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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.12.1925
- Strukturtyp
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- 1925-12-24
- Erscheinungsdatum
- 24.12.1925
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- Deutsch
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M NX», 24. Dezember 1925. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. BuLbondel. 20339 Pflichtverletzung eines Beamten gestützt ist. Es handelt sich um einen Anspruch aus Artikel l3l RV. in Verbindung mit dem Reichshastungsgesetz vom 22. Mai 1910 und mit A 839 BGB. Daß nach dem Gesetz über die Berücksichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen vom 20. März 1923 und nach der Ver ordnung über Steuerauswertung vom 11. Oktober 1923 eine Auf wertung des Bergütungsanspruchs der Klägerin nicht in Frage kommt, bildet keinen Abweisungsgrund gegen den aus Verschulden gestützten Schadenscrsatzanspruch. Während also vermutlich eine kurze, gewissermaßen normale Verzögerung den Nmrechnungs- (Aufwertungs-Mnspruch nicht gerechtfertigt hätte, so ist hier die aus Verschulden zurückzuführcnde Saumseligkeit der Grund für die gerichtliche Anerkennung der Forderung. Aus der Warenzeichen-Rechtsprechung. Die Rechtsfragen des Warenzeichens haben verschiedentlich Bedeutung für den Buchhandel. So bei den Verlagssigneten und dergleichen. Gerade die Wichtigkeit des Vcrlagssignets, die einem Buche den Charakter der Zugehörigkeit zu anderen angesehenen Verlagswerken gibt, auch für denjenigen Käufer, der nicht be- wußtermaßen auf den Verlag eines Buches achtet, diese Wichtig keit des Berlagssignets ist immer größer geworden und hat An laß zu verwechselungssähigon Signeten gegeben. Leicht erwecken Bildzeichen die Erinnerung an andere Bildzeichen, selbst wenn sie beim genauen Vergleichen und Nebencinanderhalten deut liche Unterschiede zeigen. Es ist also nicht leicht, hier im Einzcl- fall die richtige Entscheidung zu tresfen, ob die Zeichen vcr- wcchsclungssählg sind öder nicht. Rechtsanwalt vr. Alfred Rosen thal, der bekannte Kommentator des Gesetzes gegen den unlau teren Wettbewerb, sagt in der Jurist. Wochenschrift (1925 vom 15. September) bei der Besprechung einer Reichsgcrichtsentschei- dung: »Der Wettbewerbs- und Warenzcichcnscnat des Reichsge richts führt gegenwärtig das Schwert der Themis, daß die Funken sprühen. Und zwar kämpft er gegen zwei Fronten: erstens gegen die Nachahmer, die den Verkehr mit antlingenden Namen und täuschenden Bildzcichcn überfluten, zweitens gegen die ober- landcsgerichtlichen Urteile, die, von wenigen Ausnahmen abge sehen, die Frage, ob die beiderseitigen Bezeichnungen verwechsel bar sind, mit einer engherzigen Gründlichkeit zn prüfen pflegen- . Denn nicht aus Einzelheiten darf es hier ankommen, sondern auf das Gesamtbild, und zwar unter Berücksichtigung des betreffenden Berkehrskreises, der für die Auffassung des Gesamtbildes des Zeichens in Betracht kommt. So hatte das Reichsgericht (s. Jur. Wochenfchr. S. 2001) einen Fall zu beurteilen, wo das eine Zeichen einen Schlüssel, das mit ihm verwcchselungsfähige Zeichen aber ein Fähnchen mit »straff nach rechts wehendem« Tuch an der Stange darstellcn sollte. Die Zeichen waren für Messerklingen bestimmt, in die sic eingeprägt wurden, also dort gewiß nicht allzu deutlich in ihren Unterschieden hcrauskamen. Das Reichsgericht erkennt an, daß unter Umständen neben der Wirkung des Bildes als solchen auch der begriffliche Inhalt des Bildes, seine Be deutung (das sogenannte Zcichenmotiv) für die Frage der zeichen- rechtlichen Vcrwcchsclungsgesahr maßgebend sein kann, aber es ist mit dem flüchtigen Beschauer und Käufer zu rechnen, der oft mals gar nicht die Zeit und die Eignung besitzt, genau den Sinn einer Marke zu prüfen, sondern sich von allgemeinen Eindrücken leiten läßt. Und es kommt auf die objektive Verwechselungssähig- keit, nicht auf die subjektive Absicht an. Dies alles ist für die Beurteilung der Verwechsclungsfähigkeit von Bcrlagssignctcn, auch von Buchausstattungen, wichtig. Eine andere Entscheidung des Reichsgerichts (Jur. Wochenschr. S. 1999) verurteilte einen Lackierer, der auf den auflackierten Näh maschinen das frühere Warenzeichen wieder anbrachtc; durch solches Neuanbringen des echten Zeichens auf der alten Ware, die durch das Lackieren den Eindruck neuer Ware macht, werde der Käufer getäuscht, sodaß er die alte Ware für neue halte und Fehlschlüsse über deren Qualität und Haltbarkeit ziehen müsse. Dies ist — uiutatis mu- tauckis — für unser Gebiet von Interesse bei Faksimile-Ausgaben oder beim Neubinden alter Bücher. Es darf danach der Faksimile- Veranstalter nicht das Originalzeichcn (ebensowenig wie die Origi nalfirma, wenn beide noch von dem Berechtigten geführt werden) verwenden, wenn er nicht ganz deutlich den Charakter der Fak simile-Nachmachung betont und dadurch jede Verwechselungsgcfahr ausschlicßt —- und ein Buchbinder, der einen Originalband nach macht, darf nicht ohne weiteres das Originalsignet auf dem Ein band anbringen. Die Kartei im Dienste des Buchhandels. ii. Den ersten Aufsatz, der die insbesondere fiir das Sortiment in Betracht kommenden Karteien aussührt, siehe Bbl. Nr. 184 vom 8. August 1925. Bei der Verschiedenartigkeit der Verlagsgeschäfte im Buchhandel ist es nur natürlich, daß auch die von ihnen gebrauchten Karteien je nach der Eigenart des Geschäfts wechselnd sein müssen. Und doch lassen sich allgemein drei Gruppen bilden: Karteien, die der Her stellung dienen, solche, die die Verkaufstätigkeit erleichtern, und solche, die den einen Verkauf einleitenden Handlungen, dem Vertriebe, nutzbar sind. Die H c r st e l l u n g s k a r t e i soll eine sofortige Unterrichtung über den Stand eines Werkes in jeder Beziehung ermöglichen und ist insbesondere in gröberen Betrieben mit Vorteil zu verwenden. Die Karte muß im Vordruck Raum enthalten für Name, Titel nnd Woh nung des Verfassers, den vorgesehenen Titel des Werkes, den ver einbarten Ablieferungszeitpunkt, Auflagenhöhe und Freistücke, sowie die eigentliche Herstellung. Hierzu gehören Vermerke über Abbildun gen, deren Anfertigung und den Korrckturengang. Vorteilhafter weise werden ans dieser Karte auch gleich die der Preisberechnung als Grundlage dienenden Angaben gesammelt; am besten wird man sie gleich im Vordruck vorsehen, damit auch kein Posten vergessen werden kann, also insbesondere: Papiere, Zeichnungen, Druckstöcke (Atzungen und Galvanos), Satz und Druck, Buchbinderarbeiten und in bestimm ten Fällen auch das Honorar. Zweck und Bedeutung aller dieser An gaben dürften klar sein. In einem besonderen Raume für Notizen können Hinweise, die für den späteren Vertrieb wertvoll werden kön nen, gesammelt werden; vor Vollendung eines Werkes braucht dann nur diese Karte zu bestehen. H o n o r a r a b r e ch n u n g s k o n t c n getrennt von dieser Kartei zu führen, wird stets angebracht sein, insbesondere in den Fällen, in denen der Verlagsvcrtrag nicht ein auf einmal bzw. in bestimmten fest stehenden Raten zu zahlendes Pauschalhonorar, sondern ein dem Absatz folgendes anteilmäßiges Honorar vorsieht. Die Herstellungskarte rann dann bei Erscheinen des Werkes abgelegt oder zurückgestellt werden, da sic nur noch bei Neuanslagen, Veranstaltung von Übersetzungen und dergleichen mehr zu Rate gezogen werden wird. Das Honorarkonto muß enthalten: Name und Vorname des Verfassers mit genauer An schrift, den genauen Titel des Werkes, Angabe, um welche Auslage es sich handelt, Jahreszahl des Buches, am besten auch Umfang und Größe, den Tag der ersten Ausgabe und die mit dem Honorar in unmittel barem Zusammenhänge stehenden Bestimmungen des Verlagsvertrags. Zu diesen gehören die Stückzahl der Auflage, über die abzurechnen ist, also ohne bzw. mit getrennter Angabe der Freistücke für Verfasser, Besprechungen usw., die Vereinbarungen über das Honorar, ob in Prozenten vom Laden- oder Nettopreis (dann wieviel) oder Stück honorar sowie die Abrcchuungsform, ob für eine bestimmte Zahl im voraus oder nachträglich und zu welchen Zeitpunkten (jährlich, viertel jährlich usw.). Diese Angaben alle lassen sich natürlich einzeln im Vordruck nur vorsehen, wenn — wie es die Regel sein wird — der betreffende Verlag die meisten Verlagsvcrträge nach den gleichen Grundsätzen abzuschließen bestrebt ist und seine Bedingungen in der Regel durchzusetzen vermag; sonst kann der Vordruck eben nur allge meiner gehalten sein und die Angaben müssen im Einzelfalle genauer eingetragen werden. Die Angabe des Bank- bzw. Postscheckkontos des Verfassers erspart die Arbeit des Heraussnchens bei jedesmaligem Ge brauch, die Einrichtung einer Monatszahlenreihe (gegebenenfalls auch Tageszahlenreihe) am Kopfe dient der Erinnerung an fällige Abrech- nungs- und Zahlungstermine. Diese Angaben werden den Raum einer für diesen Zweck üblichen Karteikarte im Ausmaß von 21:14,8 em (Din-Größe ^ 5) ausfüllen, sodaß für ein Honorarkonto stets die Rückseite mit benutzt werden muß, sofern inan es nicht vorzieht, Doppel- (sog. Klapp-)Karten zu nehmen, nm fiir die eigentliche Abrechnung mehr Raum zur Verfügung zu haben. Der Abrechnnngsvordrnck muß selbstverständlich Spalten enthalten für Tag, abgerechnete Stückzahl nnd Soll und Haben. Empfehlenswert ist zur eigenen Kontrolle da- 2668*
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