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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1924
- Strukturtyp
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- 1924-01-28
- Erscheinungsdatum
- 28.01.1924
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Redaktioneller Teil. X- 23, 28. Januar 1924. Wenn man die Überschrift liest, so denkt man, es wären die Absichten der Druckereibesitzer erreicht worden. Tatsache ist aber, daß in bezug auf den Lohnabbau und eine» sich daraus-unter Umständen ergebenden Preisabbau gar nichts erreicht wurde. Der Abschluß der Verständigung war aber doch nicht so brennend nötig, daß man nicht Zeit gehabt hätte, im Interesse der Kundschaft mehr zu erkämpfen. Es ist lediglich erreicht worden, daß im Buch gewerbe der achtstündige Arbeitstag ausrecht erhalten wurde mit der Maßgabe, daß, je nach Bedars, bis zu 53 Stunden gearbeitet werden kann. Der Lohn ist nicht nur der gleiche geblieben, son dern es müssen auch die 5 Stunden Mehrarbeit bezahlt werden, wenn auch ohne Übeistundenentschädigung. Hätte man den Wunsch des sächsischen Regierungsrates berücksichtigt und di« Aussperrung um acht Tage verschoben, so wäre es möglich gewesen, Stunden löhne zu erreichen, und zwar solche, die dem allgemeinen Lohn niveau entsprechen, und die auch einen Preisabbau ermöglicht hätten, der für di« Verleger von Nutzen und für die Arbeitnehmer nicht von Schaden gewesen wäre, denn diese hätten auf «ine größere Belebung des Arbeitsmarktes rechnen können. In einer Zeit, in der in anderen Gewerben der Lohn abgebaut und die Arbeitszeit ver längert wird, die Beamten des Reiches die 60-Stundenwoche diktiert bekommen, und in der im Gegensatz zu der Zeit des letzten Lohn- abkommens der Index sich außerordentlich gesenkt hat, ist es den Herren Syndici und einigen Buchdruckereibesitzern nicht gelungen, oas zu erreichen, was die Buchdruckergehilfen von sich aus in ein zelnen Betrieben längst zugestanden haben. Die dem Deutschen Buchdruckerverein ungehörigen Firmen waren auf den Kampf ein gestellt, die Möglichkeit, den Kampf durchzufühlen, war gegeben, die Vereinsmitglieder hätten nicht um ihretwillen, sondern zu gunsten der Gesamtheit den Kampf aus sich genommen. Selbst die Tagespresse hatte, was sonst nicht immer der Fall war, ftch voll in den Gedanken der Aussperrung hineingelebt und die Kündigungen vorgenommen. Nach allem, was geschehen ist, hat diesmal das Ansehen des Deutschen Buchdruckervereins schwer gelitten. Die Arbeitnehmer haben der ganzen Verhandlung das Siegel ihres Willens aufge drückt, und es ist richtig, wenn im Verein Leipziger Buchdruckerei- besitzer eine vollzählig besuchte Versammlung in einer Entschließung einstimmig zu dem Resultat kam: »Insbesondere wird verurteilt, daß der im Schiedsspruch festgelegte Stundenlohn wieder aufge geben ist, wodurch die Verlängerung der Arbeitszeit ohne den erfor derlichen wirtschaftlichen Erfolg bleibt und eine entsprechende Herabsetzung der Druckpreise fraglich gemacht wird». Es wird die unumstößliche Notwendigkeit bleiben, in der in nächster Zeit erfolgenden Neuregelung der Löhne nicht nur den Ausgleich zu suchen, sondern ihn zu erzwingen, auch aus dem Weg über den Kampf. Wenn ich als Verleger und Buchdrucker diese Zei len im Börsenblatt veröffentliche, so geschieht es des wegen, weil ich hoffe, daß sich insbesondere aus dem Kreise derer, die wie ich beiden Gewerben angehören, noch mehr finden werden, di« auf die Leitung des Deutschen Buchdruckervereins Einfluß zu gewinnen suchen, um «ine feste Hal tung der Verhandlungsleiter zu erreichen. Es muß auch auf die Lieferanten im Buchdruckgewerbe eingewirkt werden, daß sie an einen Preisabbau Herangehen, aber vor allen Dingen müssen auch die anderen Kreisvertreter des Deutschen Buchdruckervereins bei den Tarifverhandlungen ebenso wie die Vertreter des Kreises VII (Sachsen) den Mut haben, mit großer Begeisterung gefaßte Be schlüsse auch durchzudrücken. Walter Bielefeld (Otto WigaEsche Buchdruckerei, G. m. b. H.) in Leipzig. Die Arbeitszeit. Von vr. K u r t N u n g e. Als am 17. November vorigen Jahres die Demobilmachungsver- ordnungen, die den Achtstundentag fiir alle Arbeitnehmer gesetzlich festgelegt hatten, außer Krast traten, atmete man erleichtert ans, denn es schien begründete Anssicht zu bestehen, nunmehr allgemein zu einer für die Steigerung der Produktion notwendigen Arbeitszcitoerlängc- > rnng zu gelangen. Durch die Lehren der Vergangenheit klug gewor den, zeigte sich die Arbeitnehmerschaft fast überall bereit, im Wege der Betriebsvcreinbarung einer Verlängerung der Arbeitsdauer zuzustim men. Viele Betriebe gingen durchaus im Einvernehmen mit ihren Arbeitnehmern dazu über, die Vorkricgsarbeitszeit wieder einzusüh- ren. Diese Entwicklung war im besten Flusse, als wie ein Blitz aus heiterem Himmel die Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923, die am 1. Januar 1921 in Kraft trat, das Wirtschaftsleben traf. Den Gewerkschaftsfunktionären war es unbehaglich zumute geworden, das; die Arbeitszeitsrage unter Aus schaltung des Tarifvertrages mehr und mehr durch Vereinbarungen innerhalb der Betriebe gelöst wurde, ohne das; man über das Dogma des Achtstundentages stolperte, und sie benutzten daher schleunigst ihren Einfluß in der Negierung, insbesondere im Neichsarbeitsministerium, um aus Grund des Ermächtigungsgesetzes den Erlaß dieser neuen Ver ordnung zu erzielen, der der Kompromißcharakter auf der Stirn ge schrieben steht. Glücklicherweise handelt es sich nur um ein Provi sorium »vorbehaltlich einer späteren endgültigen Regelung«. Trotz dem ist bereits unermeßlicher Schaden angerichtet worden, denn da eine Überschreitung des Achtstundentages grundsätzlich nur zufolge Tarifvertrages zulässig ist, würbe den Gewerkschaften und dem mit diesen verschmolzenen Tarifgedanken der bereits entschwundene Einfluß von Gesetzes wegen wieder eingeräumt, sodaß die wirtschaftlich unbe dingt notwendige Verlängerung der Arbeitszeit meist erst nach schwe ren Kämpfen und durch behördlichen Schiedsspruch durchgesetzt werden konnte. An der Spitze der Verordnung steht nach wie vor der Grund satz des Achtstundentages! Pausen werden in die Arbeits zeit nicht mit eingerechnet. Eine Durchbrechung des Prinzips ist in einer Reihe von Ausnahmefällen vorgesehen, von denen der Möglichkeit einer Ausdehnung der Arbeitszeit durch Tarifvertrag (8 5) ober auf Grund b e h ö r d l i ch e r A n o r d n u n g (§6) die Hauptbedeu tung zukommt. Dabei wird der tariflichen Regelung der Vorrang ein- gcräumt, denn eine behördliche Anordnung erfolgt nur, »soiveit bie Arbeitszeit nicht tariflich geregelt ist«, und wenn nachträglich eine tarif liche Regelung zustandekommt,,so tritt diese ohne weiteres an die Stelle der behördlichen. Soweit der Tarifvertrag eine längere als acht stündige tägliche Arbeitszeit vorsieht, die jedoch die durch 8 9 gezogene Höchstarbeitszeitgrenze von zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf, treten die tariflichen Bestimmungen an Stelle der Vorschriften des den Achtstundentag zum Grundsatz erhebenden 8 1. Gegenüber Arbeitszeitfestsetzungen in nicht für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen steht im Interesse des öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer- schutzes, besonders bezüglich weiblicher und jugendlicher Arbeitskräfte, der obersten Landesbehörbe ein Beanstandungsrecht zu. Diese trifft auch Bestimmung über die Tauer der zulässigen Arbeitszeit, wenn in einem Tarifverträge die näheren Bestimmungen über die Arbeitszeit besonderer Vereinbarung oder der Entscheidung durch besondere Stellen Vorbehalten s>nd. Gemeint sind damit wohl die genaue Festlegung und Verteilung der Arbeitsstunden, der ein zelnen Schichten, Pausen u. dgl., während die grundsätzliche Feststellung, ob 8, 9 ober 10 Stunden gearbeitet werden soll, im Tarif selbst ge troffen werden muß. Ein« tarifliche Bestimmung, wonach die Bestim mung der Arbeitsdauer schlechthin der Betriebsvereinbarung oder gar dem Arbeitgeber allein überlassen bleibt, läßt sich meines Erachtens, so wünschenswert zumindest die erstere Regelung wäre, mit dem Sinn der Verordnung nicht vereinbaren. Infolge des Widerstrebend der Gewerkschaften, sich zu emer tarif lichen Verlängerung der Arbeitszeit bereit zu finden, ist die Arbeits dauer vielfach durch behördliche Anordnung (Schiedsspruch) ausge dehnt worden. Auf Antrag des Unternehmers kann nämlich der zu ständige Gewerbeaufsichtsbeamte nach Anhörung der Betriebs-Vertretung eine Verlängerung der achtstündigen Arbeitszeit widerruflich gestatten, wenn sie »aus betriebstechnischen Gründen, insbesondere bei Betriebs unterbrechungen durch Naturereignisse, Ungliicksfälle oder andere un vermeidliche Störungen, oder aus allgemein -wirtschaft lichen Gründen geboten ist«. Unter den letzterwähnten Gesichts punkt fällt meiner Meinung nach jede im Interesse der Produktions steigerung vorzunehmende Mehrarbeit, sodaß es sich empfiehlt, wenn eine tarifliche Regelung der Arbeitszeit nicht besteht und ein wirt schaftliches Bedürfnis für eine Ausdehnung der Arbeitsdauer vor handen ist, einen entsprechenden Antrag bei der Gcwerbeaufsicht zu stellen. Inwieweit dem Ansuchen entsprochen wird, hängt natur gemäß von der Wirtschaft»- und arbeitspolitischcn Einstellung der betreffenden Behörde ab. Soll eine derartige behördliche Regelung
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