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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1924
- Strukturtyp
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- 1924-01-28
- Erscheinungsdatum
- 28.01.1924
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23, 28. Januar 1924. Redaktioneller Teil. vörlenblau f. d. Dttchu. virchbimdel. 857 der Arbeitszeit für ganze Gewerbczweige oder Berufe geschaffen wer den, so entscheidet die oberste Landcsbehörde bzw. der Neichsarbeits- minister. Für Gewerbezweige oder Gruppen von Arbeitnehmern, bei denen die A r b e i t s b e r e i t s ch a f t eine erhebliche Nolle spielt, kann dnrch Tarifvertrag oder durch den Neichsarbeitsminister eine anderweite Regelung der Arbeitsdauer getroffen werden. Nach der von Arbeit geberseite vertretenen Auffassung ist es auf diese Weise möglich, dem Zweischichtcnsystem (zwölfstündige Arbeitszeit), das namentlich für die Eisenindustrie von Bedeutung ist, wieder Eingang zu verschaffen, da in die zehnstündige Höchstarbeitszeitdauer des § 9 weder die Pausen noch die Arbeitsbereitschaft einzurcchnen sind. Die übrigen in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen vom Achtstundentagprinzip find von verhältnismäßig geringer Bedeutung. An dreißig der Wahl des Arbeitgebers überlassenen Tagen im Jahre (Inventur, Ausverkauf, Weihnachtsgeschäft u. dgl.) kann die Arbeitszeit bis zu zwei Stunden verlängert werden. Unter gewissen, engbegrcnzten Voraussetzungen darf die für de» Gesamtbetrieb zulässige Dauer der Arbeitszeit für weibliche und jugendliche Arbeitnehmer um höchstens eine Stunde, für männliche Arbeitnehmer über 16 Jahre um höchstens zwei Stunden täglich überschritten werden. In beiden Fällen ist die vorherige An hörung der Bctriebsvertrctung erforderlich. Eine unbeschränkte Aus dehnung der Arbeitsdaucr ist lediglich bei vorübergehenden Arbeiten zulässig, die in Notfällen oder zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzcugnissen unverzüglich vorgenommen werden müssen. Abgesehen von dieser auf anormale Verhältnisse Angeschnittenen Bestimmung werden die eine Arbeitszeit- Verlängerung vorsehenöen Ausnahmevorschriftcn eingeengt durch Be schränkungen zugunsten der in gesundheitsgesährdenden Betrieben oder im Bergbau unter Tage arbeitenden sowie der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer. Hervorhebung verdient schließlich noch § 12, der eine Kündigung aller Tarif- und Arbcitsvertragsbestimmungen, die eine geringere als zehnstündige Arbeitszeit vorschcn, unter Einhaltung einer dreißig- tägigen Kündigungsfrist unbeschränkt zuläßt. Wenn die Gewerk schaften unter der »zulässigen Arbeitszeit« im Sinne dieser Vorschrift lediglich den Achtstundentag verstehen wollen, sodaß eine Kündigung nur beim Vorlicgcn einer geringeren als achtstündigen Arbeitszeit zulässig wäre, so ist diese Auffassung nach ausdrücklicher Erklärung des Neichsarbcitsministeriums abwegig. Eine Kündigung des Tarifs emp fiehlt sich stets, wenn die Arbeitnehmerorganisationen einer Ausdeh nung der Arbeitsdauer Widerstand entgegensetzen, damit nach Weg fall des Tarifvertrags Raum für eine behördliche Anordnung im Sinne des § 6 wird. In gleicher Weise ist eine Kündigung ge stattet, wenn vom Zeit- zum Akkordlohn übergegangen werden soll. Dem Wunsche der Arbeitgeber, die Verlängerung der Ar beitszeit durch B e t r i e b s v e re i n b a r u n g vornehmen zu können, ist nur insoweit Rechnung getragen worden, als alle Arbeits verträge, die in der Zeitvom 18. November bis 31. De zember 19 23 abgeschlossen worden find und keine höhere als zehnstündige tägliche Arbeitszeit vorseheu, von den Bestimmungen der Verordnung unberührt bleiben. Nach der Absicht des Gesetz gebers sind unter »A r b e i t s v e r t r ä g e n« auch Be trieb s v e r e i u b a r u u g e n z u v e r st e h e n. Verstöße gegen die neue Arbeitszeitverorönung werden strafrecht lich verfolgt, im Rückfall kann sogar auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Entgegen dem Wunsche der Arbeitgeber ist die Duldung oder An nahme verbotener freiwilliger Mehrarbeit nicht schlechthin straflos, sondern nur daun, wenn es sich um männliche Arbeitnehmer über sechzehn Jahre handelt und die Mehrarbeit durch besondere Umstände veranlaßt sowie keine dauernde ift, vorausgesetzt, daß sie weder durch Ausbeutung der Notlage oder der Unerfahrenheit des Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber erwirkt wird, noch auch offensichtlich eine gesund heitsschädliche Gefährdung mit sich bringt. Trotz der durch die Verordnung aufgcrichteten Schranken ist es erfreulicherweise, wenn auch vielfach erst uach heftigen Kämpfen, in den wichtigsten Wirtschaftszweigen zur Wiedereinführung der Vorkriegsarbeitszeit gekommen. Im Wege behörd- licherAnord n u n g (Schiedsspruch) ist im Nnhrbergbau über Tage das Zweischichtensystem, im mitteldeutschen Braunkohlenbergbau unter Tage die acht- bzw. achteinhalbstündige, über Tage die zehnstündige Arbeitszeit, in der Kaliindustrie und im Mansseldcr Kupserschieferbau die Vorkriegsarbeitszeit, im Bankgewerbc die 54stünöige Arbeitswoche eingesührt worden. Dagegen haben sich Arbeitgeber und Arbeit nehmer im Wege des Abkommens in der Metallindustrie dahin geeinigt, daß mindestens acht, auf Anordnung des Arbeitgebers dis Börsenblatt f. den Deutschen Buchhandel. V1. Jahrgang. zu neun und im Einverständnis mit der Betricbsvertretung bis zu zehn Stunden täglich gearbeitet wird, und in der Eisen- und Stahl- induftrie ist man dahin übereingekommen, daß hinsichtlich der Hütten werke die Arbeitszeit auf durchschnittlich 59 Wochenstunden (Tag schicht 58, Nachtschicht 60 Stunden) und hinsichtlich der weitcrvcrar- beitenden Industrie auf wöchentlich 57'/-- Stunden festgesetzt wird. Im Buchdruckgewerbe ist ein Abkommen erzielt worden, wonach die Mindestarbeitsdauer von 48 Stunden auf Anordnung des Arbeitgebers bis auf 53 Stunden, bei Maschinensetzern bis zu 51 Stunden ausge dehnt werden kann. Sehr erwünscht wäre es, wenn die Mitglieder bzw. Ortsgruppen des Arbeitgeberverbandes der Deutschen Buchhändler diesem unver züglich über die in ihren Betrieben bzw. Bezirken getroffene Rege lung der Arbeitszeit Mitteilung machen würden! Lodivi, Oottkrivö. Oie neuere 6u1er>be5xfor8cIiunF L->sr k 6». 1923. <63 8.) xr. 1.50. - Mit Zedlers »Neuerer Gutenbergforschung« zeigen wir eine vom Autor selbst herrührende Erläuteruugs- und Erwcitcrungsschrift zu einem der bedeutendsten und schwcrstkalibrigen Werke der Buchdruck- forschilng an, zu Zedlers »Von Coster zu Guteuberg« (Lpz.: Hicrse- mann, 1921. VIII u. 194 S. 4"). Man hört den Verfasser mit Bedauern von der größtenteils verständnislosen Aufnahme sprechen, die das Ergebnis seiner zwanzig jährigen Forschungsarbeit gefunden hat, und die ihn drängte, es hier noch einmal einem größeren Publikum vorzulcgen. Coster, lehrt Zedler, war der Vorläufer Gillenbergs; Coster erfand den Lcttcrn- guß, Guteuberg den Buchdruck. Den Letternguß erfand niemand als Gutenberg! rufen nun auf der einen Seite die Gutenbergianer; Coster, rufen auf der andern die Costeriancr, ist als Erfinder des Lcttern- gusseS auch der Erfinder des Buchdrucks. Die gegebenen drei Größen, deren Verhältnis zueinander zu bestimmen ist, sind Guten berg, Coster und der holländische Frühdruck. Gab es -einen Buch drucker Coster? Was und wann war der holländische Frühdruck? War Coster der holländische Frühdrucker? In welchem Verhältnis steht Gutenberg zum holländischen Frühdruck rcsp. Coster? Hol ländische Frühdrucke sind Drucke mit Buchstaben, bei denen die über ihnen befindlichen Kllrzuugszeichen durch Verbindungslinien Zusam menhängen, die bei den uach Gutenbergscher Art gegossenen Lettern nicht zu finden und auch in der Schrift der Schreiber nicht vor handen sind. Die Linien beweisen den Guß in der Sandform; es sind die Kanälchen, durch die die Form des Kürzungszeichens mit der des Letterchens verbunden werden mußte, die in ihnen zntagetreten. Dieses Sandgußverfahren war so primitiv, daß es sich in der Haupt sache nur für den Druck von Schulbüchern geringen Umfangs eignete (hohe Auslage, große Schrift), und ist bis zn seinem Verschwinden in dieser Beschränkung geübt worben. Der Letternguß war damit erfunden, aber nicht der »unbeschränkte Buchdruck«. Dessen Erfindung ist erst die Erfindung des Handgießinstruments. Ein Letternguß wie der frühholländische kann nicht erst erfunden worden sein, nachdem das Problem so in ganz anderer Weife in ganzem Umfange gelöst worden war. — Wer war der holländische Frühdrucker? Nicht der Brad- shawsche Utrechter Frühdruckcr, denn die 2. lat. Ausgabe des 8peeu- lum dum. 8alvnt. mit ihrem teilweise (auf 20 Blättern) auch xylo- graphisch hcrgestcllten Text nimmt, was schon Ottley 1816 zeigte, nicht die erste, sondern die dritte Stelle unter den vier Ausgaben des Lpeeulum ein, sodaß sie nicht das Erzeugnis eines und desselben Reiber- und Holztafeldruckers ist, der während des Druckes den Let ternguß erfindet, welcher Drucker der Utrechter Drucker Johann Veldener wäre, weil die Holzstöcke der Bilder 1481 in dessen »Episteln ende Evangelien« wieder auftauchen: Drucker der mit dem Reiber ge druckten Holzschnitte und Drucker des mit gegossenen Lettern auf der Presse gedruckten Textes waren zwei verschiedene Personen in zwei verschiedenen Orten, denn jene zwanzig Blätter lassen sich nur so erklären, baß die betreffenden zehn gedruckten Textseiten vom Holztafeldrucker ersetzt werben mußten und er sie deshalb auf Holz platten abklatschte und ausschnitt; darin liegt zugleich, daß der eigent liche Urheber und Verleger der Holztafeldrucker war. Es fehlt so an jeder Unterlage dafür, daß die Heimat des eigentlichen holländischen Frühdruckers, von dem der Textdruck des 8psculum herrührt, Utrecht gewesen sei. — Damit ist der Weg frei für Coster. Es gibt nach dem Vorangegangenen einen Gutenberg gegenüber primitiveren, aber ihm zeitlich vorangehenden holländischen Frühdruck; mit diesem typologi- schen Ergebnis stimmt die berühmte Angabe der Kölnischen Chronik NI
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