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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1923-10-09
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1923
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- Deutsch
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23k, 9. Oklobcr 1923, Redaktioneller Teil. »Srs-»biail j, d, Dlichn. BuchhaLdL 7077 Erklärung. Die untenstehenden Firmen erklären sich nach den vorstehenden Aus führungen bereit, den Verkehr durch die BAG in Verbindung mit dem Postscheckamt zu pflegen, und werden sich dieser in-Zukunft mit ihren Lieferungen bzw. Zahlungen bedienen. Abel L Müller, List L von Bressensdorf, Johann Ambrosius Barth, Felix Meiner, Bibliographisches Institut, Carl Merseburger, A. Deichcrtsche Vcrlagsbh. Nachf., Georg Merseburger, Deutsches Verlagshaus Bong Erwin Nägele, L Co., Quelle L Meyer, Dietcrich'sche Verlagsbuchhandlung, Paul Näth, Raimund Gerhard, O. N. Neislanö, G. A. Gloeckner, ^ Schmidt L Spring, Jugendsreund- Hachmeister L Thal, Verlag, Hesse L Becker, Verlag, Otto Schulze, Verlag, Karl W. Hiersemann, E. A. Seemann, I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung, Josef Singer, Verlag A.-G., Dr. Max Jänecke, Verlagsbnchh., B. G. Teubner, Curt Kabitzsch, Georg Thieme, C. F. Kahnt, Verlag Otto Beyer, F. W. Kistner L C. F. W. Siegel, Verlag der modernen kaufmän- Julins Klinkhardt, nischen Bibliothek (E. Haberland), Dr. Werner Klinkhardt, N. Voigtländers Verlag, Klinkhardt L Biermann, Leopold Voß, Benno Konegen, Hans Wehner, Kriiger L Co., Theodor Weicher, C. G. Kunzes Nachf., Ernst Wiegandt, Paul List, Ernst Wunderlich. Das L1> heberrecht in den neuen italienischen Provinzen. Ein königliches Dekret vom 19. Juli 1923, veröffentlicht in »De Droit cl'^uteur«, Nr. 9 vom 15. September 1923, das die Gesetze be treffend Urheberrecht auf die neuen Provinzen ausdehnt, hat folgenden Wortlaut: Art. i. — Die folgenden gesetzgebenden Akte werden veröffentlicht und erhalten Gültigkeit in den annektierten Gebieten gemäß den Ge setzen Nr. 1322 vom 26. September 1920 und Nr. 1778 vom 19. Dezem ber 1920: Der kodifizierte Text der Gesetze betreffend die Rechte der Autoren von Geisteswerken, genehmigt durch königliches Dekret vom 19. September 1882, Nr. 1012 (3. Serie); die Ausführungsbestimmungen dieses kodifizierten Textes, ver öffentlicht durch königliches Dekret vom 19. September 1882, Nr. 1013 (3. Serie); das Gesetz vom 4. Oktober 1914, das die Bestätigung der revidier ten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 mit zwei Re serven genehmigt. Vom Eintritt der Gültigkeit des gegenwärtigen Dekrets an wer den alle andern internationalen Bestimmungen, die zwischen Italien und anderen Staaten bestehen und die direkt oder indirekt die Ur heberrechte regeln, auf die obengenannten Gebiete ausgedehnt nnd werden dort die gleichen Wirkungen ausüben wie im übrigen Teil des Königreichs. Art. 2. — Die im vorhergehenden Artikel angezogenen Gesetze werden ebenfalls anwendbar sein für den Schutz der Urheberrechte, die hinsichtlich veröffentlichter Werke in den hier genannten Gebieten vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Dekrets bestehen, -Rechte, die bisher gemäß dem österreichischen Gesetze vom 26. Dezember 1895 und der italienisch-österreichischen Abmachung vom 8. Juli 1890, betreffend das literarische und künstlerische Eigentum, geschützt waren; Gesetz nnd Abmachung sind nicht als hinfällig zu betrachten, sondern werden, was ihre Wirkungen anbetrifft, in den genannten Gebieten in vollem Um fange aufrecht erhalten. Im Falle, wo das bereits bestehende Gesetz den im vorhergehenden Absatz genannten Rechten eine längere Dauer zusichern würde, als cs durch die im gegenwärtigen Dekret veröffentlichten Gesetze geschieht, kann diese längere Dauer weiter beansprucht werden, vorausgesetzt, daß die in Frage stehenden Rechte im Augenblick des Inkrafttretens des gegenwärtigen Dekrets noch nicht erloschen sind. Wenn es sich ferner um vom bestehenden Gesetz geschützte Rechte handelt, die die durch das gegenwärtige Dekret veröffentlichten Gesetze nicht anerkennen, so kann das bestehende Gesetz mit Bezug auf die ge nannten Rechte weiter angeruscn werden. Art. 3. — Die im vorhergehenden Artikel angezogenen Rechte wer den gemäß den im genannten Artikel festgesetzten Regeln nicht nur in vörfenblatt f. den Deutsche» Buchhandel. 90. Jahrgau«. den annektierten Gebieten, sondern auch im übrigen Königreich ohne Erfüllung irgendeiner Formalität anerkannt und geschützt werden, mit Ausnahme der im Artikel 14 des kodifizierten Textes vom 19. Sep tember 1882, Nr. 1012, 3. Serie und in dessen Ausführungsbestimmun- gcn vorgesehenen zum Zweck der Erlangung des Präventiv-Schutzes der öffentlichen Aufführung oder des Vortrags eines Werkes, das sich zur öffentlichen Aufführung oder zum öffentlichen Vortrag eignet. Art. 4. — Die Exemplare und die Vervielfältigungen, die am Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Dekrets vorhanden sind und deren Verkauf bisher nicht verboten war, können weiter verkauft werden. >, ,'h Die Apparate zur Vervielfältigung und Wiedergabe, Patronen, Modelle, Werke der Malerei, Steine und Formen, die an genanntem -Tage vorhanden sind und deren Herstellung bisher nicht verboten war, können noch während eines Zeitraums von vier Jahren vom Inkraft treten des vorliegenden Dekrets an verwandt werden. Doch ist der Verkauf der Kopien nnd der vorhandenen Reproduktionen und der weitere Gebrauch der genannten Apparate nur unter der Bedingung zugelassen, daß auf einen Antrag hin, der innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Dekrets niedergelegt sein muß, ihr Vor handensein und ihre Identität mit Hilfe eines Inventars sestgestellt sind, das von der Behörde des Ortes, wo die Gegenstände sich befinden, ausgestellt und mit einem besonderen Stempel dieser Behörde versehen sein muß. Art. 5. — Der Auszug aus der Urheberrechtsrolle für Werke, die vor dem Inkrafttreten gegenwärtigen Dekrets in den in Artikel 1 ge nannten Gebieten ohne Verfassernamen oder unter einem Pseudonym erschienen sind, wird vom Bureau für geistiges Eigentum beim Mini sterium für Industrie, Handel und Arbeit nach den Bestimmungen, die durch ein ministerielles Dekret noch bekanntgegeben werden, aus- gehänöigt. Art. 6. — Das gegenwärtige Dekret tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in der Oaretta wkkieiale in Kraft*). Wir ordnen an, daß das gegenwärtige Dekret, mit dem Staats- siegcl versehen, in der offiziellen Sammlung der Gesetze und Verord nungen des Königreichs Italien veröffentlicht wird und daß jeder, den es angeht, zu seiner Befolgung verpflichtet ist und für seine Befolgung zu sorgen hat. Exlibris und Gelegevheitsqraphik aus dem Holzwarth. Verlag in Bad Rothenfelde. Robert Budzinskis, des Meisters des Freilichtakts, zehn Exlibris, Radierungen in Mappe, 1923. 4°, sind sämtlich persönliche Bucheignerzeichen und geben sämtlich weibliche Akte. Der befreiend befriedende Grunöton der Leichtigkeit, Reinheit, Entlastung klingt aus dem Instrument des Lust und Licht in Wellen, Wiesen, Wolken trinkenden Körpers in die^Welt der Bücher, der Freiheit, nach der nicht drängend gerungen wird, sondern die ein still schauendes Ruhen ist. Ans Hertha Heerens Buchzeichen liegt die Gestalt in den lockern Fäden eines Spinngewebes, das leicht in leichten Zweigen gezogen ist; die Arme sind unterm Kopf verschränkt, die Knie leicht empor- gezogcn; in der linden Ruhe des Körpers ist die Seele sinnend in die Schau der Spinne verloren, die sie in ihr Netz gesponnen hat; eine unendlich wohltuende Wiedergabe des freien Gefangenseins im wirkenden Geiste des Buchs. Budzinski hebt über diese Zeit in die Zeitlosigkeit, wo in der Gestalt der freien und gesunden Natur Schönheit und Schau in einem offenen Jnsichruhen zusammenfließen; der junge Nürnberger Graphiker WilhelmFunk (13 Holzschnitte in Mappe s1923), gr. 8°) führt in Zeichnung, Schnitt, eigener Handkolorierung und selbstcigcnem Spruch aus dieser Zeit in die urwüchsige, schlichte und treue Ge fühlswelt, die auf deu Holzschnitt-Ton des 15. Jahrhunderts ge stimmt ist. Er gibt Blätter der Gelegenheitsgraphik, Glückwünsche, besonders zum Neuen Jahre, Anzeigen, Danksagungen. Die liebens werte Schlichtheit, die künstlerisch wohl erwogen sein will, verbindet sich mit neuen Gedanken, z. B. im Glückwunsch zu dem wortgetreu dargestellten »Stammhalter«, und ein schöner und echter Ton der Liebe zum Vaterland klingt durch die Sprüche. Die Radierungen des jungen Dresdners Walter Helfen de in, 10 Exlibris in Mappe mit einl. Worten von Hanns Heeren, 1923. gr. 8", sind von vornehmer, ernster und schwerer Größe und Weite; sie bieten mit Vorliebe orientalische Motive; die bedeutende Wirkung wird technisch durch die Abstimmung des Hell und Dunkel gegeneinander hervorgebracht. 1923. *) Die Veröffentlichung erfolgte in der Nummer vom 26. August 948
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