Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1923
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19231013
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192310134
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19231013
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
- Monat1923-10
- Tag1923-10-13
- Monat1923-10
- Jahr1923
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
treten lassen. Fast sämtliche Konventionen schreiben die angezahlten Beträge nnr noch gnt mit dem Tage des Zahlungseingangs bzw. der Gutschrift durch die Bank. Die Konventionen lehnen jetzt anch größtenteils die Entgegennahme von Verrechnungsschecks ab, und so wird jetzt das Postscheckkonto viel mehr in Anspruch genommen als sriihcr. Ter Zahlungsverkehr geht also, wenn nicht durch Bargeld gezahlt werden kann, sehr viel dnrch Postscheck, wenigstens so lange, wie die Postscheckgebiihren niedriger sind als die Bankgcbühren. Die Banken selbst drohen bereits wieder mit einer neuen Verteuerung aller Gelder, und sind schon die jetzigen Bedingungen so scharf, das; Kredite kaum noch genommen werden können, so sind die neuen Be dingungen, über die bereits gesprochen wird, so scharf, daß jeder Kredit zur Unmöglichkeit wird und auch kleinere Bankkonten nicht mehr gehalten werden können. Eine weitere Belastung ist einge- tretcn durch die erneute Erhöhung der Fahrgelder und der Fracht sätze wie anch der Portogebühren. Ein gewöhnlicher Brief kostet jetzt 5 Millionen Mark, die Einschreibgebühren 5 Millionen Mark. Einen Brief zu schreiben wird jetzt, wenn alle Unkosten gerechnet werden, eine recht teure Sache. Ein Briefumschlag kostet heute 900 000 Mark, ein Briefbogen 2)H Millionen Mark; dazu die Arbeit einer Stenotypistin, die per Stunde 25 Millionen Mark erhält, dazu die Arbeit des betreffenden Diktierers, sodast ein gewöhnlicher Brief mindestens. 20—30 Millionen Mark Unkosten verursacht. Zu den einzelnen Waren selbst ist folgendes zu sagen: Die Preise stellten sich b c i einem Dollarstande von 1 200 000 000 Mark wie folgt: Pappen 54 bis 63 Millionen Mark per Kilo; Papier: Werkdruck 12 000 bis 14 000 Millionen Mark per 100 Kilo; Holzfr. Schreib 20 000 bis 26 000 Millionen Mark per 10 Kilo; Prospekt 18 000 bis 21000 Millionen Mark per 10 Kilo; Briefumschläge 900 bis 1080 Millionen Mark per 1000 Stück; Hcstgaze 120 bis 186 Millionen Mark per Meter; Schirting, weiß und schwarz, 231 bis 273 Millionen Mk. per Meter; Büchertnch und Kalikos 288 bis 312 Millionen Mark per Meter; Moleskin 960 bis 990 Millionen Mark per Meter; Uberzng-Papiere 19 bis 30 Millionen Mark per Bogen; Eambricpapier 21 Millionen Mark per Bogen; Kleister (Buchbinder- und Zurichtekleister) 82 bis 93 Millionen Mark per Kilo; Knochenleim 276 bis 294 Millionen Mark per Kilo; Lederleim 330 bis 354 Millionen Mark per Kilo; Heftdraht, verzinkt, 405 bis 660 Millionen Mark per Kilo; Leinenzwirn 3300 bis 6450 Millionen Mark per Kilo; Kapitalband 360 bis 600 Millionen Mark per 100 Meter; Drnckfilze 4900 bis 11400 Millionen Mark per Meter; Unterlagsfilze 2250 bis 2950 Millionen Mark per Meter; Wischwalzenstoff 1400 bis 1600 Millionen Mark per Meter; Gummidrucktücher 1800 bis 2500 Millionen Mark per Meter; Wachstuch 2040 bis 2550 Millionen Mark per Meter; Walzenmasse 780 bis 900 Millionen Mark per Kilo; Hanfbindsaden, dünn, 1000 bis 1200 Millionen Mark per Kilo; Hanfkordel 540 bis 600 Millionen Mark per Kilo; Einziehfaden 1900 Millionen Mark per Kilo; Kolumnenschnur 1150 Millionen Mark per Kilo; Maschinenbänder 800 bis 6000 Millionen Mark per 100 Meter; Noschaarbesen 900 Millionen Mark per Stück; Handfeger 450 Millionen Mark per Stück; Kokosfaserbürste 375 Millionen Mark per Stück; Borstbürste 600 Millionen Mark per Stück; Nosthaarbürste 600 Millionen Mark per Stück; Leimpinsel Nr. 6, gute Borste, 825 Millionen Mark per Stück; — Nr. 8, gute Borste, 1000 Millionen Mark per Stück; Motorenöl 215 Millionen Mark per Kilo; Schnellpressenöl 229 Millionen Mark per Kilo; Benzin 143 Millionen Mark per Kilo; Depurol (Waschlauge) 200 Millionen Mark per Kilo; Puranthin (Walzenwaschmittel) 143 Millionen Mark per Liter; Degrasol (Formenwaschmittel) 86 Millionen Mark per Liter. Die vorgenannten Preise sind Preise nach Richtlinien ausgestellt, wie sie die Matgra-Aktiengesellschaft in Ansatz bringt. Ni. Mctallmarktbericht der Deutschen Mctallhandcl A.G., Berlin- Oberfchöncwcide, vom 10. Oktober. — Die Lage am Londoner Metall markt hat sich in der letzten Woche nicht verändert. Die Tendenz Ist weiter fest, so hast Zinn seinen Preis um H 2.—.—, Blei um H 1.—.— aufbcsscrn konnte.*Der deutsche Metallmarkt hat sich inzwischen von der Papiermark vollkommen unabhängig gemacht. Die Mark fungiert lediglich als Zahlungsmittel, während sie als Währung auf dem Me tallmarkt jede Bedeutung verloren hat. Infolgedessen werden Ab schlüsse nur noch auf Basis der Weltmarktpreise, umgerechnet zu den jeweiligen Devisenkursen, getätigt. Die Weltmarktpreise stellten sich wie folgt: Zinn Z 205.—.—/207.—.—, Blei H 26.10.—/27.10.—, Antimon P 34.—.—/35.—.—. Eine Ansnahmcvcrordnung der Sächsischen Negierung. — Am 8. Oktober hat das sächsische Gesamtministcrium eine Verordnung über Erhaltung de°r Arbeitnehmer in den Betrieben herausge geben, die sich auf die Reichsverfassung Art. 48 Abs. 4 stützt, nach dem bei Gefahr im Verzüge die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Mastnahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung treffen und zu diesem Zwecke bestimmte Artikel der Neichsver- fassung auster Kraft setzen kann. Bekanntlich besteht dieser Zustand schon mit dem Ausnahmezustands Die Verordnung selbst lautet: § 4. Entlassungen von Arbeitnehmern dürfen nur vorgenommen werden, 1. aus einem Grunde, der nach dem Gesetz zur Kündigung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt; 2. auf Grund einer Kündigung, die vor dem Tage der Verkündi gung dieser Verordnung stattgefunden hat und auch ohne diese Ver ordnung zulässig wäre, 3. Doppelverdiener, 4. gegenüber einem Arbeitnehmer, der nur Zu vorübergehender Aushilfe oder für einen vorübergehenden Zweck eingestellt war, sofern seine weitere Verwendung im Gcsamtbetriebe nicht möglich ist, 5. wenn die im 8 2 vorgesehene Betriebsaussetzung nach den Ver hältnissen des Betriebes nicht möglich ist. 8 2. An Stelle von Entlassungen, die nach § 1 nicht vorgenommen werden dürfen, kann nur eine A r b e i t s st r e ck u n g durch Herab setzung der Woche narbeitszeit bis auf 8 Stunden oder, falls eine Arbeitsstreckung nicht möglich ist, eine Aussetzung des Be triebes im Ganzen oder zum Teil eintretcn. Im Falle der Arbeits streckung findet der § 12 der Entlassungsverordnung vom 12. 2. 20 sinngemäst Anwendung, wonach der Arbeitgeber in allen Fällen eine Kürzung des Lohns oder Gehalts erst vornehmen darf, wenn er 14 Tage vorher die Arbeitsstrecknng durch Anschlag in den Betriebsabteilungen angekündlgt hat. Eine Betriebsaussetzung darf der Arbeitgeber erst vornehmen, wenn er sie vier Wochen vorher durch Anschlag in den Betriebsabteilungen angekttndigt hat. Der Arbeitgeber kann verpflichtet werden, seinen ausgesetzten Betrieb nach vierwöchiger Aussetzung ganz oder teilweise wieder aufzu- n e h m e n. Er kann verpflichtet werden, während der Aussetzung die ans ihn entfallenden sozialen Versicherungsbeiträge für die von der Aussetzung betroffenen Arbeitnehmer weiter zu leisten. Vor der An kündigung der Arbeitsstreckung oder der Bctriebsaussetzung hat der Arbeitgeber, soweit eine Betriebsvertretung besteht, mit dieser darüber zu beraten. 8 3. Will der Arbeitgeber seinen stillgelcgten Betrieb im Ganzen oder zum Teil wieder aufnehmen, so hat er dies unverzüglich durch An schlag in den Betriebsräumen bckanntzugeben und, soweit möglich, die jenigen Arbeiter wieder einzustellen, die nach dem 14. August 1923 au? seinem Betriebe entlassen worden sind. 8 4. Doppelverdiener sind unverzüglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche zu entlassen, sofern nicht aus nahmsweise ihre Weiterbeschäftigung notwendig erscheint. Der Arbeit geber ist verpflichtet, die Entlassung unverzüglich dem örtlichen Ar beitsnachweis mitzuteilen. 8 5. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an Stelle des nach § 4 entlassenen Arbeiters unverzüglich einen Erwerbslosen einzustellen, sofern dieser vom örtlichen Arbeitsnachweis zugewiesen wird und geeignet ist, den entlassenen Arbeiter im Betriebe zu ersetzen. 8 6. Pfuscharbeiten dürfen von Arbeitnehmern nicht vorgenom men werden. 8 7- Bei jedem örtlichen Arbeitsnachweis sind allster den Vcrwaltnngs- ausschüssen oder den Fachausschüssen ein oder mehrere paritätisch be setzte Unterausschüsse zu bilden. 8 8. Der U n t e r a u s s ch u st entscheidet, zunächst nach Gehör des Ar beitgebers, der Betriebsvertretung und der zuständigen Fachorganisa-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder