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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1923
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
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tiou, endgültig bei allen Streitigkeiten, die sich bei der Durchfüh rung dieser Verordnung ergeben, insbesondere über 1) Entlassungen nach Paragraphen 1 und 4, 2) Arbeitsstockung oder Betriebsaus setzung nach Paragraph 2, 3) Wiedereinstellung nach Paragraph 3. Ter Unterausschuß ist von den beteiligten Arbeitnehmern oder Arbeit gebern oder ihren gesetzlichen oder beruflichen Vertretungen und im Falle des Paragraphen 4 (Doppelverdiener) auch von dem öffentlichen Arbeitsnachweis binnen drei Tagen nach Kenntnis ocr zur Entschei dung gestellten Angelegenheit anzurufen; er hat seine Entscheidung un verzüglich zu treffen. Die Entscheidung s ch a f f t N e ch t zwischen den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern. 8 9. Der Unterausschuß wird zur Vorbereitung seiner Entscheidung nach Paragraph 8 ermächtigt, alle Anordnungen zu treffen, die geeignet erscheinen, die Verhältnisse des Betriebes aufzuklä- r e n. Er ist insbesondere befugt, 1. durch das zuständige Gewcrbcauf- stchts-Amt die technischen Verhältnisse und durch den zustän digen Handels-Kontrolleur des Gewerbeaufsichtsamtes die wirt schaftlichen Verhältnisse des Betriebes sowie die Geschäftsbücher, Korrespondenz und alle sonstigen den Geschäftsbetrieb betreffenden Unterlagen des Arbeitgebers nachprüsen zu lassen, 2. vom Arbeitgeber oder von sonstigen ver antwortlichen Personen des Betriebes eine eidesstattliche Versicherung über das Betriebsvermögen und über die Betriebsverhältnisse zu for dern, aus denen der Arbeitgeber herleitet, daß die Fortführung des Betriebes im bisherigen Umfang, die Arbeitsstreckung oder die Be- tricbsaussctzung nicht möglich sei. Der Unterausschuß ist ermächtigt, in dringenden Ausnahmefällen Befreiung von den Vorschriften der Verordnung zu bewilligen, insbesondere die Entlassung einzelner Ar beitnehmer zu gestatten, wenn au ihre Stelle Erwerbslose in gleicher Zahl eingestellt werden. 8 10. Als Arbeitnehmer gelten die in einem Betrieb beschäftigten und in den Paragraphen 10 und 11 Abs. 1 oder 12 Abs. 1 des Betriebsräte- gesetzcs bezeichnten Personen. Hinsichtlich der Arbeitgeber findet der 8 14 des Betriebsrätegesetzes entsprechende Anwendung. 8 11- Arbeitgeber, die den Vorschriften der 88 1 bis 5. und Arbeitneh mer, die der Vorschrift des 8 6 vorsätzlich zuwiderhandeln, werden mit Gefängnis oder mit Geldstrafe allein oder in Verbindung miteinander bestraft. Das Höchstmaß der Geldstrafe ist unbeschränkt. 8 12. Das Arbeitsministerium erläßt die erforderlichen Ausführungsbe stimmungen zu dieser Verordnung. Es ist ermächtigt, in Ausnahme fällen Befreiung zu bewilligen. 8 13. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung (8. Oktober) in Kraft und spätestens drei Monate nach-ihrer Veröffentlichung außer Kraft. Neue Telegramm- und Telcphongebührcn. — Vom 12. Oktober an sind im Telegraphen- und Fernsprechverkehr neue Gebühren in Kraft getreten. Die Grundgebühr für ein gewöhnliches Telegramm beträgt 16 Millionen, die Wortgebühr 8 Millionen. Ein Orts gespräch kostet vom gleichen Tage ab 10 Millionen Mark. Alle übrigen Fernsprcch- und Telegraphengebühren sind in gleichem Aus maß erhöht worden. Eine Neuerung wird in der Einziehung der Fernsprech gebühren eintreten. Durch das neue sogenannte Bringever fahren wird die Post schneller in den Besitz der Fernsprechgebühren kommen, was bei der jetzigen schnellen Geldentwertung natürlich einen großen finanziellen Vorteil für die Post bedeutet. Es soll künftig die Grundgebühr, das ist in Leipzig die Gebühr für 50 Gespräche monatlich, im voraus bezahlt werden, so daß jeder Teil nehmer als Grundgebühr 500 Millionen Mark zu zahlen hat. Jeder Teilnehmer erhält eine Rechnung Liber die Gebühren und hat sie inner halb acht Tagen entweder dem Postscheckkonto der Leipziger Hauptpost zu überweisen oder beim Hauptpostamt an den Schaltern bar einzu zahlen. Durch diese Neuregelung erspart die Post viel Arbeit und Geld. Änderung der Gebühren im Paket- usw. Verkehr nach dem Aus land. (Zuletzt Bbl. Nr. 238.) — Der deutsche Gegenwert des Gold franken bei der Gebührenerhebung im Ausland-Paket-, -Zeitungs-, -Telegramm- und -Fernsprechverkehr ist mit Wirkung vom 12. Ok tober an auf 690 Millionen Mark festgesetzt worden. Dieses Um- Bvrsenblatt f. den Deutschen Buchhandel. SV. Jahrgang. rechnungsverhältnis ist auch bei der Wertangabe auf Paketen und Brie fen sowie auf Kästchen mit Wertangabe nach dem Auslande anzuwen den. Nähere Auskünfte erteilen die Post- und Telegraphenanstalten. Wieder neue Eiscnbahntarise. — Vom 13. Oktober ab werden die Schlüsselzahlen für die Eisenbahntarife im Personenverkehr 120 und im Güterverkehr 350 Millionen betragen. Bei dieser Erhöhung ist die letzte außerordentliche Geldentwertung noch nicht berücksichtigt. Abschlagszahlungen aus die Umsatzsteuer. — Nach der Verordnung vom 4. August 1923 ist die Umsatz- und Luxussteuer jetzt monat- l i ch abzuführen, und zwar immer für den abgelaufenen Kalender monat je bis zum 10. des folgenden Monats. Nur für diejenigen Steuerpflichtigen, die im Jahre 1922 nicht mehr als 1,5 Millionen Mk. Umsatz gehabt haben, verbleibt es dabei, daß sie die Umsatzsteuer vierteljährlich, und zwar für jedes Kalendervierteljahr bis zum Ende des folgenden Monats abzuführen haben. Es haben jetzt also abzu rechnen: Pflichtige, die 1922 mehr als 1,5 Millionen Umsatz hatten, bis zum 10. Oktober 1923 die Umsätze des Monats September 1923; Pflich tige, die 1922 geringeren Umsatz hatten, bis zum 31. Oktober 1923 die Umsätze des Vierteljahres Juli—September 1923. Rechtzeitig sind nur solche Zahlungen, die bis zu dem Schlußtermin bei der Finanz kasse cingcgangen, bzw. ihr gutgcschrieben sind. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, so hat die Kasse gemäß der Verordnung vom 15. August 1923 Verzugszuschläge in Höhe des vierfachen Rückstandes für jeden (auch nur angefangenen) halben Kalcndermonat anzusetzen. (Die Verordnung vom 27. September 1923 betr. Umrechnung rückständiger Steuerbcträge auf wertbeständiger Grundlage findet auf die Umsatz steuer keine Anwendung.) Urkunden-Diebstahl. — In der Nacht vom 5. zum 6. Oktober haben Einbrecher aus den Ausstellungsräumen des Staatsarchivs in Marburg eine große Anzahl von kostbaren Urkunden gestohlen, darunter drei Urkunden von König Pipin, drei von Karl dem Großen, zwei von Kaiser Arnulf, ferner solche von Kaiser Maximilian II., Rudolf II., Matthias, Ferdinand II. und III., meist für Kloster Fulda, weiter Briefe des Landgrafen Philipp des Großmütigen, Luthers, Melanchthons, Bucers, Schreiben Philipps II. von Spanien, mehrere Schreiben aus der Zeit des 30jährigen Krieges (des Mansselders, Me rodes, Götz, Gustav Adolfs, Axel Oxcnstiernas, Melanders) und aus der neueren Zeit Briefe von Elisabeth von der Pfalz, August von Sachsen, Friedrich dem Großen, den Marschällen Bclle-Jsle und Sou bise, von Josef II., Emmerich, Pestalozzi, Jerome Napoleon und dem General Kleist von Nollendorf, endlich Schreiben von Franz I. von Frankreich, Friedrich Wilhelm I., Karl XII. von Schweden, Katha rina II., Thomas Cromwell, Gustav Wasa, Robert Dudley, den Königen Karl I. und Karl II. und Georg III. von England. Münchens älteste Buchhandlung. (Vgl. Bbl. Nr. 204.) — An läßlich des 225jährigen Jubiläums der I. I. Lcntner ' schen Buchhandlung in München (Bbl. Nr. 204), ist gesagt worden, daß diese Firma Münchens älteste Buchhandlung sei. Das ist nicht zutreffend, da, wie uns mitgetcilt wird, die J.Liu- dauersche U n i v e r s i t ä t s b u ch h a n ö l u n g (Schöpping) ihren Ursprung bis auf das Jahr 1625 zurücksühren kann, in dem der Niederländer Kornelius Leyserius als »Buchführer« das Münchner Bürgerrecht erhalten hat. Von dessen viertem Nachfolger, Joseph Alois von Crätz, hat im Jahre 1786 der Buchhändler Joseph Lindauer die Handlung erworben, sodaß diese Firma berechtigten Anspruch hat, Münchens älteste Buchhandlung zu sein, wie ein berichtigter Eintrag im Adreßbuch 1924 öartun wird. Zum Buchprüsungsrccht der Fiuanzämter. — Das Vuchprüfnngs- recht des Finanzamts nach 8 162 Abs. 9 der Ncichsabgabenordnung kann jederzeit ohne besonderen Anlaß, innerhalb oder außerhalb eines anhängigen Stcuercrmittelungsverfahrens angeordnet werden. Diese Buchprüfung stellt eine Steneraufsichtsmaßnahme Nir und ist von der Buchprüfung im Ermittelungsverfahven gemäß 8 207 der Neichs- abgabenordnung begrifflich zu unterscheiden. Eine auf Grund des 8 207 der Ncichsabgabenordnung ungeordnete Buchprüfung, für welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann nicht um deswillen aufrecht erhalten werden, weil die Vorlegung der Bücher auf Grund des 8 162 Abs. 9 der Neichsabgabenordnung hätte ungeordnet werden können. Nur wenn bei der in der Anordnung enthaltenen Bezugnahme auf 8 207 der Neichsabgabenordnung ein erkennbares Vergreifen im Ausdruck seitens des Finanzamts liegt 962
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