Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Im 174. Registrandenauszug (Bbl. Nr. 192 vom 18. August 1923) haben wir daraus hingewiesen, daß infolge der Minde rung des Abstandes zwischen Jnlandpreis und bisherigem Währungspreis Z 5 Abs. 2 der Verkaufsordnung für Auslandlieferungenü erhöhte Bedeutung gewonnen hat. Darnach wurde es als zweckmäßigste Regelung empfohlen, daß der inländische Buchhändler vorläufig bei Lieferung nach dem Ausland zum Jnlandpreis unter Umrechnung in die Währung des Lieferungslandes verkaufte, wo bei gleichzeitig die bisherig« Gewährung von Sondervergütungen in Wegfall kommen sollte. Seitens des ausländischen Sortiments ist aber dieses Verfahren mit Recht deshalb beanstandet worden, weil es die nach der bisherigen Regelung gewonnene Stabilität der Auslandpreise in fremder Währung gefährdet. Es muß anerkannt werden, daß die Beibehaltung fester Auslandpreise in fremder Währung nicht nur im Interesse des ausländischen, sondern auch des reichsdeutschen Buchhandels gelegen ist. Gleichbleibend« von den Schwankungen der deutschen Währung unabhängige Auslandpreise lassen sich aber nur erzielen, wenn von der Berechnung nach H 5 Abs. 2 der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen abgesehen wird und ein« gleichmäßige gene relle Berechnung der Auslandpreise in Anwendung kommt. Mit Genehmigung der Valuta-Kommission und nach Besprechung mit den Vertretern des Schweizerischen Buchhändler- Vereins, des Vereins der österreichischen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler und des Verbandes der deutschen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler in der tschechoslowakischen Republik empfehlen wir daher unseren Mitgliedern, Verlegern sowie Exporteuren, bei allen Verkäufe nnach dem Ausland di« Anwendung folgender Berechnungs-Grundlagen: 1. Gegenstände des deutschen Buchhandels werden nach dem Auslande mit Einschluß der bisher zu Jnlandpreisen belieferten Länder zu Preisen in fremder Währung geliefert, die unter Zugrundelegung der Relation Grundzahl 1 gleich 1,25 Schweizer Franken berechnet werden. Für die Umrechnung in die einzelnen Landeswährungen werden die aus der nachstehend abgedruckten Tabelle übersichtlichen Kurse angewendet, die dem Verhältnis der einzelnen Landes währungen zum Schweizer Franken entsprechen. Verleger, die sich diesem Verfahren anschließen, werden gebeten, dies umgehend der Geschäftsstelle bekanntzugeben, die «ine fortlaufende Liste über die angemeldeten Firmen im Börsenblatt ver öffentlichen wird. 2. Die Anwendung dieser Bcrechnungsweise setzt voraus, daß die Grundzahl dem ungefähren Vorkriegspreis entspricht, weil sich anders eine zu erhebliche Abweichung der gegenwärtigen Auslandpreise von den Vorkriegspreisen ergibt. Wir richten daher an unsere Verlegermitglieder die dringende Bitte, ihre Grundzahlen, soweit dies nicht schon geschehen ist, dem urige- fähren Friedensstand für Werke gleicher Ausstattung und gleichen Umfanges anzupassen. 3. Bei solcher Berechnung können Sondervergütungen, die bisher auf Grund der mit den buchhändlerischen Organisationen des Auslandes abgeschlossenen Verträge zugebilligt waren, und die Extrarabatte gemäß A 7 L der Verkaufsorduung für Aus- landlieferungen nicht mehr gewährt werden, ebenso wie dem Verleger ein Anspruch auf Beteiligung an etwaigen Valuta- mehrerlösen nicht mehr zusteht. 4. Es entspricht einem Wunsch des Auslandbuchhandels, die Versendungsspesen nicht, wie es häufig geschehen ist, in Mark, sondern umgerechnet in Grundzahlen in der Währung des Lieferungslandes zu den aus Tabelle i ersichtlichen Kursen in Rechnung zu stellen. 5. Gegenstände des deutschen Buchhandels, deren Auslandpreise di^: Relation Grundzahl 1 1.25 Schweizer Franken nicht erreichen, werden in die einzelnen Landeswährungen sinngemäß zu einer Parität von Grundzahl 1 — 1 Schweizer Franken umgerechnet, wobei zweckmSßigerweis« die aus Tabelle l ersichtlichen Kurs« Anwendung finden. Leipzig, den 5. September 1923. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Arthur Meiner. Paul Nitschmann. Richard Linnemann. Max Röder. Albert Diederich. Ernst Reinhardt. *> 8 S, Abs. Z der Verkaufsordnung flir Auslandlicserungcu lautet: Ergibt ein Währungsprcis, mngercchnet z„„, Tageskurs der Lieferung, einen Preis, der unter dem lZnlandmeis liegt, so tann der Knlandpreis in Mark berechnet werden. I2KS