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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1923
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- 1923-01-18
- Erscheinungsdatum
- 18.01.1923
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Grenzen der Stcneraussicht. — Das Umsatzsteu-cramt Charlottcn- k»urg forderte durch Schreiben vom 7. Dezember 1921 eine grosse Ber liner Vcrla-gssirm-a auf Grund des 8 177 der Neichsabgabcnordnung auf, Auskunft darllber zu erteilen, welche im Verwaltungsbezirk Char- lottcwburg wohnhaften Schriftsteller s) sich bei d-er Firma im festen Anstellungsverhältnis befänden, d) von der Firma selbst außerhalb eines festen Anstcllungsver- hältnisscs im Kalenderjahre 1920 bcschästi-gt und welche Entgelte diesen im Kalenderjahr 1920 gezahlt worden seien. Aus Einwendung der Verlagsbuchhandlung wiederholte das Um- 'jatz-stc'ucranit unter dem 18. März 1922 seine Aufforderung, wobei es die Forderung der Auskunft über die gezahlten Entgelte jedoch fallen ließ, dagegen drohte es für den Fall, daß die Auskunft nicht erteilt werde, eine Geldstrafe von M'k. 300.— an. Hiergegen legte die Verlagsbuchhandlung Bcschivcrde ein, der der Erfolg nicht versagt dlieb. Die Cteueraussicht, der die Beschwerdeführerin nach 8 32 des Umsatzstcuergcsctzcs unterliegt, rechtfertige, so entschied das Landes finanzamt Groß-Berlin, die Anfrage nicht, da mit dieser nicht steuer pflichtige Umsätze der Beschwerdeführerin, sondern dritter Personen ermittelt werden sollten. Wie der Neichsfinanzhof in seiner (Samm lung der Entscheidungen und Gutachten, Bd. 9, S. 145 abgcdruckten) Entscheidung vom 21. April 1922, V ^ 223/22, ausgesprochen hat, könne die Bedeutung der Steueraufsicht nicht so weit erstreckt werden, Laß aus ihr und der darauf gegründeten Auckunftspflicht des 8 177 der Neichsabgabcnordnung das Recht hcrgcleitet werden könne, sie als ein Mittel zu verwenden, um unbekannte Umsatzsteuerfällc zu ermitteln. Eine solche Verwendung werde durch den Zweck der Gesetzesbestimmung nicht gedeckt. Die Verfügungen des Umsatzsteueramtes Charlottcnburg vom 7. Dezember 1921 und 18. März 1922, wie auch die durch die letzt genannte Verfügung erfolgte Androhung einer Erzwingungsstrafe ge mäß 8 202 der Neichsabgabcnordnung mußten daher als unzulässig aufgehoben werden. Schulbücher zum Verleihen. — Zu einer von den »Lcipz. Neuesten Nachrichten« gebrachten Mitteilung über die Einrichtung einer Leih bücherei an dem Blascwitzer Realgymnasium (siehe auch das Vorgehen in Preußen, Bbl. Nr. 5, S. 24) erhielten sie von der »V e r e i n i g u n g der S ch u l b u ch v e r l e g c r« folgende Zuschrift: -Es besteht kein Zweifel, daß sich das geplante System im Lause weniger Fahre richtig auswirken wird, klber nach ganz anderer Richtung, als der — natürlich im besten Glauben — von den Begründern des Gedankens angenom menen. Es wird nämlich auf diese Weise in wenigen Jahren über haupt keine Schulbücher mehr geben. Denn wenn dieses System in größerem Umfange durchgeführt wird, werden so wenig Schulbücher gekauft werden, daß der Druck neuer Auflagen überhaupt nicht mehr möglich sein wird; denn bekanntlich wird ein Buch nicht einzeln her- gestellt, sondern immer nur in einer größeren Auslage. Inzwischen aber werden sich die Bücher von Jähr zu Jahr verteuern, denn je kleiner die Auslage, desto teurer der Preis des einzelnen Buches. Es geht dann mit den Schulbüchern genau wie mit den Verkchrsanstaltcn. Sie werden immer teurer, werden immer weniger benutzt und hören schließlich ganz auf. So gut die Absicht ist — auf diese Weise ist der Lernmittclnot an den höheren Schulen nicht abzuhelfen. Dafür gibt cs nur einen Weg: Beschränkung der einzelnen Schulbücher ans das Notwendige. Wozu braucht ein Sextaner einen Atlas, der 5500 Mark kostet? Es genügt für ihn und für die Unterklassen und Mittelklassen der höheren Schulen ein Atlas, der heute noch znm Preise von 1000 Mark zu haben ist. Wenn die Eltern auf die allerdings ungeheuer wichtige Frage der Zukunft unseres Lchrbuchwescns an den höheren Schulen Einfluß nehmen wollen, so sollen sie es nur in der Richtung tun, daß sie ver langen, daß Bücher bewußt werden, die den denkbar geringsten Um fang haben und auf allen unnötigen Luxus an Ausstattung verzichten. Das begegnet sich durchaus auch mit rein sachlich pädagogischen Be strebungen. Man will nicht mehr, daß der Lehrer durch das Buch gegängelt wird, sondern das Buch soll im wesentlichen nur den Stofs bieten, den der Lehrer frei gestaltet. Auch hier können wir aus der Not eine Tugend machen. Wird so verfahren, dann werden die Anschaffungen für Schulbücher einen Betrag nicht übersteigen, der, wie das im Frieden schon der Fall mar, sehr gering ist im Verhältnis zu den Unterhaltungskosten, die der Schüler sonst erfordert. Tann wird auch der Cchulbuchverlag gern bereit sein, wirklich begabten und der Förderung würdigen Schülern durch Gewährung von Freiexemplaren für Unterstützungsbüchereicn zu helfen. Das kann er aber nur, wenn er lebensfähig erhalten wird und wenn er nicht durch Maßnahmen wie die in Blafewitz geplanten zun, langsamen Abstcvben verurteilt wird. Die Mehrzahl der Eltern wird dann in der Lage sein, die Beträge aufzuwcndcn, und cs wird gut sein, wenn sie dazu, falls sie nicht selbst die Einsicht besitzen, ge zwungen werden, bannt unsere Jugend nicht verlernt, jede Aufwendung für ideale Güter zu sparen und hinter die für materielle Bedürfnisse zurückz-ustellen. Vereinigung der Cchulbuchverlegcr. Zusammenhang der allgemeinen Umsatzsteuer mit der erhöhten Umsatzsteuer (Anzeigcnstcucr). — Tie erhöhte Umsatzsteuer (Anzcigen- stcuer) ist keine von der allgemeinen Umsatzsteuer völlig ver-schicdcne Steuer, die ganz unabhängig von jener zu veranlagen wäre, sondern, wie der Wortlaut des 8 26 des Umsatzsteucrgcisetzcs: -»Tie Steuer erhöht sich auf . . . .« ergibt, nur die erhöhte allgemeine Umsatzsteuer; die allgemeine Umsatzsteuer ist in der Anzeigcnsteuer enthalten. Be» diesem Zusammenhänge beider Steuern hat das Umsatzstcueramt bei der Veranlagung zur Anzeigcnstcucr zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige wegen der anzeigensteucrpflichtigcn Entgelte zur all gemeinen Umsatzsteuer schon veranlagt war, und hat cs in dem Steuer bescheide zum Ausdruck zu bringen, daß die erhöhte Umsatzsteuer (An- zeigcnsteuei) nur mit dem die allgemeine Umsatzsteuer übersteigenden Betrage zu erheben ist. Würden die Steuerbehörden nicht verpflichtet sein, im Veranlagungs- und Rechtsmittclverfahrcn die schon veranlagte allgemeine Umsatzsteuer bei der Festsetzung einer aus dieselben Entgelte entfallenden erhöhten Umsatzsteuer, wie umgekehrt eine veranlagte erhöhte Umsatzsteuer bei der Festsetzung der allgemeinen Umsatzsteuer zu berücksichtigen, so würde der Steuerpflichtige Gefahr laufen, daß Veranlagungen, die eine Doppelbesteuerung enthalten, rechtskräftig werden und er wegen der Erstattung der doppelt gezahlten Beträge lediglich auf Billigkcitscrwägungen der Steuerbehörde angewiesen ist. Ein Verfahren, das ein solches Ergebnis haben kann, kann dem Gesetz nicht entsprechen. (Urteil des Ncichsfinanzhofes vom 29. November 1922, Via 127/22.) Spende dänischer Journalisten für deutsche Kollegen. — Die Kopenhagcner Mitglieder des dänischen I o u r n a l i st e n v c r- bandes haben einen Gesamtbetrag von 1133 Kronen (-etwa 1^.Mil lion Mark) gesammelt, die für bedürftige deutsche Kollegen bcstjmmt sind. Der Betrag ist nach den Bestimmungen der Spender durch den Berliner dänischen Gesandten, Grafen Moltkc. dem Ncichsverbande der Deutschen Presse und dem Verein Arbeiterpresse, sowie auf besonderen Wunsch eines Gebers einem einzelnen Zeitungsillustrator überwiesen worden, so daß die Spende noch rechtzeitig zum Weihnachtsabend ver teilt werden konnte. PersonalliMriMeir. Gestorben: am 4. Januar d. I. im Alter von 77 Jahren nach kurzer Krank heit der langjährige Verwalter der von Cansteinschen Bibcl- anstalt in Halle a. S., -Herr E r n st Neyman n. Mit Fleiß und Umsicht hat er durch säst 50 Jahre die Geschäfte der Anstalt geführt; das Kuratorium der Anstalt wird ihm allezeit ein dankbares Andenken bewahren; ferner: am 16. Januar, 26 Jahre alt, Fräulein Charlotte Ktthl- fluck, Prokuristin des Verlags Deutsche Buchwerkstätten in Dresden, in dem sie nahezu 5 Jahre gearbeitet und sich das Vertrauen der Geschäftsleitung erworben hat, so daß sie vor kurzem zur Prokuristin ernannt worden ist. Vorbildliche Pflicht treue uwd beste Charaktereigenschaften zeichneten die Verstorbene aus. Karl Saltzmann -f. — Im Alter von 75 Jahren ist am 14. Januar der Berliner Marine- und Landschaftsmaler Prof. Karl Saltz- mann gestorben. Er hatte sich frühzeitig seinem Sondcrgcbiet znge- wandt, durch das er lange Zeit hindurch große Erfolge zu verzeichnen hatte. Nachdem Caltzmann schon Ende der siebziger Jahre die Welt reise des Prinzen Heinrich mitgemacht hatte, wurde er gleich nach dein Regierungsantritt Wilhelms II. dem künstlerischen Stabe des Kaisers angcglicdert, den er 1888 nach Kronstadt und später wiederholt auf seinen Nordlandsfahrtcn begleitete. Neben vielfachen Nepräscntations- bildcrn des Marineressorts entstanden in diesen Jahren zahlreiche andere See- und Hafenbilder, bei denen Saltzmann seine intime Kenntnis des Meeres, des Schiffs- und Wassersporkwesens zugute kam. Von 1864 bis 1866 gehörte er als Lehrer der Marinemalerei auch der Berliner Akademischen Hochschule an.
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