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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1923
- Strukturtyp
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- 1923-08-01
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1923
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- Deutsch
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x° 177. 1. August 1923. Redaktioneller Teil 568 00V bei einem verheirateten Arbeitnehmer mit vier ^mdcrn monatlich 888 000 stcuerabzugsfrei. Abgesehen von diesen ziffern mäßigen Änderungen ist der Arbeitgeber nach wie vor an die Eintra gung, die von der Gemeindebehörde oder dem Finanzamt ans dem Steuerbuch hinsichtlich -der Zahl der bei den einzelnen Arbeitnehmern zu berücksichtigenden Familienangehörigen gemacht sind, gebunden. Ten Spitzenverbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Finanzämtern ist ein Merkblatt zugegangen, aus dem alles für den Steuerabzug Wesentliche entnommen werden kann. Die vom Ar beitslohn einzubehaltenden Steuerbeträgc sind in allen Fällen auf.volle 10 nach unten abzurunöen. Nichtig frankieren! — Am heutigen Tage treten die neuen er höhten Postgebühren in Kraft! Es ist streng darauf zu achten, daß keine Postsendung ungenügend frankiert zur Post geht. Die im Bestellzettelbogcn der Nr. 168 des Bbl. veröffentlichte Tabelle sollte, auf Pappe ausgeklebt, seinen Platz bei der Portokasse finden und stets ge nau beachtet werden. Ein gewöhnlicher F-crnbrief 1000 eine Fern postkarte 400 ein Bttcherzettel 200 ./k usw.! Sind Drucksachen postzwangspflichtig? — Uber diese Frage hatte kürzlich das Schöffengericht einer süddeutschen Stadt zu entscheiden. Es hat, um cs gleich vorweg zu sagen, diese Frage verneint. Eine Verlagsbuchhandlung pflegt regelmäßig Neuerscheinungen durch ge druckte Prospekte und ähnliche Mitteilungen einem größeren Kreis von Interessenten, Behörden und Privaten in ganz Deutschland anzuzeigen. Die Prospekte werden entweder in offenen Umschlägen oder als Karten verschickt. Eine große Anzahl dieser Prospekte wurde nicht am Sitz des Verlags zur Post gegeben, sondern wurde von einem anderen Post ort (einem Grcnzort außerhalb Deutschlands) versandt. Die Pro spekte wurden in den Geschäftsräumen des Verlags fertiggcmacht, d. h. soweit es sich um Karten handelt, wurden diese adressiert, die übrigen in Umschläge getan und ebenfalls mit Adressen versehen. Ein Beauf tragter des Verlags nahm einen Teil der Prospekte als Reisegepäck nach einem Grcnzort in Deutschland mit, ein anderer Teil der Pro spekte wurde in Eilgutsendungen dorthin bahnlagernd geschickt, von wo aus sie über die Grenze (nach Österreich) gebracht wurden. Die Mitnahme der Prospekte als Reisegepäck ist von der Postbehörde nicht beanstandet worden, dagegen erblickte sie in der Versendung der Prospekte als Eilgut durch die Eisenbahn einen Ver stoß gegen das Postmonopol. Ter Verleger wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts auf Grund von § 27 Ziffer 1 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 zu dem vierfachen Betrage des an geblich hinterzogenen Portos verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl hat der Verleger Einspruch erhoben; er bestritt, sich strafbar gemacht zu haben, weil keine einzige der von § 27 Ziffer 1 des Postgcsetzes ge forderten Voraussetzungen zutreffe. Zugleich machte er fiir sich ent schuldbaren Irrtum geltend, weil er sich sowohl bei dem zuständigen Postamt als auch bei der Handelskammer vorher erkundigt hatte und unrichtig oder ausweichend belehrt worden sei. Das Schöffengericht stimmte den Gründen des Verlegers bei und hob den Strafbefehl auf. Tie in Betracht kommenden Bestimmungen des § 27 Ziffer 1 des Postgesetzes lauten: »Mit dem vierfachen Betrag des defraudiertcn Portos . . . . wird bestraft: 1. wer Briefe oder politische Zeitungen den Bestimmungen des § 1 und 2 zuwider auf andere Weise als durch die Post gegen Bezahlung befördert oder verschickt «. Nach dem Urteil des Schöffengerichts ist die erste Voraussetzung die. daß es sich um Briefe im Sinne des § 1 des Postgesetzes han delt; nur diese unterliegen dem Postzwang, nicht aber Drucksachen, sofern diese den reglementarcn Bestimmungen der Postordnung über Drucksachen entsprechen. Das Schöffengericht war der Meinung, daß die versandten Drucksachen — es waren Anzeigen Über neuerschienene Bücher mit Angaben über den Inhalt, kurze Besprechungen usw., denen wie üblich Bestellkarten oder Bestellzettel beigefügt waren — keine Briefe darstcllcn, weder im gewöhnlichen, noch in dem weiteren Sprachgebrauch des Postgesetzes. Sind aber, so führt das Gericht aus, die einzeln«« Sendungen an und fiir sich betrachtet keine Briefe, sondern Drucksachen, so werden sie auch dadurch nicht zu Briefen, daß sie in Paketen verschickt werden. Das Gericht stützt sich auf die Aus fassung des Reichsgerichts, das in verschiedenen Entscheidungen, ins besondere in Band 34, Seite 337 u. f., Band 40, Seite 74 sich dcrhin ausgesprochen hat, daß Drucksachen, z. B. Ankündigungen, Prospekte, Rundschreiben, nicht als Briefe zu betrachten sind und daher dem Post monopol nicht unterliegen. Gegen die Entscheidung des Schöffengerichts hatte der Vertreter der Amtsanwaltschaft für Strafsachen wegen Portohintcrzichung zunächst Berufung eingelegt. Die Berufung wurde jedoch im Mai zurückge zogen, sodaß das Urteil rechtskräftig geworden ist. Das Anwachsen des Telcgrammverkehrs. — Trotz dem amtlichen Anraten, Telegramme nicht in größeren Mengen und nicht stoßweise in den späten Abendstunden abzuliefcrn, steigert sich der Telcgrammverkchr von Tag zu Tag derartig, daß die verfügbaren Bcamtenkräste den Ansturm oft nicht bewältigen können. Wenn sich nun bei den großen Telcgraphenämtern mit Sicherheit übersehen läßt, daß die Telegramm mengen nicht in angemessener Zeit auf dem Draht befördert werden können, dürfen Telegramme nach großen Orten entweder mit der Bahn post in schnellfahrenden Zügen oder mit der Flugpost auf den Strecken Berlin—Hamburg—Bremen, Berlin—Königsberg und Berlin—Mün chen verschickt werden. — Von dem Mttel, die Telcgrammengcn durch Sperrung gewisser Orte zu verringern, will die Post vorläufig keinen Gebrauch machen. Wie Sendungen nach dem besetzten Gebiet von den Franzosen häufig »beschlagnahmt« werden, so unterliegt auch der Telegramm- und Fern sprechverkehr nach dem Einbruchsgebiet uud nach Orten an dessen Rande häufig einer Kontrolle durch die Bcsctzungsmächte. Soweit die Tele graphen- und Fernsprechleitungen oberirdisch verlaufen, können Tele gramme von den Franzosen leicht abgesangen und Gespräche unmittel bar belauscht werden. Das bedeutet eine große Gefahr für die Empfänger im Einbruchsgebiet; es wird daher dringend empfohlen, im Telegramm- und Fernsprechverkehr größte Vorsicht malten zu lassen. Neue Ersatzbeträge für Pakete. — Vom 1. August ab werden die Ersatzbeträge fiir Pakete und eingeschriebene Sendungen neu festgesetzt, und zwar wird der Ersatzbetrag für Pakete ohne Wertangabe auf 14 000 Mark für je 500 Gramm der ganzen Sendung und der Ersatz betrag für eine eingeschriebene Sendung auf 100 000 Mark erhöht. Der Meistbetrag für telegraphische Postanweisungen wird vom 1. Aug. an von 100 000 auf 5 000 000 Mark hinaufgesetzt. Erhöhter Tcuerungszuschlag zu den Fernsprechgebühren. — Nach der »Verordnung zur Änderung der gesetzlichen Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren« vom 12. Juli 1923 erhöht sich der Teuerungszu schlag zu den Fernsprechgebühren vom 1. Aug. 1923 ab vou 14 900 v. H. auf 49 900 v. H. mit der Maßgabe, daß die Erhöhung für die vierteljähr lich im voraus fälligen laufenden Fernsprechgebühren erst am 1. Okto ber 1923 in Kraft tritt. Jeder Fernsprechteilnehmer ist berechtigt, sei nen Anschluß auf den 30. September 1923 zu kündigen. Das gleiche Recht haben die Inhaber von Nebentelegraphcn und besonderen Tele graphen. Neue Flugpostmarkc. — Für den Luftpostverkehr sind neue Flug postmarken im Werte von 200 Mark herausgcgeben worden; sie sind bei den Postanstalten der Flugorte und bei einer großen Anzahl anderer Postanstalten erhältlich. Postanstalten, die keine Flugpost- Marken führen, vermitteln auf Wunsch den Bezug der Marken. Flug postmarken zu 5 und 10 Mark werden nicht mehr hergestellt werden. Das Briefporto als Index, der Post fclbst. — Tie Nebengebühren der Post werden nicht durch Gesetz, sondern durch die Postordnung vom Neichspostminister festgesetzt. Deren Zahl ist in den letzten Jahren erheblich gewachsen, da die Post mehr und mehr für jede einzelne Leistung eine Gebühr erhebt. Um diese zahllosen Sätze nicht immer wieder bei jeder Gcbührenerhöhung neu bestimmen zu müssen, sind sie jetzt in ein gleichbleibendes Verhältnis zur einfachen Briefgebühr nach auswärts gebracht worden. Vom 1. August an wird zu zahlen sein: für die Bescheinigung der Einliescrung eines gewöhnlichen Pa kets die Hälfte der Briefgebühr, bei Nachnahmen und Postausträgen für das Vorzeigen jedesmal Vs, die Einziehung ein Tausendstel der Briefgebühr, Annahme von Einschreibsendungen außer den Schaltee- stundcn 1, Rückgabe nicht abgegangencr Sendungen Zurückziehung einer Zeitungsbestellung V2 oder postlagernd« Sendungen V-o, Post ausweiskarte 2, Postlagerkarte 1, Schließfach 2 oder 4, Nachlieferung von Zeitungen ^ usw. Postanweisungs- und Nachnahmeverkchr mit dem Mcmelgcbiet. (Siche auch Bbl. Nr. 154 und 166.) — Der Briefnachnahmeverkchr und der Postanweisungsverkchr zwischen Deutschland und dem Memel- gebict werden vom 1. Juli an nach den Bestimmungen des Weltpost- vcrtrags, des Wertbrief- und Wertkästchenabkommens und des Post anweisungsabkommens ausgeführt, jedoch ist bei Nachnahme-Brief- scndungen die Briefgebühr bis auf weiteres nach d-en Jnland- sätzen zu erheben. Die Postanweisung?- und Nachnahmebeträge sind in >089
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