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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-08-01
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1923
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. M 177. I. August 1923. Bekanntmachung. Im Anschluß an die vom Vorstand des Kreises Norden be- kanntgcgebenen Bestimmungen vom II. Juli 1923 wird der Spe- senaufschlag für Hamburg, Altona und Wandsbek folgendermaßen bestimmt: 1. Der Spesenaufschlag beträgt für alle Bücher und Samm- jungen 15"/», für Zeitschriften 29^. 2. Der Aufschlag auf Schulbücher beträgt beim Einzelverkaus 10^, Lieferungen in Partien an Behörden und Schulen wer. den ohne Ausschlag berechnet. 3. Die Zustellungsgebühr für Zeitschriften bleibt den einzelnen Betrieben überlassen. 4. Die Abmachungen mit dem wissenschaftlichen Verlag werden von diesen Bestimmungen nicht berührt. Hamburg, den II. Juli 1923. Der Vorstand des Hamburg-Altonaer Buchhändler-Vereins. I. A.: R. Friederichsen, 1. Vorsitzender. Bekanntmachung. Zu der im Buächandel vielerörterten Angelegenheit der Durch führung der österreichischen Ausfuhrkontrolle erhalten wir vom Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler ein vom 3. Juli 1923 datiertes Schreiben, wonach Harr Goldschmidt in Firma Gilhofer L Ranschburg in Wien die eides- stattliche Erklärung abgegeben hat, er habe niemals »in irgend welchen Gesprächen die Intervention der französischen Botschaft oder sonst einer auswärtigen Stelle gegen das geplante Ausfuhr verbot angeregt oder dem Wunsche nach einer solchen Intervention Ausdruck gegeben». Das genannte Schreiben schließt mit der Feststellung: »Aus der Zusammenziehung all dessen, was gegen Goldschmidt und was sllr ihn spricht, kommt der Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler zum Schlüsse, daß die Anschuldigung des Verleger- Vereins, Goldschmidt habe illoyale Schritte gegen die Einführung der Buchausfuhrkontrolle unternommen, nicht begründet erscheint und demnach auch di« Sperre gegen seine Firma zu Unrecht ver fügt wurde». Wir stehen darnach nicht an, die Empfehlung der Sperr« auch gegen die Firma Gilhofer L Ranschburg zu wi derrufen und mit dem Ausdruck des Bedauerns festzustellen, daß wir auf Grund unrichtiger Information gegen diese und die in unserer Bekanntmachung im Börsenblatt vom 12. Februar 1923 genannten Wiener Firmen zu Unrecht den Vorwurf illoyaler Hand lungsweise erhoben haben, den wir hiermit in aller Form zurück- nehmcn. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins, vr. O s k a r S i« b « ck, 2. Vorsteher. B ekanntmachung. Die Firmen, die den ihnen im Juni d. I. übermittelten Kor rekturbogen für den in Vorbereitung befindlichen 86. Jahrgang des Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels noch nicht wieder zurückgesandt haben, bitten wir, uns diesen jetzt postwendend zukommen zu lassen, da andernfalls der Abdruck des Firma-Eintrags unverändert nach dem Wortlaut im laufenden Jahrgang erfolgt. Ebenso erbitten wir jetzt die Bestellung auf das Werk (außer auf Vcreinsexemplare, die unverlangt geliefert werden). Leipzig, den 1. August 1923. Deutsches Buchhändlerhaus. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Abt. Adreßbllcher-Redaktion. Neues ttrheverrecht in der Schweiz. Nachstehend veröffentlichen wir den deutschen Wortlaut vom schweizerischen Bundesaesetz betreffend das Urheberrecht an Werten der Literatur und Kunst. (Vom 7. Dezember 1922.) Am I. Juli 1 923 in Kraft getreten. Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 64 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Juli 1918, beschließt: I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Unter dem Schutze dieses Gesetzes stehen die Werke der Literatur und Kunst. Der Ausdruck »Werke der Literatur und Kunst» umfaßt: Literarisch« Werke, wie Wecke der schönen Literatur, wissen schaftliche Werke, geographische, topographische und sonstige bild liche Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Natur, ein schließlich plastischer Darstellungen wissenschaftlicher Natur, choreographische Werke und Pantomimen, kincmalographisch oder durch ein verwandtes Verfahren festgehaltene, ein« eigenartige Schöpfung darstellend« Handlungen; musikalische Werke; Werke der bildenden Künste, wie Werk« der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei, der Baukunst, der Holz schneidekunst, des Stiches, der Lithographie und der angewandten Kunst. Literarische und musikalische Werke sind geschützt, auch ohne schriftlich oder in anderer Weise festgelezt zu sein, es sei denn, daß sie ihrer Natur nach nur mittelst Festlegung entstehen können. Art. 2. Unter dem Schutze dieses Gesetzes stehen die Werke der Photographie, einschließlich der durch ein ihr verwandtes Verfahren hergestellten Werke. Art. 3. Sammlungen sind als Werke im Sinne dieses Gesetzes geschützt, unbeschadet der Urheberrecht« an den einzelnen Werken, aus denen sie bestehen. Art. 4. Den Schutz dieses Gesetzes genießen gleich Original werken: 1. Übersetzungen; 2. jede andere Wiedergabe eines Werke, soweit sie ein eigen artiges Werk der Literatur, Kunst oder Photographie darstellt. Wird ein literarisches oder musikalisches Werk durch persön lich« Betätigung von Ausübenden aus Instrumente übertragen, die dazu dienen, es mechanisch vorzutragen oder aufzuführen, so ist dies« Übertragung als eine unter den Schutz des Gesetzes fallend« Wiedergabe anzusehen. Gleiches gilt von der durch Lochen, Stan zen, Anordnung von Stiften oder eine ähnliche Tätigkeit bewirkten Übertragung, sofern sie als künstlerische Leistung anzusehen ist. Vorbehalten bleibt in allen Fällen das Recht des am wieder gegebenen Originalwerk Berechtigten. Art. 5. Ein unter dieses Gesetz fallendes Werk, das in fertiger Form oder im Entwürfe als gewerbliches Muster oder Modell hinterlegt wird, ist dadurch nicht vom Schutze dieses Gesetzes aus geschlossen. Art. 6. Geschützt sind: 1. die im Inland oder Ausland herausgegebenen, sowie die nicht herausgegebencn Werke von Schweizerbürgern: 2. die erstmals in der Schweiz herausgegebenen Werke von Ausländern. Erstmals im Ausland herausgegebene Werke von Ausländern sind nur geschützt, wenn und soweit das Land, in dem die Heraus, gäbe erfolgt ist, den Schweizer Bürgern für ihre erstmals in der Schweiz herausgegebenen Werke in ähnlichem Umfang Schutz ge währt wie dieses Gesetz. Der Bundesrat stellt in sllr die Gerichte verbindlicher Weise fest, ob und in welchen Beziehungen ein Land dieser Anforderung entspricht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen. 1082
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