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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1923
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- 1923-08-01
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1923
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- Deutsch
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X- 177, 1. August 1923, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Art. 7. Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, sodatz die Beiträge der einzelnen sich nicht voneinander trennen lassen, so steht ihnen als Miturhebern das Urheberrecht an diesem Werk ge meinschaftlich zu. Über das Urheberrecht kann nur von sämtlichen Miturhebern gemeinsam verfügt werden. Jeder einzelne Miturheber ist jedoch befugt, Eingrifse in das gemeinsam« Recht zu verfolgen und über seinen Anteil zu verfügen. Art. 8. Als Urheber gilt bis zum Beweise des Gegenteils: 1. die natürliche Person, deren bürgerlicher Name in der für die Bezeichnung des Urhebers üblichen Weise auf den Exem plaren des Werkes angegeben ist; bei Werken der bildenden Künste und der Photographie ist der Angabe des bürgerlichen Namens die Anbringung eines aus den Urheber hinweisen den Kennzeichens gleichzuachten; 2. die natürliche Person, welche bei dem öffentlichen Vortrag, der öffentlichen Aufführung oder Vorführung des Werkes oder der öffentlichen Ausstellung von Wcrkexcmplaren mit ihrem bürgerlichen Namen als Urheber genannt wird. Bei herausgegebenen Werken, deren Urheber nicht nach Maß gabe der Ziffer l oder 2 bezeichnet ist, steht dem Herausgeber, oder, falls ein solcher nicht angegeben ist, dem Verleger die Wahrneh mung der Rechte des Urhebers zu; der Herausgeber oder der Ver leger gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Rechtsnachfolger des Urhebers. Art. 9. Das Recht des Urhebers ist übertragbar und ver erblich. Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechtes schließt die Übertragung anderer Teilrechte nicht in sich, wenn nicht Gegenteiliges vereinbart ist. Insbesondere gilt in diesem Falle die Übertragung des Wiedergaberechtes nur für unveränderte Wieder gabe. Vorbehältlich abweichender Vereinbarung schließt die Über tragung des Eigentums an einem Werkexcmplar diejenige des Urheberrechtes auch dann nicht in sich, wenn sie das Original exemplar des Werkes zum Gegenstand hat. Art. 19. Vor der öffentlichen Bekanntgabe eines Werkes ist Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht gegen den Urheber oder gegen seine Erben überhaupt nicht, gegen andere Rechtsnach folger des Urhebers nur dann zulässig, wenn dieser oder seine Erben sich des Urheberrechts zum Zwecke der öffentlichen Bekannt gabe des Werkes entäußert haben. Selbst nach der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes ist gegen den Urheber oder seine Erben Zwangsvollstreckung in das Urheber recht nur so weit zulässig, als es dies« Personen bereits ausgellbt haben. Soweit jedoch die Erben gemäß Art. 19 dazu Verhallen werden können, andern die Ausübung urheberrechtlicher Befugnisse zu gestatten, ist gegen sie die Zwangsvollstreckung ohne weiteres zulässig. Art. li. Ein Werk ist im Sinne dieses Gesetzes öffentlich bekanntgegeben, sobald es durch eine mit dem Willen des Berech tigten erfolgte Handlung an die Öffentlichkeit gebracht worden ist. Ein Werk ist im Sinne dieses Gesetzes herausgegeben, wenn die Herausgabe mit dem Willen des Berechtigten erfolgt ist. Öffentliche Bekanntgabe oder Herausgabe eines Werkes liegt auch dann vor, wenn diese Handlungen im Ausland erfolgt sind. il. Inhalt des Urheberrechtes. Art. 12. Das durch dieses Gesetz gewährte Urheberrecht besteht in dem ausschließlichen Recht: 1. das Werk durch irgendein Verfahren wiederzugeben; 2. Exemplare des Werkes zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen; 3. das Werk öffentlich vorzutragen, aufzuführen oder vor zuführen ; 4. solange das Werk nicht öffentlich bekanntgcgcben ist, Exem plare davon öffentlich auszustellen oder das Werk in an derer Weise an die Öffentlichkeit zu bringen. Art. 13. Das ausschließlich« Recht der Wiedergabe bezieht sich sowohl auf unveränderte als auf veränderte Wiedergabe des Werkes. Es schließt insbesondere das Recht in sich: 1. das Werk zu übersetzen; 2. das Werk auf Instrument« zu übertragen, die dazu dienen, es mechanisch vorzutragen oder auszusllhren; 3. das Wer! mittelst der Kinematographie oder eines ver wandten Verfahrens wiederzugeben. Die in Ziffer 2 genannten Instrumente sind als Exemplare des auf sie übertragenen Werkes anzusehen. Art. 14. Bei Entwürfen sür bildliche Darstellungen wissen schaftlicher Natur, sowie für Werke der Baukunst, der angewandten Kunst oder für andere Werke der bildenden Künste erstreckt sich das ausschließlich« Recht der Wiedergabe auf das Recht, den Entwurf auszusllhren. Art. 15. Das Urheberrecht an einem musikalischen Werk erstreckt sich nicht auf di« Benutzung der Melodien, sofern dadurch ein neues selbständiges Werk geschaffen wird. Art. 16. Das Urheberrecht an einem Werke der Photographie schließt das Recht eines andern nicht aus, den photographierten Gegenstand neuerdings auszunehmen, selbst wenn die spätere Aus nahme vom gleichen Standort aus und auch sonst unter den glei chen Verhältnissen, wie die frühere Ausnahme, gemacht wird. Art. 17. Hat der Urheber eines musikalischen Werkes für die Schweiz oder das Ausland die Übertragung auf Instrumente er laubt, die dazu dienen, das Werk mechanisch auszuführen, so kann jeder, der im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzt, gegen Bezahlung einer angeinessenen Vergütung eine solch« Erlaubnis beanspruchen, sobald mechanische Instrumente, aus welch« das Werk übertragen ist, Vertrieben werden oder dieses in anderer Weise herausgegeben wird. Die erstmalige Übertragungserlaubnis braucht vom Urheber nicht besonders erteilt zu werden; es genügt, daß sie sich in anderer Weise, wie insbesondere infolge gänzlicher Übertragung des Urheberrechts, ergibt. Die Erlaubnis ist bei dem Urheber oder seinem Erben oder, falls das Recht der Übertragung aus mechanisch« Instrumente unbeschränkt an einen Dritten übergangen ist, bei diesem einzu holen; sie ist nur wirksam für das Inverkehrbringen der Instru mente im Inland und die Ausfuhr nach Ländern, in denen das Werk keinen Schutz gegen eine solche Übertragung genießt. Der Bundesrat kann die Bedingungen der gewerblichen Nieder lassung im Inland gegenüber den Angehörigen von Gegenrecht ge währenden Ländern außer Kraft setzen und ferner seststcllen, daß die Erlaubnis auch sür die Ausfuhr nach den. betreffenden Ländern wirkt, wenn und soweit der Ausführende'dort zur Übertragung auf mechanische Instrumente berechtigt ist. Art. 18. Hat der Urheber des zu einem musikalischen Werk gehörenden Textes dessen Übertragung auf mechanische Instrumente für die Schweiz oder das Ausland erlaubt, so ist Art. 17 auf den Text entsprechend anwendbar. Jedoch gilt die Person, deren Er laubnis für die Übertragung des musikalischen Werkes einzuholen ist, Dritten gegenüber als befugt, die Übertragung auch des Textes zu gestatten. Vorbehalten bleibt das Rechtsverhältnis zwischen dieser Person und dem am Texte Berechtigten. Art. 19. Ist der Urheber eines musikalischen Werkes gestorben, so kann dir Erlaubnis zur Übertragung auf mechanische Instru mente beansprucht werden, auch ohne daß er selbst eine solche ge stattet hat. Das gleiche gilt sür den zu.einem musikalischen Werke gehörenden Text, dessen Urheber gestorben ist. Im übrigen finden auch in diesen Fällen die Art. 17 und 18 entsprechende Anwendung. Art. 20. Können sich die Parteien über die Erlaubnis zur über- tragung eines Werkes auf mechanische Instrumente nicht einigen, so entscheidet der Richter. Für Klagen, durch die ein Anspruch auf eine solche Erlaubnis geltend gemacht wird, ist, sofern der Beklagte nicht im Inland wohnt, die Gerichtsstcllr des Kantons (Art. 45) zuständig, in dem der Kläger eine gewerbliche Niederlassung besitzt, hat er keine solche Niederlassung in der Schweiz, so ist die Gerichtsstelle des Kantons zuständig, in dem sich der Sitz des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum befindet. Art. 21. Soweit gemäß Art. 17 bis 20 ein Werk auf mecha nische Instrumente übertragen werden darf, ist ohne weiteres auch die öffentliche Aufführung mit solchen Instrumenten zulässig. Glei- 1083
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