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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-08-01
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1923
- Sprache
- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 177, l. August 1923. ches gilt für den Fall, daß eine der Personen, bei denen gemäß Art. 17 oder 18 die Erlaubnis für die Übertragung einzuholen ist, diese freiwillig gestattet hat. Art. 22. Mit Ausnahme der Erstellung von Werken der Bau kunst ist die Wiedergabe eines Werkes zulässig, wenn sie ausschließ lich zu eigenem, privatem Gebrauch erfolgt. Mit der Wiedergabe darf kein Gewinnzweck verfolgt werden. Art. 23. Dieses Gesetz findet keine Anwendung aus Gesetze, Verordnungen und andere amtlich« Erlasse, auf Verhandlungen, Entscheidungen und Protokolle von Behörden, auf Berichte öffent licher Verwaltungen und auf Patentschriften. Art. 24. Zulässig ist in der Berichterstattung über öffentliche Anlässe die Wiedergabe der dabei gehaltenen Reden. Art. 25. Zulässig ist die Wiedergabe von Zeitungsartikeln, mit Ausnahme der Feuilleton-Romane und der Novellen, in andern Zeitungen, sofern sie nicht ausdrücklich untersagt ist oder sofern die Artikel nicht ausdrücklich als Originalbeiträge oder Original berichte bezeichnet sind. Die benutzte Quelle ist deutlich anzugebcn. Der Schutz dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf Tagesneuig keiten und vermischte Nachrichten, die einfache Zeitungsmitteilungcn sind. Art. 26. Zulässig ist die ausschließlich zur Erläuterung des Textes dienliche Wiedergabe in literarhistorischen, kritischen oder andern wissenschaftlichen Arbeiten: 1. herausgegebener bildlicher Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Natur; 2. anderer herausgegebener literarischer oder herausgegebencr musikalischer Werke, sofern sie geringen Umfang besitzen oder die Wiedergabe auf einzelne Teile beschränkt ist. Die benutzte Quelle ist deutlich anzugeben. Die Wiedergabe darf keine offenbar mißbräuchliche sein. Art. 27. Zulässig ist: 1. die ausschließlich zur Erläuterung des Textes dienliche Wiedergabe herausgegebener bildlicher Darstellungen wis senschaftlicher oder technischer Natur in einem für den Schul unterricht herausgegebenen Buch, das ausdrücklich nur als Schulbuch bezeichnet wird; 2. die unveränderte Wiedergabe anderer herausgegebener literarischer Werke in Sammlungen, die für den Schulunter richt herausgegeben und ausdrücklich nur als Schulbuch be zeichnet werden, sofern die Werke geringen Umfang besitzen oder die Wiedergabe auf einzelne Teile beschränkt ist. Die benutzte Quelle ist deutlich anzugeben. Die Wiedergabe darf keine offenbar mißbräuchlich« sein. Art. 28. Wer zur öffentlichen Aufführung eines herausgegebe- nen musikalischen oder dramatischen Werkes berechtigt ist, darf es für di« Zwecke der Aufführung abkürzen oder in anderer, vom Original abweichender Form entweder selbst wiedergeben oder sich eine solche Wiedergabe Herstellen lassen. Jedoch ist er hierzu nur befugt, wenn und soweit er Exemplare des Werkes, welche sich sllr die von ihm beabsichtigte Aufführung eignen, im freien Handel nicht erhalten kann und sofern er ein vollständiges Exemplar des Werkes vom Berechtigten bezogen hat. Art. 29. Zulässig ist die Wiedergabe eines bestellten Personen bildnisses, sofern sie durch den Abgcbildetcn, seinen Ehegatten, seine Nachkommen oder seine Verwandten des elterlichen Stammes oder im Auftrag« dieser Personen erfolgt. Vorbehältlich abweichender Vereinbarung dars der Abgebil dete die Wiedergabe des Bildnisses in Zeitungen, Zeitschriften oder andern, nicht in der Herausgabe von Einzelexeinplaren der Wieder gabe bestehenden Veröffentlichungen erlauben, ohne daß der Inhaber des Urheberrechtes befragt werden muß. Ist der Abgebildete an der Erteilung der Erlaubnis verhindert, oder ist er gestorben, so dars diese von seinem Ehegatten, oder von seinen Kindern, Eltern oder Geschwistern erteilt werden; doch sind jeweils di« Nachfolgen- gen hierzu nur bei Verhinderung der ihnen Vorangehenden befugt. Art. 3V. Zulässig ist die Wiedergabe: 1. von öffentlich bekanntgegebenen Werken der bildenden Künste oder der Photographie in einem für den Schulunter richt herausgegcbenen Buch, das ausdrücklich nur als Schul buch bezeichnet wird, soweit die Wiedergabe zur Erläuterung 1084 seines Textes dienlich ist; die benutzte Quelle ist deutlich an- zugcden; die Wiedergabe darf keine offenbar mißbräuchlich« sein; 2. von Werken der bildenden Künste oder Photographie nach bleibend in einer öffentlichen Sammlung befindlichen Exem plaren, sofern di« Wiedergabe in den von der Verwaltung der Sammlung herausgegebenen Katalogen erfolgt; 3. von Werken der bildenden Künste oder der Photographie nach Exemplaren, die sich bleibend auf oder an öffentlichen Wegen oder Plätzen befinden; jedoch ist wiederholte Her stellung eines Werkes der Baukunst unzulässig; auch darf di« Wiedergabe weder eine plastische, noch zum gleichen Zwecke verwendbar sein, dem das wiedergegebene Exemplar dient. Art. 31. Exemplare der nach Art. 24 bis 27, 29, Absatz 2, und Art. 39 zulässigen Wiedergaben dürfen in Verkehr gebracht werden. Zulässig ist außerdem: 1. der öffentliche Vortrag oder die öffentliche Aufführung der gemäß Art. 26 wicdcrgcgebenen Werke oder Werkteile, sofern sie in Verbindung mit dem öffentlichen Vortrag der die Wiedergabe enthaltenden Abhandlung stattsinden; 2. die öffentliche Vorsllhrung von Werken der bildenden Künste oder der Photographie mittelst einer gemäß Art. 3V, Ziff. 3, zulässigen Wiedelgabe. Art. 32. Werden musikalische Werke mit Text öffentlich aufge führt, so sind die Wiedergabe des Textes und di« unentgeltliche oder entgeltliche Abgabe von Exemplareii der Wiedergabe an die Besucher der Aufführung insoweit zulässig, als die Wiedergabe auf herausgcgeben« literarische Werke geringen Umfanges oder aus kleinere Teile eines herausgegebenen literarischen Werkes be schränkt ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Operntexte oder andere literarische Werke, die ihrer Art nach dazu bestimmt sind, in Musik gesetzt zu werden. Art. 33. Rechtmäßig hergestellte und in Verkehr gebrachte Exemplare eines nicht öffentlich bekanntgegebenen Werkes der bil denden Künste oder der Photographie dürfen auch ohne Einwilli gung des Inhabers des Urheberrechts öffentlich ausgestellt wer den, sofern dieser nicht befragt werden kann. Art. 34. Handelt es sich um die öffentliche Aufführung eines musikalischen Werkes mit Text, so gilt Dritten gegenüber der In haber des Aufführungsrechtes am musikalischen Werk als befugt, die Ausführungserlaubnis auch für den Text zu erteilen. Vorbehalten bleibt das Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber des Aufführungsrechtes am musikalischen Werk und dem am Texte Berechtigten. Art. 35. Vorbehältlich abweichender Vereinbarung dürfen Exemplare eines bestellten Personenbildnisses ohne Einwilligung des Abgcbildeten weder in Verkehr noch an die Öffentlichkeit ge bracht werden. Kann der Abgebildete nicht angefragt werden, oder ist er gestorben, so ist die Einwilligung seines Ehegatten oder seiner Kinder, Eltern oder Geschwister erforderlich; doch sind jeweils die Nachfolgenden dazu nur bei Verhinderung der ihnen Vorangehenden befugt. Vorstehende Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn Behörden im Interesse der Rechtspflege ein bestelltes Personenbildnis in Verkehr oder an die Öffentlichkeit bringen. ^(Schluss folgt.) Rabattvergütunqen bei Postbezug von Zeitschriften. (Vgl. Bbl. Nr. 148, 15g und ISS.) Nachstehend eine weitere Zusammenstellung der der Redaktion des Börsenblattes direkt gemeldeten oder im Börsenblatt veröffentlichten Nabattverglltungen bei Postbezug (abgeschlossen am 31. Juli 1923): Dahei m. Daheim-Expedition (Belhagen L Klasing), Leipzig. August 1923 Abonucmeiitsausgabc 8990 ord., 5899 -/k netto und 11/19; Einzelausgabe für die Toppelnummer 4399 .// ord., 3159 .// »o., 29— 49 Exempl. 4596 .// ord-, 2925 .// uo., 59 u. mehr Exemplare 4599 .// ord-, 2796 .// no. Da die Post nur 5699 .// für August erhebt, kann eine Rabatt-Vergütung nicht erfolgen. Für das Frei-Expl. werden 5435 vergütet.
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