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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.01.1923
- Strukturtyp
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- 1923-01-27
- Erscheinungsdatum
- 27.01.1923
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- Deutsch
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.Vi 23, 27. Januar 1923. Redaktioneller Teil. Das »Grosso- und Koni Missionshaus« hielt am 21. Januar 1923 zu Leipzig eine außerordentliche Generalversamm lung der Mitglieder ab. Der Versammlung lag der Bericht der sächsischen Nevisions- und Trenhandgesellschaft A.-G. zu Leipzig vor. Darnach wurde für die ersten acht Monate des Geschäftsjahres ein Ncingeivinn von 4,7 Millionen erzielt. An Satzungsänderungen wurden beschlossen: Erhöhung der Mindcstanteile von 1 ans 3 und Erhöhung des Reservefonds ans 10 Millionen. Aus Jugoslavicn. Die Postämter in Jugoslawen sind amtlich angewiesen worden, auch ans dem Ausland Sendungen nur dann an die Adressaten weitcrzuleiten, wenn die Empsangsorte nur in j n g o s l a v i s ch e n Namen genannt sind, andernfalls alle Sendun gen an die Absender zurückgehen zu lassen. Daher nur: »Maridor in Jugoslawen«, »Ljubljana«, »Celje«, »Ptuj« statt Marburg a. d. Drau, Laibach, Cilli, Pettau. Die jugoslavischcn Bezeichnungen sind im Adreßbuch des Deutsche» Buchhandels den deutschen Name» in Klammern beigesetzt. Um Hemmungen und Schäden vorzubeugen, bitten die Kollegen in Jugoslavicn, sich bei Sendungen nur noch der jugoslavischcn Namen zu bedienen. Vermächtnis. — Der am 23. November im 80. Lebensjahre ver schiedene Verlagsbuchhändler I)r. Gustav Ne neu Hahn in Jena <vgl. Bbl. 1922, Nr. 280) hat für die Universität seiner Heimatstadt ein größeres Vermächtnis als »Gustav-Adelheid Nencnhahn-Stiftung« ausgcsctzt, aus der junge Studenten der Thüringischen Universität zu weiteren Forschungen auf ihre» besonderen Gebieten und zur Ver tiefung ihrer wissenschaftlichen Kenntnisse auf ihren Spezialgebieten unterstützt werden sollen. Der Wiener Schillcrprcis, dessen Verleihung seitens des Wiener Zwcigvcreins der Deutschen Schillerstiftuug an Börries, Frei- herrn von Münchhausen ivir in Nr. 14 des Bbl. (S. 64) meldeten, ist von Herrn Adolf Mejstrik, dem Gründer der Finna A. Mejstrilk, Buchhandlung und Antiquariat in Wien, gestiftet worden. Ad. Mejstrik hat, wie uns mitgetoilt wird, fein Vermögen der Lchillerstiftung vermacht und in hochherziger Weise die Verleihung des oben erwähnten Preises testamentarisch ungeordnet, ein Fall, der so vereinzelt i>m Buchhandel dasteht, daß wir diese Tatsache noch nachträglich gern mitteilen. Bauunglück im Hause Nudolf Masse iu Berlin. — Am 24. Januar ereignete sich in dem Geschästshause von Nudolf Masse in Berlin, Jerusalemer Stieße, ein bedauerliches Bauunglück. Auf das bisher fünfstöckige Haus waren drei Stockwerke aufgesetzt worden. Aus dem Boden des siebenten Stockwerkes hatten Bauarbeiter Zement in Säcken und losen Kies gelagert. Diese Materialien hatten durch den Negen der letzten Tage bedeutend an Gewicht zugcnommen, so daß die Decke den Druck nicht aushiclt und durchbrach. Nacheinander wurden die Decken der darunter liegenden Stockwerke durchschlagen, bis sich auf dem Boden ein etagonhoher Schutthaufen gebildet hatte. 13 Tote, darunter der erste Prokurist Möbius, dessen zerstückelter Leichnam aus dem Schutthausen gezogen wurde, und zahlreiche, mehr oder wcnigcr schwer Verletzte sind der grausigen Katastrophe zum Opfer gefallen. Die Aufräumungsarbeitcn können nur langsam vorwärts schreiten, da immer noch. Leichen unter den, Trümmerhaufen liegen. Der Firma Masse sprechen wir unsere Teilnahme an dem schweren Unglück aus. Aussuhrkontrolle. Das Schöffengericht zu K ling e n thal i. Sachsen hat den Buchhändler Dr. W. T. aus Graslitz in 4Kihmen wegen verbotener Wa r e n auss u h r zu einer Geldstrafe von 1300 009 Mark verurteilt. In der Zeit vom 8. bis 31. Dezember wurden nicht weniger als für 4^ Millionen Mark Waren von der Klingcnthalcr Grenzzollinspektion besch«lagnahmt. 20 Ausländer wurden in Haft genommen. Nichlbund. - Herr Buchhändler Johannes Zm ck s ch w c r d t in Schweidnitz erhielt aus dem Bureau des Reichspräsidenten nachstehende Zeilen: »Der Herr Reichspräsident hat mit Interesse von den Zielen und der Tätigkeit des NichlbundeZ Kenntnis genommen und läßt Ihnen gute Erfolge wünschen«. In Anlehnung an Niehls Worte: .Die höchste Aufgabe für den Neubau der halbzertrümmertcn Gesellschaft ist für jeden gegeben in der Neuerung der Familicnsitten' bezweckt der Niehlbund die Pflege des Familiensinnes und die Unter stützung des Staates bei Ausführung des Art. 119 der Verfassung. Er strebt durch Organisation der Familien gegenseitige Unterstützung und Erleichterung der ^bensausgaben a», wie dies in Zuckschwerdts Broschüre: Der Riehlbmid und die Organisation der Familien ans- gesührt ist. Georg Müller Verlag. -1ktienge,ctljch„ft, München. Bilanz per 30. Juni 1922. Aktiva. Kassa, Postscheck und Bankguthaben Wechsel ^ ^Stand 1821 Oralen, ^ Zugang 1921/22 179 427,73 179 428,73 Abschreibung 179 427,73 ^^Stand l" JuU'l92I^^ I, Zugang 1921/22 99 480,60 99 481.60 Abschreibung 99 480,60 1 632 619 962 043 7 279 922 21 684 222 1 I 1 1 20 60 95 20 95 Passiva. 31 558 811 Aktienkapital 11 000 000 Reservefonds, gesetzt 1 838 096 40 Besondere Reserve 600 000 Erneuerungsfonds 5 000 000 8 495 826 55 Gewinn 4 624 889 — 31 S58 811 95 Gewinn- und Berlustrechnung per 30. Juni 1922. Soll, Ä Abschreibungen 278 908 33 Erncuerungsfonds' 5 000 000 — Gewinn 4 624 889 — 9 90S 797 33 Haben. Ä Gewinnvortrag 59 949 25 Bruttogewinn 9 843 848 08 9 903 797 33 (Deutscher Reichsanzeiger dir. 9 vom 11. Januar 1923.) Pcrfönlichkcitsrecht und Bühne. In dem Prozeß Kaiser Wilhelms II. gegen den Schriftsteller Emil Ludwig, in dem der Kaiser gegen die Aufführung des Bismarck-Dramas »Die Ein lassung« geklagt hatte und in der zweiten Instanz vor dem Kammcr- gericht abgewiescn worden war (siehe Bbl. 1922, Nr. 179, 193 u. 251), ist nunmehr die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt worden. Aus ihr haben folgende Sätze allgemeine Bedeutung: »Ein gesetzlich ge schütztes, allgemeines Persönlichkeitsrecht, vermöge dessen die Darstel lung einer Person auf der Bühne oder in einem Schriftwerk untersagt werden könnte, kann nicht anerkannt werden. Die Auffassung, daß die einzelnen Gesetzesbestimmungen, die das Recht am eigenen Bilde, das Namen-Necht, das Warenzeichen-Recht und die persönlichkeitsrecht lichen Bestandteile des Urheberrechts regeln, nur Erscheinungsformen des allgemein gewollten, gesetzlichen Schutzes der Persönlichkeit seien, ist nicht haltbar. Bei den einzelnen gesetzlichen Persönlichkeitsrcchte» handelt es sich vielmehr um die Festlegung derjenigen Fälle, in denen allein das Gesetz der Persönlichkeit seinen Schutz leihen will. Soweit cs dies nicht tut, besteht dieses Persönlichkeitsrecht allenfalls rein moralisch, entbehrt aber des gesetzlichen Schutzes. Selbst wenn man eine rechtsähnliche Anwendung der Vorschriften über das Recht am eigenen Bilde auf die Bühncnvcrkörperung Anlassen wollte, so würde auch hier der Gesctzcsschutz versagen, denn Kaiser Wilhelm II. könnte als eine der Zeitgeschichte angehorendc Persönlichkeit seiner Darstellung auf der Bühne nur dann widersprechen, wenn hierdurch ein ihm An stehendes, berechtigtes Interesse verletzt würde, insbesondere dann, wenn private Verhältnisse Erörterung fänden. Hier werden aber nur Vorkommnisse geschildert, in denen die zeitgeschichtliche Persönlichkeit vermöge ihrer Stellung in die Erscheinung getreten sei. Eine Be leidigung könne in der Darstellung wicht gefunden werden. Bei der Prüfung, ob das Derk beleidigend ist, dürften nicht Einzelheiten her ausgegriffen werden, vielmehr müsse daS Werk geschlossen in seiner Gesamtheit beurteilt werden«. 195
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