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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1923
- Strukturtyp
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- 1923-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1923
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- Deutsch
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78, 4. April 1923. Redaktioneller Teil. SörseuSlatt f. » DtsiLa. vuLvanLrt. mäßigte Porto verstatteten Drucksachen Ort, Datum und Namen oder Firma des Absenders auch handschristlich angegeben werden können und nicht gedruckt zu sein brauchen. Berlin, 26. Oktober 1871. Stephan. An den Vorsteher des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Herrn Julius Springer Wohlgeboren hier. Wie der Generalpostmeister Stephan der Neueinrichtung von vornherein so großes Interesse entgegengebracht hat, daß er selbst ein Rormalschema für Bücher-Bestellzettel, wie oben nutze- teilt, entworfen hat, so war er nach Vorstehendem auch für libe ral« Auslegung der getroffenen Grundbcstimmungen. Bei der Übersendung dieses Schemas schrieb er an den Vorsteher des Börsenvereins Julius Springer, »daß jeder Buchhändler sich seine Bestellzettel auf beliebigem Papier drucken lassen könne; kleine Abweichungen im gedruckten Text könne er nach Belieben vornehmen-. In einem anderen Brief schreibt Stephan, »daß die Buchhandlungen in den Vordrucken nicht genirt sein sollen-. Der Buchhandel würde es sehr begrüßen, wenn auch jetzt im Neichspostministerium der Geist Stephans, des Refor mators des deutschen Postwesens, walten würde und den berech tigten Wünschen nach liberaler Beurteilung der handschriftlichen Zusätze noch mehr wie schon in der letzten Zeit, was dankbar anerkannt wird, entsprochen würde. 2. - Allgemeines. Besonders seit den Portoerhöhungen der letzten Jahre untlr- zieht die Post die Bücherzettel einer strengeren Prüfung hinsicht lich ihrer Zulässigkeit zur Beförderung gegen das ermäßigte Drucksachen-Porto und belastet alle unvorschriftsmäßig befun denen unnachsichtlich mit Strafporto. Die Beanstandungen be ziehen sich hauptsächlich auf allzugroße Formulare'der Bücher- zcttel in Kartenform und auf die den bestellten Büchern etwa noch hinzugefügten »handschriftlichen Zusätze«, für die der Buchhandel meist eine zu große Freiheit in Anspruch nimmt. Aber -auch sonst entstehen öfter Meinungsverschiedenheiten mit der Post, denn es herrscht im Buchhandel, wie immer wiederkehrende Anfragen und Zuschriften an die Redaktion des Börsenblattes und an die Ge schäftsstelle des Börsenvereins beweisen, nicht immer die nötige Klarheit über die Einrichtung des Bllcherzettels, wie sie durch die Postordnung und durch andere postalische Verfügungen fest gelegt würden ist. Einem wiederholt geäußerten Wunsche aus dem Leserkreis des Börsenblattes entsprechend, ist nachstehend alles Wissenswerte über den Bücherzettel in übersichtlicher Form zusammengestellt worden, zugleich in der Absicht, damit zur Be seitigung aller etwa noch bestehenden Unklarheiten beizutvagen und vor allem den Buchhandlungen, die ihre Formulare von Bücherzetteln neu anfertigen lassen müssen, eine gewisse Richt schnur in die Hand zu geben. In der jetzt gültigen Postordnung vom 22. Dezem - ber 1921 wird der Bücherzeitel in Z 7 »Drucksachen behandelt, und zwar in der Unterabteilung x, in der alle die Ausnahmen anfgcsührt werden, in denen Drucksachen mit der Aufschrift bestimmter Empfänger durch 'handschristliche Zusätze ergänzt werden können. Es heißt da also in Z 7, X unter 12: »es ist zulässig, bei Bücher, und Sammelbestel-lzetteln') für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Bil- der und Noten'*) die bestellten oder angebotenen Werke hand schriftlich oder mechanisch zu bezeichnen und die gedruckten Mit teilungen ganz oder teilweise zu streichen oder zu unter streichen«. Die Bestimmungen der Postordnung si»d im Reichspostgebiet laut öfterer Erkenntnisse des Reichsgerichts mit Gesetzeskraft ver sehen, oder, wie das Reichsgericht am 17."Juni 1887 erkannt hat, die Postordnung gilt als »eine auf Grund des K 59 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 erlassen« allgemeine Rechtsnorm«. ') In der vorhergehenden Postordnung vom 2V. März 1969 sagte der Wortlaut »Subskriptionszcttel«. "I Früher »Miflkalien«. Näher« Erläuterungen zu obiger kurzer Bestimmung der Postordnung befinden sich in der »Allgemeinen Dienst anweisung für Po st und Telegraphie« (Berlin 1911h R. von Decker's Verl.), Abschnitt V, Abteilung 1. Seite 15 und 16; sie lauten folgendermaßen: »Bllcherzettel können alz offene Karten oder unter Um schlag oder Band eingeliefert werden. Als Karten müssen sie in Größe und Stärke des Papiers den Bestimmungen für Post karten (K 7, II) entsprechen. Unter dieser Bedingung dürfen Bücherzeffel auch die Form offener Doppelkarten haben; da gegen find offene, dreiteilige, doppelt gefalzte Karten unge eignet. Vordrucke zu Bücherzetteln werden amtlich nicht aus- gegeben. Die Wahl des gedruckten Wortlauts, der sich auch ans dem linken Teil der Vorderseite des Bücherzetlels befinden darf <8 3, II), ist den Absendern überlassen. Statt zur Bestellung können die Bllcherzettel auch zur Abbestellung oder Anbietung benutzt und dementsprechend eingerichtet oder ergänzt werden. Die Vorderseite des Bllcherzettels muß die Angabe .Bllcher zettel' tragen, gleichviel ob es sich um eine Bestellung, eine Ab- bestellung oder ein« Anbietung handelt. Neben der Bezeichnung der bestellten oder angebotenen Bücher usw. sowie der Angabe des Ortes, Tages und Namens des Absenders sind Hand schriftliche Vermerke zulässig, die den bestellten oder angebote nen Gegenstand betreffen und nicht die Eigenschaft einer beson-- deren, mit ihm in keiner Beziehung stehenden brieflichen Mit teilung haben, z. B. .Frei unter Kreuzband', .Empfohlen', .Eilig', .Muß bis zum ... ten in meinen Händen sein', .Unmit telbar an N. N.', .Eingebunden', .Prachtband', .Mit den Kupfern', .Gegen bar', sowie etwaige Preisangaben. Nicht zu gelassen sind dagegen Vermerke wie .wiederholt', .als gefehlt', die eine Fehlmeldung ausgebliebener oder zu wenig einge gangener Bücher oder Zeitschriften bezwecken, und zwar auch dann, wenn sie gedruckt und durch Anstreichen usw. gekennzeich net sind (s.-ausführlicher später in Abschn. 13). Die Bllcherzettel dürfen neben der Bestellung auf Bücher auch Bestellungen aus Einbanddecken enthalten und zur Bestellung einzelner Zei- tnngsnummern und Unterrichtsgegenständc benutzt werden, wie: Erdkugeln, Erd- und Sternhimmelkarten, Wand- und Flachbildkarten usw., sowie zu Bestellungen auf buchhändle- rische- Vertriebsmittel (Vordrucke, Umschläge usw.). Schnitt muster dürfen nicht durch Bllcherzettel bestellt werden«. Die Einrichtung des Bllcherzettels ist lediglich zur Er leichterung des buchhändlerischen Verkehrs, d. h. des Verkehrs der Buchhändler unter sich und der Bücher besteller aus dein Publikum mit dem Buchhandel, und zur Ver billigung der besonders im Buchhandel so zahlreich notwendigen Einzelbestellungen eingeführt worden, sie bedeutet also eine Ver günstigung für den Buchhandel, woraus diesem die Pflicht er wächst, die für diese Vergünstigung gezogenen Grenzen genau ein zuhalten. Auch hat die Reichspostverwaltung wiederholt betont, daß di« erlassenen Bestimmungen, gerade weil es sich bei ihnen um Ausnahmen von den sonstigen Vorschriften über Drucksachen handelt, eng nach dem Wortlaut auszulegen sind. Bücherbe st «llscheine auf Bücher aus einer Biblio thek, sowie auch die von Bibliotheken daraufhin an die Besteller versandten Benachrichtigungskarten können nicht als Bücher zettel, die lediglich im buchhändlerischen Verkehr anwendbar find, gelten.') 3. Formularzwang. In den eben erwähnten »Ausführungsbestimmungen» der Postordnung heißt es: »Bllcherzettel können sowohl in Form offener Karten als auch unter Umschlag oder Streifband einge liefert werden«. Da die Bllcherzettel zu den »Drucksachen« zählen, muß für Bllcherzettel stets ein gedrucktes Formular zur Anwendung kommen, dessen Vordruck nur auszufüllen ist. Karten, die auf der ') Kür den Leihverkehr der staatlichen Bibliotheken bestehen neuer dings wieder besondere, mit dem Bllcherzettel nicht zusammenhängende Vergünstigungen- Näheres darüber ist bet den Postämtern <in Leipzig beim Postamt 13 sAnSkunstj) zu crsahren. 419
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