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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1924
- Strukturtyp
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- 1924-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1924
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73, 26. März 1924. Redaktioneller Teil. VSN-nU-N >. d. DII«». Buchd-nd-i 4023 Redaktioneller Teil. (Nr. 43.) Papiermark-Abschlutz-Bilanz und Goldmark-Eröfsnungs-Dilanz. Von Adelbert Kirsten, Halle (Saale). Die Verordnungen über Goddmarkbilanzen und Einführung wertbeständiger Buchführung sind im Bbl. zwar vollzählig veröffent licht worden, und es sind auch schon einige aufklärende und lehr reich« Abhandlungen über dieses Thema erschienen"), sodaß die Bör senblattleser über die seit I. Januar d. I. bestehenden neuen Buch, fllhrungsverhältnisse bereits genügend unterrichtet sind und ihre Buchführung auch auf wertbeständige Währung umgestellt haben ° werden. Immerhin ist es bei der Wichtigkeit der Angelegenheit vielleicht nicht ganz unzweckmäßig, in einer kurzen, vorwiegend die rein praktische Seite berücksichtigenden Abhandlung noch einmal auf die Goldbilanzen «inzugehen, um, so mehr, als im Buchhandel jetzt die Zeit der Jahresabschlüsse beborsteht, denn wegen der vor der Ostermesse zu erledigenden Remissions- und Abrechnungsarbeiten und des nach der Messe etwas stiller werdenden Geschäftsbetriebs ist von der weitaus größten Zahl der Buchhandelsunternehmsn das Ende des Geschäftsjahres in die erste Hälfte des Kalenderjahres verlegt worden. Aus steuerlichen Gründen, weil nämlich die steuer pflichtigen Einkommen in der Regel nach dem Kalenderjahr anzu geben sind, erscheint eine Zusammenlegung des Geschäftsjahres mit dem Kalenderjahr freilich nicht ganz unzweckmäßig. Ta ja Wohl auch die Ostermesse für die Abrechnung im Buchhandel kaum noch die Bedeutung haben dürfte, die ihr früher zukam, sei den jenigen Firmen, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, einmal die Erwägung der Frage nahe gelegt, ob «ine solche Zu sammenlegung für sie vielleicht zweckmäßig sein könne; dies würde manche Annehmlichkeiten im Verkehr mit den Finanzämtern, sowie Zeit- und Kostenersparnis zur Folge haben. In diesem Jahre sind diejenigen Firmen, deren Geschäftsjahr nicht am 3l. Dezember 1923 ablief, wohl oder Übel zu einer zwei maligen Inventar aufnahme und Bilanzausstellung gezwungen. Um wie der klar« und zutreffende steuerliche Verhältnisse zu schaffen, erging die Vorschrift der zweiten Steuernotverordnung, nach der alle Steuerpflichtigen, die Handelsbllcher nach den Vorschriften des Han delsgesetzbuchs zu führen haben — Vollkaufleute, zu denen auch der Buchhändler gehört —, für den l. Januar 1924 eine Goldmark- Erösfnungs-Bilanz aufzustelien haben. Diese Bilanz, die von des Steuerpflichtigen bisheriger Buchführung und Bilanzierung, so weit sie in Papiermark erfolgte, völlig unabhängig ist, dient nur Steuerzwecken, sie gilt als Ausgangspunkt für die Veranlagung des steuerpflichtigen Einkommens für 1924. Dieser Eröffnungs bilanz muß dann eine für den 31. Dezember 1924 auszustellende A b s ch l u tz - Goldbilanz folgen. Der Vergleich dieser beiden Ab schlüsse ermöglicht die Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens für 1924, dessen Festsetzung durch die Finanzämter Anfang 1925 ge schieht. Betriebe, die ihre Geschäftsbücher im Vorjahre schon in wertbeständiger Währung führten, brauchen eine neue Goldmark- bilanz nicht auszustellcn; ebensowenig Firmen, deren Geschäfts jahr in der zweiten Hälfte des Jahres 1923 schloß. Diese können die damals aufgestellte Bilanz verwende» und brauchen nur die bis zum 3l. Dezember 1923 eingetretcnen Veränderungen in den Ver- mögensbeständen — Zugang und Abgang — entsprechend zu berück sichtigen, sowie die Bewertung der Vermögensstücke nach dem Stand vom 31. 12. 1923 in Goldmarkwährung vorzunehmen. Von dieser Vergünstigung werden di« wenigsten Handlungen Gebrauch machen können, denn es werden bis Ende Dezember soviel Veränderungen Vorkommen — um so mehr, je weiter der Bilanztag zurllckliegt —, daß eine so abgeänderte Bilanz doch kein klares Bild geben kann und zudem nicht viel weniger Arbeit verursacht als die Aufstellung eines neuen Inventars. », S. Bbl. Rr. 3, s, 16, 19, I7, Sk, S7 und kt. Außer dieser lediglich aus steuerlichem Interesse er forderlichen Bilanzsllr l. Januar 1924 muß der Kaufmann nach Ablauf seines Geschäftsjahres, wenn es eben vom Kalender- jahr abweicht, seine handelsgesetzlich vorgeschriebene In ventur und Bilanz vornehmen, was ganz besonders betont sei. Schließt also z. B. das Geschäftsjahr am 30. Juni 1924, dann mutz, trotz der Bilanz vom 1. Januar, für diesen Zeitpunkt die handelsgesetzlich vorgeschrieben« Bilanz, und zwar nunmehr in Goldmark aufgestellt werden. Nach diesen einleitenden erläuternden Bemerkungen folgt nun mehr der praktische Teil, bei dem es sich um die handelsgesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüsse handelt. Der leichteren Übersicht wegen wurden in den Bilanzbeispielen nur runde Zahlen gewählt. Ein buchhändlerisches Unternehmen hat mit dem 31. März 1924 sein Geschäftsjahr beendet. Die den bisherigen handelsgesetzlichen Vorschriften und geschäftlichen Grundsätzen entsprechende Ver mögensaufnahme ergibt nachstehende Abschlußbilanz am Vermögen: 81. März 1924. Papieivorräte Kassenbestand Wechsetbesland Postscheckamt Schuldner Grund und Gebäude Geschäftseinrichtung Schulden: Gläubiger Eigenes Vermögen: Reinvermögen izooooMoooomoooo gbovoooooool oooo ISMOOOOOOM 000 200000000000000 IS 000 000 ovo oooo >0 800000000000000 soooooooooooooo 72500000000 MO 000 100 000 1 30 OM OM OM OM OM 2000MOMM0100MI 230000000000100001 NuoOOMOoMIMWI Aus dieser Bilanz ist das Ungesunde und Unnormale der bis herige» BilanzieruiigSmethodc zu ersehen. Goldmarkwerte, wie sic z. B. die Beträge für Gebäude und Geschäftseinrichtung darsteli-n, find mit Papiermarkwertcn zusammengesteltt. Auch die Papiermark- bcträge sind in ihren Werten verschieden, da sic zu verschiedenen Zeiten entstanden sind. Es läßt sich aus derartig ausgebantcn Bi lanzen kein klares und zutreffendes Bild über Geschäftslage und Geschäftsersolg gewinne». Um dies zu können, müßte erst eine Umrechnung der, gemischte Werte zeigende» Bitaiiz- ziffern auf eine gemeinsame Bcwertnngszaht erfolgen, wie dies sehr anschaulich aus dem Bilanzbeispiel des Herrn Graetz im Bbl. Nr. 8 zu ersehen ist. Mit der obigen Bilanz hat der Urmentnhaber seine bisher in Papiermark, bzw. gemischter Währung geführten Handelsbiicher für das verflossene Geschäftsjahr abznschließeu. Der bei Wetterführung des Betriebes sonst übliche Vortrag dieser Bilanzzahlen auf die Haupt- bnchkonten des neuen Geschäftsjahrs darf und kam, bei Einführung der Goldmarkbilanzierung nicht vorgenommcn werben, weil eben künftig nur noch die in wertbeständiger Währung geführten Ge schäftsbücher von den Finanzämtern anerkannt werden. Ter Inhaber muß für das im Beispiel am 1. April 1924 beginnende neue Geschäfts jahr ein völlig neues Bermögensverzcichnis aufstellen, gleichsam alz ob das Unternehmen neu gegründet würde. Für diese Vermögensausnahme hat die Bewertung der Ver- mögensstllcke durchweg nach dem für den Tag der Vermögensauf nahme geltenden Wert, also dem Zeit wert, zu erfolgen. Im all gemeinen ist also auch für diese Bilanz H 40 HGB. maßgebend, nach dem sämtliche Vermögensstllcke und Schulden mit dem Wert ein- zusetzcn sind, der ihnen in dem Zeitpunkt beizulegen ist, für den die Aufstellung von Inventar und Bilanz stattfindet. Das ist für die Goldmarkbilanz vom 3l. 12. 1923 dieser Tag und für einen spä teren Abschlutztag der dann geltend« Zeitwert. Es ist natürlich nicht immer leicht, diesen Zeitwert, den den Vcrmögensgegenständen wirklich beizumessenden Wert zu ermitteln. Am besten wird man bei der Bewertung stets dom Anschaffnngs- oder Herstellungspreis SIS-
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