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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1924
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- 1924-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1924
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Redaktioneller Teil. 73, 26. März 1924. e) Bei Lieferung: »Zahlbar nach Empfang« Mehrkosten des Verlags für Mahnbuch haltung, Portoauslagen mindestens —.10 Mehrkosten des Sortiments für Buch führung und Überweisung des Betrags^ J-ormnlarunkosten, mindestens —.05 —.15 Hiervon ab die oben eingesetzte BAG- Provision von —.01,85, ergibt: Mehrkosten bei Rechnungs lieferung —.10 Gesamtkosten für Verlag und Sortiment (bei Lieferung in Rechnung) —.98 0. Auslieferung am Vcrlagsort. Expedition und Inkasso über Leipzig. I. Unkosten des Verlags wie L, I. s) Personalunkosten wegen der einfachen Expeditionsarbeit mit 6^ eingesetzt —.29,1 d) Packmaterial —.01 «> Lag«rmiete —.02,43 ck) Allgemeine Unkosten —.09,7 Einschlag in Leipzig 1 I<8 —.02 —.01,50 —.43,73 Inkasso s1?S v. Mk. 4.85) —.04,85 Kommissionsgebiihr 25A von Einschlag und Inkasso-Provision -.01,5 Fracht nach Leipzig — 200 üw 100 KZ Fracht 4.44 -.06 Rollgeld LX 100 kx -- Mk. 1.— bis 1.50 —.02 -.05 —.55,06 II. Unko st enöes Sortiments- wie I * III. G e f a m t u n k o st e n für Verlag und Sortiment Die Nentenobligation. Bon vr. K II r t Runge. Dic Einführung der Nentenmark und die dadurch hcrvorgsruscn« Stabilisierung unserer Währuiigsvcvhältuisse hat ein« Beruhigung in das deutsche Wirtschaftsleben hiiieingctragen, die nicht hoch genug reranschlagt werden kann. Heute sind sich wohl alle einsichtigen Kreise darüber klar, nachdem diese Zwischenlösung aus dem Wege zu einer endgültigen Stabilisierung der Währung sich so glänzend bewährt hat, das! alle Kräste eingesetzt werden müssen, um die Nentenmark wert beständig zu erhalten, Voraussetzung dafür ist, daß die vorhandene Deckung, die durch das gesamte Betriebsvermögen von Landwirtschaft, Handel und Industrie gebildet wird, durch ein vorsichtiges Gebaren der Rentenbank bei Ausgabe von Rentenbankscheinen und vor allem bei Kreditgewährung ausreichend bleibt, und daß außerdem die von den Erwcrbsständen zu leistenden Zinsen sofort und in ausreichen dem Maße zu fließen beginnen. Was den ersten Punkt anlangt, so ist durch die Vertretung der beteiligten Erwerbsstände im organi satorischen Aufbau der Rentcnbank dafür Sorge getragen, daß von dieser Seite aus «ine Erschütterung der Nentenmark nicht zu befurchten ist, wie di« wiederholt ersolgte Ablehnung zu weit gehender Krcdit- ansprüche, namentlich auch von seiten des Reiches, bewiesen hat. Zu diesem negativen Verhalten der maßgebenden Wirtschaftskreise muß jedoch auch noch ein positives treten, nämlich die Ausbringung der erforderlichen R e n t e n b a n k z i n s e u. Das Gegeben« ist selbstverständlich, daß bei der Rente nbank- belastung an das vorhandene Betriebsvermögen angeknüpft wird. Die vorausgegangene Jnflationsperiode macht es jedoch im Augenblick noch unmöglich, schon für die am t. April d. I. erstmals zu ent richtende Zinsrate ein Goldmarkbctriebsvermögen zugrunde zu legen, sodaß zunächst «ine vorläufige Festsetzung der von Landwirtschaft, Handel und Industrie zu verzinsenden Schuldbeträge erfolgen mußte. Dieser Notwendigkeit muß man sich bei aller Kritik der technischen Durch führung dieser vorläufigen Belastung immer bewußt sein, wenn auch nicht zu verkennen ist, daß die wirtschaftlichen Konsequenzen für zahl reiche Betriebe nicht immer erfreulich sind. Das Reich konnte aber unmöglich auf die Zinseingänge warten, bis die jetzige Bermögcn- steuerveranlagung auf Goldmarkbasis durchgesührt war. Selbstver ständlich wird die endgültige Belastung an diesen zuverlässigen Maßstab des durch di« Veriiiögensteuercrklärung 1924 jestgestcllten Betriebsvermögens anknüpsen müssen. Sollte aber bereits zum l. April der Zinseingang gewährleistet sein, so blieb nichts anderes übrig, als zu einem Verfahren zu greisen, bet dem eine Neuermitt- lnng namentlich der siir di« Bewertung maßgebenden Tatsachen sich erübrigte. Dies konnte nur in der Weise geschehen, daß man an die jenigen Sleucrgcsctze ankulipste, siir deren Zwecke bereits srüher eine Feststellung des Betriebsvermögens, wenn auch in unzulänglicher Weise, getroffen worden war. Daher wird letzten Endes auf das siir dic erste Vermögcnstencrvcranlagiing maßgebende Betriebs vermögen vom 3t. Dezember 1922 zuriickgcgrissen, wenn auch die Durchführungsbestimmungen zur Rentenbankverordnung zu nächst nur auf die Brotocrsorgungsabgabe abstellen, die aber doch wiederum aus die Zwangsanlethe zurückgcht, siir die das durch K tl des Vermögensteuergesetzes jestgelegte Vermögen maßgebend war. Dieses Zurückgreifen auf einen Vcrinögenswert, der selbst schon unter den Einflüssen der fortschreitenden Geldentwertung ermittelt worden ist, und dessen seitherige Bestandsveränderungen sWertsrhöhungen oder -minderungenj, namentlich die im Vorjahre cingetretcneu Substanz verluste, unberücksichtigt bleiben, stellt sicherlich in zahlreichen Fällen ein« außerordentliche Härte dar und führt dazu, nachdem für die industriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe die Belastungans 35 Goldpjennig für je 10 0 0 Mark des maßgebenden Betriebsvermögens festgesetzt worben ist, baß die Betriebe teilweise mit 40 und mehr Prozent ihres jetzigen Goldbelriebsvcr- mögcns belastet werben, woraus bei einer Verzinsung von t>°/> jähr lich selbstverständlich auch eine sehr erhebliche Zinfeulast resultiert. Wenn nun auch der belastete Betriebsiinternehmer das Recht der Beschwerde an den Vorsitzenden des Finanzgerichts hat und gegen dessen Entscheidung die Nechtsbeschwerde an den Neichssinanzhos, so können doch diese Rechtsmittel nur daraus gestützt werben, daßderderFe st lsgungder Umlagezugrundegelegte Wert nicht dem Wert des Betriebsvermögens ent spricht, der für den ersten Teilbetrag der Brotver sorgungsabgabe maßgebend war. Aus diese Weise ist ein allgemeines Einspruchsrecht gegen die Höhe der vorläufigen Belastung ausgeschlossen, sodaß eine Anfechtung jetzt nur dort praktisch werden dürfte, wo im Zusammenhang mit der Arbeitgeberabgab« eine Heran ziehung zu Unrecht ersolgte. Maßgebend für dte Umlage pflicht ist regelmäßig der Z w a n g s a n I e i h eb« sche i d, und nur in den Fällen, in denen iiberdIe Brotver so r g IIII g s a b g a b e ein besonderer Bescheid erteilt worben ist, dieser letzte Bescheid, wobei gleichgültig ist, ob deshalb noch ein Rechtsniittclversahrcn schwebt. Der Vereinfachung der vorläufigen Belastung dient seiner, daß eine Heranziehung der zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke, die an sich nach der Rcntcnbankverordniing mit einer Grundschiild von 4 v. H. des Wchr- beitragswertes belastet werden, nicht erfolgt, da die WchrbeitragS- werte der Betriebsgrundstückc erst ermittelt werden müssen. Ent scheidend sür die Feststellung, ob ein Grundstück zum Betriebsvermögen gehört, ist lediglich die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Be trieb. Während bas Objekt für die Umlegung der dte industriellen, ge werblichen und Handelsbetriebe treffenden Rentenbankbclastnng das Betriebsvermögen nach Maßgabe der Brotversorgiingsabgabe bildet, ergibt sich der Kreis der belasteten Betriebe aus den Be stimmungen des Betriebssteucrgesetzcs, das bekanntlich in die Vor schriften über die Landabgabe und die über die Arbcilgebcrabgabe zerfiel. Nur die letzteren interessieren hier: denn die Belastung der industriellen, Handels- und Gewerbebetriebe einschließlich der Banken richtet sich lediglich darnach, ob sie der Arbeitgeberabgabe unterlegen haben, jedoch mit der Einschränkung, daß an dem für die Reiiteiibankbelastiiiig maßgebendem Stichtag, d, l>. am 18. Oktober 1923, Arbeitnehmer beschäftigt worden sein müssen. Hierbei ist ge nügend, daß an diesem Zeitpunkt überhaupt Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, ohne Rücksicht daraus, ob der Betrieb eingeschränkt sAr- beitsstrcckiingj oder eingestellt sBetricbsstillegung) war. Gleichgültig ist auch, ob die Arbeitgcberabgabe wegen ihrer Geringfügigkeit außer Er hebung geblieben oder teilweise erlassen worden ist. Voraussetzung sür die Belastung ist das Vorhandensein eines Gewerbe betriebs, d. h, einer Unternehmung, die tu der Absicht der Gewinncrzielung geführt wird. Ausdrücklich befreit sind zunächst alle öffentlichen Körperschaften usw., serncr aber alle diejenigen Unternehmer, deren gesamtes siir den ersten Teilbetrag der Brotversorgiingsabgabe maßgebendes Vermögen
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