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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1924
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- 1924-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1924
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- Deutsch
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X- 73, 26. März 1924. Redaktioneller TeU. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4029 einschließlich des Betriebsvermögens 400 000 Mark nicht übersteigt. Kalls ein Unternehmer mehrere Betriebe besitzt, so wird deren Wert zusammengerechnct, ebenso gelten Ehegatten als ein Unternehmer, nicht dagegen Eltern und Kinder. Darüber Humus sind auch die Unternehmer befreit, deren für die Brotversorgun«gsabgabe maß gebendes Gesamtvermögen zwar 400 lM Mark übersteigt, das in dem Gesamtvermögen enthaltene Betriebsvermögen aber 200 000 Mark nicht übersteigt. Neu entstehende Betriebe sind nach Maß gabe ihrer Veranlagung zur Vermögensteuer 1024 zur Nentenbank- umlage heranzuziehen. Als neu entstanden« ist ein Betrieb z. B. dann anzusehen, wenn bisheriges Kapitalvermögen zur Gründung eines Un ternehmens verwandt wird, ferner wenn Teile eines Betriebsver mögens aus dem Betrieb gezogen werden, um damit ein neues Unter nehmen zu gründen, während das alte Unternehmen im übrigen un verändert fortbesteht (Gründung einer Tochtergesellschaft). Dagegen ist eine Fusion von Gesellschaften als Veräußerung des ausgenom menen Betriebs zu behandeln. Zu den »neuentstandenen Betrieben« gehören nicht nur die nach dem Inkrafttreten der Nentenbankver ordnung, d. h. nach dem 18. Oktober 1923 gegründeten, sondern mangels Veranlagung zur Brotversorgungsabgabe auch solche Betriebe, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar und 18. Oktober 1923 entstanden sind. Erfolgt die endgültige Einstellung eines Betriebs, was erst dann der Fall ist, wenn eine etwaige Liquidation oder ein etwaiges Konkursverfahren beendigt ist, so ist die Nentenbank be rechtigt, den Unternehmer ganz oder teilweise aus der Verpflich tung zu entlassen. Erfolgt eine Veräußerung des Unter- u ehmens im ganzen, so haftet neben dem Veräußerer auch der Er werber aus der Schulövcrschreibung, sodaß hierdurch eine gesamt schuldnerische Haftung begründet wird. Diese Ncbenhaftung des Er werbers tritt auch dann ein, wenn das Unternehmen nur znm Teil veräußert wird, beispielsweise das Warenlager oder eine Zweigsabrik. Auf Verlangen der Nentenbank hat der Erwerber seine gesamtschuldne rische Haftung aus der Schuldverschreibung durch seine Unterschrift anzuerkennen bzw. tst die Entlassung des Erwerbes oder Veräußerers aus der Verpflichtung der Nentenbankverordnung ans der Schuldver schreibung zu vermerken. Die Heranziehung des einzelnen Unternehmers zur Nentenbauk- umlage geschieht in der Weise, daß ihm ein vorläufiger Fest- s e tz u n g s b e s ch e i d über den auf ihn entfallenden Betrag nach Maß gabe seines Betriebsvermögens vom 31. Dezember 1922 Zugestellt wird. Uber diesen Betrag, von dem sich dann die Nentenbankzinsen in Höhe von jährlich errechnen, hat der Betriebsinhaber bei dem Finanzamt, das für die Veranlagung des Unternehmers zur Vermögensteuer zu ständig ist, eine Schuldverschreibung (Ne n t e n o b l i g a- t i o u) auszustellen. Diese wird vor dem Vorsteher des Finanzamts oder dessen Stellvertreter ausgestellt und ihm übergeben. Zur Aus stellung verpflichtet ist der Betriebsinhaber, für Personen, die unter elterlicher Gewalt, Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, der gesetz liche Vertreter, bei Ehegatten, sofern sie nicht dauernd voneinander getrennt leben, der Ehemann, dessen Erklärung auch für und gegen die Ehefrau wirkt. Für juristische Personen haben deren gesetz liche Vertreter oder Prokuristen die Obligation auszustellen. Ver tretung durch einen mit öffentlich beglaubigter Vollmacht versehenen Bevollmächtigten ist zulässig. Stehen Betriebe mehreren zur gesamten Hand zu (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft), so ist die Schuldverschreibung von jedem Beteiligten in Höhe seines Anteils auszustellcn. Demnach haften die Mitglieder einer offenen Handels gesellschaft nicht etwa als Gesamtschuldner, sondern nur anteilig, d. h. das der Brotvcrsorgungsabgabe unterliegende Betriebsvermögen ist im Verhältnis der Kapitalanteile auf die einzelnen Teilhaber zu ver teilen. Wenn diese in verschiedenen Finanzamtsbezirken wohnen, find daher verschiedene Finanzämter örtlich zuständig. Die von dem Unternehmer auszustellenöe Schuldverschreibung lautet auf Goldmark und ist, wenn Grundstücke zum Betriebsver mögen gehören, über den vollen Betrag der Umlage auszustellen. Durch diese Obligation wird eine selbständige Verpflichtung in Ge stalt eines Schuldversprcchcns nach § 780 BGB. begründet. Hierdurch tritt der Aussteller der Schuldverschreibung in unmittel bare Ncchtsbczichungen zu der Nentenbank, die sich nicht nur in Gestalt eines Briefpassivums äußern, sondern auch in Form eines Aktivwcrtcs, nämlich einer der Höhe der Schuldverschreibung ent sprechenden Beteiligung an dem Kapital der deut schen Nentenbank, worüber allerdings keine Anteilscheine aus- gefcrtigt werden. Die Anteile sind nur mit Genehmigung der Nenten bank übertragbar. In der Generalversammlung der Nentenbank ge währen je 10 Millionen der Nentenbankantcile eine Stimme. Außer dem wird dem Anteilseigner vom bilanzmäßigen Reingewinn nach vorherigem Abzug von 40A für ein Tilgungskonto bis zu 6?L, also bis zur Zinslasthöhe, vom Wert der Gruudschuld bzw. Schuldver schreibung. zugeführt, indem dieser Uberschuß auf die Halbjahrs zinsleistung des folgenden Jahres verrechnet wird. Das Kapital der ausgestellten Schuldverschreibung ist von seiten der Rentendank un kündbar, mährend dem Unternehmer eine Kündigung nach Ablauf von 5 Jahren srcistcht. Ändert sich nachträglich das der Schuldverschrei bung zugrundeliegende Betriebsvermögen, sei es durch Abänderung des Brotversorgungsbescheiös oder durch die endgültige Veranlagung zur Vermögensteuer, so ist eine neue berichtigte Schuldverschreibung auszustcllen und die alte Obligation dem Aussteller zurückzugeben. Eine wesentliche Nolle wird namentlich für größere Betriebe die Möglichkeit bieten, sich von d e r Ne n t e n b a n k b e l a st u u g da durch zu befreien, daß sie m i t Z u st i m m u n g der Ren te u b a n k Gold oder Devisen in entsprechender Höhe abfllh r ein Da auf diese Weise der Zinsdienst der betreffenden Un ternehmungen eingestellt wird, bedarf die Nentenbank der Zustimmung des Ncichsfinanzministers, soweit die Befreiungen in einem Monat insgesamt 10 Millionen Goldmark übersteigen. Für die Krcditmög- lichkeit von besonderer Wichtigkeit ist die Stellung der Be trieb s g l ä u b i g e r gegenüber den Ansprüchen der N cntenb a n k. In Ansehung der Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners geht der Anspruch aus der Schuldverschreibung des Schuldners allen anderen Verpflichtungen im Range vor, abgesehen von mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen. Dies ist außer ordentlich bedeutsam für die Zwangsvollstreckung und das Konkursverfahren. Im letzteren Falle gehört der Anspruch der Nentenbank somit zu den bevorrechtigten Forderungen, und zwar rangiert er noch vor den durch § 61 der Konkursordnung privile gierten Forderungen. Dagegen wird das Prioritätsprinzip bei der Pfändung nicht ausgeschaltet, denn wenn ein Gläubiger vor der Nentenbank gepfändet hat, so bleibt dieser nichts anderes übrig, als diese Pfändung im Anfechtungsverfahren zu beseitigen, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt find. Die Zinsen sind ebenso wie das Kapital in Neuteumark zu bezahlen, doch ist der Leistung der Goldwert der Zinsen zur Zeit der Zahlung zugrunöezulegen. Sie sind erstmals in Höhe von 3 A des durch die Schuldverschreibung ausge- w i e s e n e n K a p i t a l s a in 1. A p r i l d. I. f ä l l i g u n d k ü n f t i g aller halben Jahre zu entrichten. Da das geschuldete Kapital sowie der Zinsertrag für die Aufrechterhaltung der Wertbe-- ständigkeit der Nentenbankscheiue unentbehrlich sind, darf die Nenten bank auf das geschuldete Kapital nicht verzichten, auch können die Zinsen nicht erlassen werden. Lediglich eine völlige oder teilweise Stundung der Zinsen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn nämlich der Zinspslichtige infolge eines außergewöhnlichen Un glückssalles, den er nicht selbst verschuldet hat, und der so groß ist, daß der Ertrag des belasteten Grundstücks oder Betriebs für die Zinszahlung und die Fortführung der Wirtschaft nicht ausreicht, außer stande ist, die Zinsen pünktlich zu entrichten. Fehlt es an den Voraus setzungen für eine Stundung, oder ist oine solche überhaupt nicht beantragt, werden aber trotzdem die Zinsen innerhalb der Schonfrist von einer Woche nach Fälligkeit nicht entrichtet, so sind ohne weiteres Zinseszinsen in Gold zu entrichten, die 5 v. H. des rück ständigen Zinsbetrags betragen. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich wie stets, so auch bei der Durchführung der Nentenbankverordnung, im besetzten Gebiet. Einige Finanzämter haben sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Neutenbankumlage in erster Linie den Bctriebsinhaber treffe, sodaß eine Schuldverschreibung auch dann auszustellen sei, wenn der Unter nehmer zwar im unbesetzten Gebiet wohnt, sein Betrieb sich aber im besetzten Gebiet befindet. Hierdurch kommen diese Unternehmer unter Umständen in eine schwierige Lage, da die Franzosen den Bewohnern des besetzten Gebiets die Unterzeichnung der Schuldverschreibung unter sagt haben. Aus den Durchführungsbestimmuulgeu zur Ncntcnbank- vcrordnung geht leider nicht mit Klarheit hervor, ob die Belastung sich an das Vorhandensein eines Betriebs knüpft oder aber in Höhe des Uinlagcbetrags den einzelnen Unternehmer trifft. In ein und demselben Paragraphen heißt es, daß belastet sind »die Betriebe« und »die Belastung wird auf die einzelnen Unternehmer umge legt«. Es wäre zu wünschen, daß namentlich auch mit Rücksicht auf das besetzte Gebiet eine baldige Klärung in biesem Punkte herbei- geführt würde. 51?
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