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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1928-01-02
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1928
- Sprache
- Deutsch
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X: 1, 2. Januar 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatts, d. Dtschn.Buchhandel. summe schon Kubikwurzeln ziehen lassen. Bittet man im Buchladen um Angabe eines passenden Geschenkes, mit tödlicher Sicherhe.t wer den einem die Hosen des Herrn von Bredow offeriert; — läßt irgend jemand irgendwo irgendein Buch versehentlich liegen, ohne Zweifel sind eS wieder die berüchtigten Hosen des Herrn von Bredow; — kein verloren gegangenes Buch bekommt man von dem Fundbüro wieder, aber die Hosen des Herrn von Bredow ganz bestimmt; läßt man sich durch jemand aus einer Bibliothek ein Buch besorgen, freude strahlend bringt er einem das Glanzstück der deutschen Literatur: die unvermeidlichen Hosen des Herrn von Bredow; die Hosen des Herrn von Bredow, sogar in Dubletten, waren während des Krieges in jeder Lazarettbibliothek zwischen Ostende und Pinsk bzw. zwischen Flensburg und Uskllb zu finden! Entweder hat der würdige Herr von Bredow in derartig ärmlichen Verhältnissen gelebt, daß er da mals durch den Besitz einer Hose auffallen mußte, oder diese Hosen waren durch die unübertresfbare Machart und Stoffqualität ein Zier stück der damaligen Textilindustrie, sozusagen eine hosenförinige Antike. Immerhin, falls in der Bücherei nicht etwa die Socken des Herrn von Bredow, die Combinations der Frau von Bredow oder sonst irgendein literarisch verwendetes Garderobenstück derer von Bredow vorrätig sein sollten, wäre mir auch ein anderes Buch sehr angenehm, etwa von Shaw, Galsworthy usw., aber bitte nicht das Pendant zu den Bredomschen Hosen, gar den Jmmermannschen Oberhof oder die Spittaschen Psalter! Nichts für ungut!« A. Troschütz - Hannover. Das »Schubert-Jahr«. — Die Feier im Schubert-Jahr 1928, das in Österreich durch den 100. Todestag des großen Meisters sein Ge präge erhält, ist jetzt, wie die Neue Leipziger Zeitung berichtet, im einzelnen festgestellt worden. Das Jahr wird am Neujahrstage mit der Aufführung seiner Messe in allen Kirchen Österreichs begonnen. Am 20. Februar gibt der Wiener Oratorienverein ein Konzert, bei dem drei Nummern aus seinem Melodrama »Die Zauberharfe« zu Gehör gebracht werden, während der Chor der Wiener Staatsoper zusammen mit dem Philharmonischen Orchester sein von Franz Schalk geleitetes Festkonzert schon am 22. Januar veranstaltet. Zwei Wiener »Festwochen« finden vom 3. bis 17. Juni statt. Während dieser Zeit wird eine Aufführung von Schubertwerkcn durch den Massenchor, der sich aus dem Wiener Männergesangverein, dem Schubertbund und dem Chor der Eiscnbahirbeamten zusammensetzt, ans der sog. »Hauswiese« bei Baden stattfinden. In Mödling findet eine Frei luftvorstellung von Schuberts Posse »Die Zwillinge« statt. Daran schließt sich das Zehnte Deutsche Sängerfest, das zu Ehren Schuberts in Wien stattfindet. Die Liste: »Für die buchhändlcrische Fachbibliothck« erscheint in der Nummer 4 vom 5. Januar, der nächsten mit Text. Berketrrsuackrickten. Postpakete nach Rußland. — Das Meistgcwicht für Postpakete nach dem Gebiet der Sowjetunion wird vom 1. Januar an von 5 KZ aus 10 KZ erhöht. Die Beförderungsgebühren betragen für Pakete von 5 bis 10 KZ: nach dem europäischen Teil nach dem asiatischen Teil der Sowjetunion Nähere Auskunft erteilen die Postanstalten. auf dem Seeweg über Lübeck oder Stettin auf d. Landweg über Litauen u. Lettland S,7S RM 6,10 RM 8,95 RM 9,30 NM Postanweisungsverkchr mit dem Auslände. — Die Verfügung, daß nach Ländern mit stark schwankenden Valuten bis auf weiteres von demselben Absender an denselben Empfänger an einem Tage Postanweisungen nur bis zum Gesamtbeträge von etwa 800 RM. ein geliefert werden >dürfcn, wird ausgehoben. Welche Begleitpapiere sind bei Sendungen ans dem deutschen Zollgebiet in das Laargcbict vorgeschriebe»,? Auf Wunsch des Vereins der Buch- und Musikalienhändler im Saargebiet geben wir nachfolgend die allgemeinen Versandbestimmungen nach dem Saar gebiet bekannt und empfehlen sie der besonderen Beachtung der Herren Verleger. 10 I. Bei Bahnsendungen: 1. Ein internationaler Frachtbrief oder deutscher Frachtbrief nebst Duplikat. Es empfiehlt sich, den Frachtbrief mit dem 8arre!«. 2. Drei internationale Zolldeklarationen mit der Be zeichnung der Ware entsprechend der Position und dem Wort laut des französischen Zolltarifs. 3. Ein grüner statistischer Anmeldeschein. 4. Eine einfache, unbcglaubigte Rechnung als Unterlage für die Berechnung der Eiufuhrumsatzstcuer, falls nicht eine Kon sulatsfaktura lvergl. Ziffer 5) beigefügt ist. 5. Eine Konsulatsfaktura, jedoch nur für diejenigen Waren, die nach dem französischen Zolltarif mit einem Wert zoll belegt oder in den Vorbemerkungen zum Zolltarif beson ders genannt sind. (Falls die konsularisch beglaubigten Ur sprungszeugnisse gemäß Ziffer 0 eine Angabe des Warenwertes enthalten, so können sie an die Stelle der Konsulatsfaktura treten.) 6. Ein Ursprungszeugnis, jedoch nur für diejenigen Waren, die Zollvergünstigungen genießen, also nicht nach dem Generaltarif verzollt werden. Das Ursprungszeugnis wird von einer deutschen Handels kammer oder einem deutschen Zollamt ausgestellt. Die von den Zollämtern ausgestellten Ursprungszeugnisse bedürfen keiner Beglaubigung durch ein französisches Konsulat. Dagegen sind Handelskammer-Ursprungszeugnisse durch das zuständige fran zösische Konsulat zu beglaubigen. Die Visierung erfolgt bei einem Warenwert bis zu 100 Goldfranken kostenlos. Bei Sen dungen mit einem höheren Wert beträgt die Gebühr 5 Gold franken ^ NM 4.20. Ursprungszeugnisse für Waren, die nach den Saarzoll abkommen vom 5. August und 0. November 1926 und dem Zu satzabkommen vom 31. März 1927 eine Zollermäßigung im Rahmen von Kontingenten genießen, bedürfen keiner konsula rischen Visierung, und zwar auch dann nicht, wenn sie von einer Handelskammer ausgestellt sind. 7. Ein K o n t i n g e n t s ch e i n, falls die Ware nur im Nahmen bestimmter Kontingente Zollvergünstigungen genießt und sich der Kontingentschein nicht im Besitz des Empfängers befindet. II. Bei Post Paketsendungen (zulässiges Höchstgewicht: 20 KZ). 1. Eine A u s l a n d p a k c t k a r t e. 2. Eine weiße Zollinhaltserklärung. 3. Ein Ursprungszeugnis, das mit der Paketkarte und der Zollinhaltserklärung fest zu verbinden ist. (Sonstige Be stimmungen siehe oben I 6!) 4. Eine K o n t i n g e n t s b e s ch c i n i g u n g. (Siehe oben I 7!) III. Bei Päckchen-Sendungen: 1. Die Zulassung- und F r e i m a ch u n g s b c d i n g u n g e kr sind dieselben wie im innerdeutschen Verkehr. 2. Die Päckchen müssen mit einem grünen Bcklcbzettel versehen sein mit Angabe der Warengattung, des Wertes, Ge wichtes und Ursprungslandes der Ware. 3. Auf der Aufschriftseite ist der Vermerk »Dem Zoll vorzu legen« (H. pi686ut6r ä Irr ckouune) anzubringen. 4. Ein Ursprungszeugnis (siehe oben II 3) ist cinzulegcn. Entsprechender Vermerk außen auf dem Päckchen! IV. Unverschlossene und verschlossene Briefscn- düngen: 1. Die Einfuhr zollpflichtiger Waren in unverschlossenen Brief- sendungcn ist gestattet unter der Bedingung, daß die Sendungen auffällige Beklebezettcl in grüner Farbe tragen mit der Aufschrift »Dem Zoll vvrzulegen«. Auf dem Beklcbe- zettcl sind ferner die Art, Ursprung, Gewicht und Wert der Ware anzugeben. Letztere Angaben können jedoch aus einer be sonderen Zollinhaltserklärung gemacht werden, die haltbar an der Sendung zu befestigen oder in dieselbe cinzu- legen ist. Die Art der Ware muß gemäß den besonderen Be zeichnungen des französischen Zolltarifs angegeben werden. 2. Ein Ursprungszeugnis (siehe oben III 4). V. Verschlossene B r i c s s e n d u n g c n i in Gewicht von 15 0 Z oder weniger. 1. Entgegen den vorstehenden Bestimmungen können verschlossene Briessendungen im Gewicht bis zu 150 Z, die W cbware u (mit Ausschluß von Spitzen, Tüll und Stickereien) enthalten, den Empfängern zollfrei ausgelicscrt werden. Diese Vcr-
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