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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-04-09
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1923
- Sprache
- Deutsch
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W1 llll preis Die Seile 250 M.. S. 80000 , 6. »0000 M.. 1 ' löo^nr^r^l II M dis 2«ile. Ltzlst^ea«badr > Nr. 82 <R. 55). Leipzig. Montag den 8. ApriIZl623. 90. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bücherzettel. Postalische Bestimmungen und Erläuterungen dazu von Richard Albert i. (Schluß zu Nr. 78, 79 und 81.) 14. Benutzung der Bücherzettel zum Abbestellen oder Anbieten von Büchern usw. Bücherzettelformulare können außer zu Bestellungen noch zu Abbestellungen und Angeboten von Gegenständen des Buchhandels benutzt und dementsprechend im Vordruck ein gerichtet oder ergänzt werden. Alle die näheren Bestimmungen, die vorstehend über den für Bestellungen benutzten Bücherzettel angeführt und erörtert worden sind, gelten sinngemäß auch für den Bücherzettel mit Abbestellungen und Angeboten. Bei den Ange boten ist jeder handschriftliche Zusatz, der nicht unbedingt zur genauen Bezeichnung des angebotenen Werkes oder Gegenstandes gehört, ebenfalls unzulässig. Dagegen sind besonders beim Ange bot antiquarischer Werke handschriftliche Angaben über die Beschaffenheit des Werkes sowie alle Zusätze, die das ange botene Bücherexemplar näher bezeichnen, namentlich seinen beson deren Wert hervorhoben sollen oder zur Prüfung, bzw. zur Be gründung des Preises unbedingt erforderlich sind, erlaubt, wie »Schönes Exemplar-, »Tadellos erhalten«, »Einband beschädigt«, »Einige Seiten stockfleckig«, »Letzte Seite fehlt-, »Sehr alt-, »Sel ten-, »Vergriffen-, »Erstausgabe-, »mit Widmung des Verfas sers-, »mit Marginalien von A. von Humboldt«, »mit Korrekturen des Verfassers-, »gesuchte Ausgabe mit dem Druckfehler im Titel- usw. Bei der Preisangabe selbst find Vermerke wie »Freiblei bend-, »äußerst-, »höchstens- u. a. zulässig. Boi Angeboten find auch handschriftliche Zusätze wie »Erscheint demnächst« oder »Soeben erschienen- zu den Büchertiteln erlaubt, denn die Angabe der Erschcinungszeit eines Buches gehört zur genauen Bezeichnung des angebotenen Werkes, Solche Vermerke wie »Soeben ist erschienen- oder »In Kürze erscheint- sind aber nur dann zugelassen, wenn dabei das Angebot des Werkes hervor« gehoben wird, die Benachrichtigung über das Erscheinen des Buches aber zurücktritt. Es muß demnach in erster Linie aus dem Vordruck des Bücherzettels hcrvorgehen, daß es sich vor allem um das Angebot eines Buches usw. handelt, die Mitteilung über dessen Neuerscheinen darf nur nebensächlich zum Ausdruck kommen, nur zur Hervorhebung des Umstandes, daß es sich um eine Neuigkeit handelt. 15. Mißbrauch der Bücherzettel-Formularc zu allerlei Mitteilungen. Vielfach stößt man im Buchhandel auf die Anschauung, daß all« Benachrichtigungen, die sich auf Bllcherb.estellungen beziehen, auch auf Bestellzettel-Vordrucken zum Druckfacheuporto erfolgen könnten. Das ist natürlich eine ganz falsche Auffassung; die Bücherzettel können nur zu den Zwecken benutzt werden, die in Vorstehendem ausführlich behandelt worden sind. Da aber die mißbräuchliche Benutzung der Bestellzettel-Vordrucke zu allerlei Mitteilungen sehr überhand genommen hat und solch« Fälle am meisten Strafporto veranlassen, mutz aus die hauptsächlichen Arten des Mißbrauches hier noch besonders hingcwiesen werden, wenn es auch kaum möglich fein wird, alle Umgehungen der postalischen Vorschriften über Vllcherzettcl und Drucksachen, die ein findiger portofeindlicher Geist ausklügeln könnte, hier namhaft zu machen. Unzulässig ist, auf einem Bllcherzettel-Vordruck auf irgendwelche Art mitzuteilcn, daß das bestellte Werk nicht geliefert werden könne, weil es in einen anderen Verlag übcrgegangen sei, - daß es »vergriffen-, nicht mehr auf Lager fei, daß es erst in einigen Tagen zur Ausgabe gelange, daß ein Neudruck vorgenom men, oder daß es nur gegen bar oder Nachnahme usw. versandt wcrdö. Alles das find Vermerke, die nicht der Absender einer Be stellung macht, sondern die di« Ausführung der Bestellung sei tens des Bücherzettel-Empfängers betressen. Ebenso unzulässig ist es, wenn auf einem Bücherzettel mitgeteilt wird »Abbestellung angenommen- (oder ähnlich), oder wenn auf eine Anbietung der Bescheid gegeben wird: »Kommen gelegentlich darauf zurück« (oder ähnlich). Antworten aus Bücherzettel sind nur dann wieder auf Bücherzetteln zulässig, wenn sie auf «ine Anbie tung eine den postalischen Bestimmungen entsprechende Bestel lung enthalten, in allen anderen Fällen stellen Antworten aus empfangen« Bücherzettel stets briefliche Mitteilungen dar, für di« das ermäßigte Bücherzcttelporto nicht in Anspruch genommen iv erden darf. Ja, noch weiter ist man in dein Mißbrauch von Bücherzettel- Vordrucken gegangen. Verführt durch den Wortlaut der Post ordnung in K 7, X, 12, wo es heißt: »ES ist zulässig ... die ge druckten Mitteilungen ganz oder teilweise zu streichen oder zu unterstreichen-, hat man sich Druckformulare mit den mannig faltigsten vorgedruckten Vermerken zusammengebaut, um sie ge legentlich als Bücherzettel zum Drucksachenporto zu verwenden. Solche Kartenvordrucke, di« fast für alle Fälle der kleinen buch- händlerischen Korrespondenz passen sollen, sind etwa mit folgen dem oder ähnlichem Aufdruck hergestellt und widerrechtlich in den Verkehr gebracht worden: »Nur Unterstrichenes ist zu beachten! Erbitte umgehend — wiederholt — zurück alle in Kommission, gelieferte» und nicht abgcsetzien Exemplare — direkt per Kreuzband — Postpaket — Porto — zu meinen — Ihren Lasten. Ich kann nicht liefern, weil vollständig vergriffen — nicht mein Verlag — noch nicht erschienen — jetzt Verlag von .... — Angabe fehlt, ob broschiert oder gebundene Ausgabe gewünscht — wegen Mangels an Exemplaren augenblicklich nicht — nur noch fest — erst nach Eingang von Remittendcn — nach be end eie in Neudruck — in Tagen — Wochen liefern. Ich kann nur unter Nachnahme oder gegen vorherige Ein sendung des Betrags von .1( . . . . liefern, weil mir Barartikel — frühere Barfaktureii nicht eingelöst wurden — Sie kein Konto bei mir haben. Ihre Bestellung vom auf untenstehende Artikel habe ich vovgcmerkt — wurde am ...... direkt — über Leipzig — Berlin erledigt.« Dabei hat man ganz übersehen, daß nach der Postordnung »Dnrchstreichungen, Anstriche und Unterstreichungen (auf Druck sachen) nich! briefliche Mitteilungen in offener oder verabredeter Sprache Herstellen« dürfen. Selbst also, wenn eine solche Mit teilung ausschließlich durch Unterstreichungen ohne irgendwelche handschriftliche Ergänzungen hergestellt würde, hat ein derart 41b
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