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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-08-08
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1923
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- Deutsch
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>6 183, 8. August 1923. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Wenn auch ein Katalog über illustrierte Bücher ohne Abbildungen nicht gut denkbar ist, so fällt hier doch ihre verschwenderische Fülle angenehm auf: über 700 gute Reproduktionen sind in den beiden Bänden verteilt, z. Tl. in Originalgröße, sonst immer mit Angabe der wirklichen Größe in mm. Ein Register unterrichtet über die Namen der bekannten Künstler, deren Zahl auffallend gering ist; die meisten haben sich in Anonymität gehüllt. Lehrreich ist auch das Re gister der Druckorte; einen überragenden Platz nimmt Venedig ein, dessen illustrierte Bücher in dem soeben fertig gewordenen Monumcntal- werk des Prince d'Eßling schon -den zweiten Bibliographen gefunden haben. Im weiten Abstande folgen Florenz, Nom, Mailand, Bologna, BreScia, Siena, Neapel u. a. Daß die Beschreibung der Drucke nichts zu wünschen übrig läßt, ist kaum nötig zu betonen. Angenehm wird es empfunden werden, daß -die Preise in diesem fünften Bande, dessen einzelne Lieferungen während und nach dem Kriege erschienen sind, in Schweizer Franken, also einer festen Währung angesetzt sind. Wir schließen mit dem Wunsche nach einer raschen Wetterführung des für Wissenschaft und Buchhandel gleich verdienstvollen Unternehmens. ^V. Mine Mitteilungen. Schlüsselzahl-Plakat. — Das im Bbl. Nr. 160 vom 12. Juli, S. S65, angekündigte Plakat für die Schlüsselzahl znm Aushang ins Schau fenster wird in den nächsten Tagen fertiggestellt sein. Die eingegangenen Bestellungen werden ihre Erledigung finden. Der Preis beträgt Gz. 1 mal Schlüsselzahl des Börscnvereins. Zu jedem Plakat werden 23 Ziffern auf Karton geliefert, die leicht auswechselbar sind. Interessenten werden gebeten, Bestellungen an den Verlag des Börscn vereins zu richten. Bestellzettel hierzu auf dem Nestcllzettelbogcn. (L) Geschäftliches aus dem besetzten Gebiet. — (Vgl. zuletzt Nr. 175.) — Das »Nachrichtenblatt des Neichspostministeriums« Nr. 71 verkün det: »Bücher (außer Block- und Schreibkalendern), Noten, Landkarten, Bilder auf Papier und Gemälde gehören nicht zu den Waren, deren Einfuhr in die besetzten Gebiete unterbunden ist. Die bezeichnet?« Gegenstände sind daher als Drnckl'achensendung aus dem unbesetzten Deutschland nach dem gesamten besetzten Gebiet, mithin auch nach den Teilen, wohin sonst ein Verkehr von Briefscndnngcn mit Wareninhalt verboten ist, zugelassen«. Zur Nachahmung empfohlen. — Die Nostocker B uchhändler heften jeder Rechnung einen kleinen Zettel (ans buntem Papier) an, der folgende Mahnung enthält: »Die andauernde Markentwertung zwingt uns, alle Monatsrechnungen aufzuheben. Wir bitten deshalb höflichst, den Betrag dieser Rechnung innerhalb acht Tagen zu begleichen. Bei späterer Zahlung muß sonst die Schlüsselzahl des Zah lungstages in Anrechnung gebracht werden«. Biichcrpreisc und Büchcrkäuscr. — In der Papier-Zeitung (Nr. 67, S. 1552) war der Bekanntmachung von der Erhöhung der Schlüs selzahl des Buchhandels folgender Nachsatz angehängt worden: »Mögen viele so gestellt sein, daß sie sich trotzdem Bücher kaufen können!!« In einer späteren Nummer der Zeitung fanden sich dann folgende, sehr richtige Ausführungen: Gegen die Unterstellung, als ob heute große Kreise nicht mehr in der Lage wären, sich Bücher zu kaufen, muß ent schieden Front gemacht werden. Gewiß sind die Beträge hoch, die heute für Bücher verlangt werden, aber bei den unaufhörlichen Steigerungen für Druck, Papier und alle sonstigen Lebensbedürfnisse, denen der Ver leger wie jeder andere unterworfen ist, ist es unmöglich, die Bücher preise auf einem niedrigeren Stand zu halten. Gewiß scheiden als Bücherkäufer alle die Kreise aus, die auf Ncnteneinkommcn angewiesen sind oder bei Arbeitseinkommen besonders drückende Verpflichtungen haben, denen das heutige Einkommen nicht gerecht wird. Wenn aber z. B. ein Oberregierun-gsrat, der im Juli ein Einkommen von etwa 14 bis 17 Mill. Mk. ^atte, wie kürzlich die Tagespresse schrieb, erklären wollte, daß »man« keine Bücher mehr kaufen könne, so ist das nicht zu verstehen. Davon abgesehen werden aber überall, wo man hinsieht und hinhört, Beträge nicht etwa für Lebensbedürfnisse, sondern für Genuß- und Luxusmittel in Höhen ausgegeben, die diejenigen für gute Bücher bei weitem überschreiten. So zahlt man beim Zigarrcnhändler unbesehen hunderttausend und mehr Mark für ein Kiste Zigarren, in Wirtschaften usw. gehen die Zechen auch leicht in die Hnndcrttauscnde, ein Zeichen, daß die Gelder vorhanden sind, auch um Bücher anznschnf- fcn. Deswegen und weil die Bücher nach ihrem Wert heute immer noch verhältnismäßig billig verkauft werden, sollte immer und immer wieder darauf hingewiesen werden, daß jeder in der Lage ist, Bücher zu kaufen, wenn er nur ernstlich will, und daß die geistige Nahrung nicht weniger notwendig ist als Luxusbcdürfnisse. Gerade die tüch tigsten und besten Kräfte in Handel und Industrie werden znge'ben, daß sie ein gut Teil ihrer Erfahrungen nicht den eigenen Dummheiten verdanken, sondern sich aus Büchern die Erfahrungen anderer zunutze gemacht haben. Gerade aus dem letzteren Grunde macht sich das Durch arbeiten von Fachbüchern immer wieder bezahlt. Nachdruck und Nachbildung von Kunstblättern. — Die Vereini gung der Kunstverleger e. V. (Sitz Berlin) erläßt folgende Warnung: Seit längerem, besonders aber in letzter Zeit werden Gemälde in den Handel gebracht, die unerlaubt nach Kunstdrucken - oft sogar fabrikmäßig — angefertigt worden sind. Dieses Verfahren ist strafbar und verpflichtet zu Schadensersatz. Nach § 15 des Gesetzes vom 9. Januar 1907 betreffend das Urheberrecht an Werken der bil denden Künste und der Photographie hat der Urheber die ausschließ liche Befugnis, sein Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu r>er- breiten. Ohne Genehmigung des Urhebers bzw. des Verlegers, an den der Urheber durch Verlagsvertrag das Vervielfältigungs- und Vcr- breitungsrecht abgetreten hat, darf daher ein Kunstdruck weder ver vielfältigt noch verbreitet werden. Hierzu rechnet auch die Vervielfäl tigung durch Malen. Die Schadensersatzpflicht gründet sich auf 8 31, die Strafbarkeit auf § 32 des genannten Gesetzes. Zur Vermeidung derartiger Unzuträglichkeiten empfiehlt es sich dringend, insonderheit auch für die Firmen des Kleinhandels, die sich beim Ausstellen und Verkauf derartiger Gemälde strafbar und schadensersatzpflichtig machen würden, derartige an sie herantretende Angebote mit größter Vorsicht zu prüfen und solche Schmarotzer am Urheber- und Verlagsrecht zur Anzeige zu bringen. Ausstellung ostmärkischen Schrifttums. — Wie die Firma G. Har necker L Co. in Frankfurt«. O. im Bbl. Nr. 181, Seite 5952, bekannt gibt, ist sie mit der Zusammenstellung aller Literatur über die Landesgestaltung und die politischen und wirtschaftlichen Aufgaben des Ostens Brandenburgs und von Pommern, Posen, Westprcnßcn beauf tragt worden, die gelegentlich von Tagungen zur Vorführung kommen soll. Alk Verleger seien auf diese Ausstellungsmöglichkeit hingewiesen. Lohn- und Preistarifliches aus dem deutschen Buchdruckgcwcrbc. — Zu der im Bbl. Nr. 180 gemeldete» Erhöhung der Buchdrucker- löhne geht uns noch folgender Bericht zu: Die Tariskommission der deutschen Buchdrucker erledigte am 2. August unter dem persönlichen Vorsitz des Neichsarbeitsministers vr. Braun zunächst die Lohnhöhe für die Woche vom 28. Juli bis 4. August. Die Vermittelungsversuche des Arbeitsministers ergaben, daß der Lohn wöchentlich von 1058 000 auf 1 458 000 Mark erhöht wurde. Eine lebhafte und stundenlange Erörterung verursachte dann die Festsetzung des Lohnes für die Woche vom 4. bis 10. August sowie die Regelung der Frage, betreffend die von den Gehilfen beantragte Einführung wertbeständiger Löhne. Bis 2 Uhr nachts zogen sich die Verhandlungen hin, in> deren Verlauf der Neichsarbeitsminister und seine beiden Räte sich die größte Mühe gaben, die Parteien einander nähcrznbringcn und eine Einigung her- beiznführcn, was denn auch schließlich gelang. Der Spitzenwochenlohn wurde ans 2 400 000 Mk. festgesetzt. Hierauf erhalten die Maschinen setzer 71/2 und die Korrektoren 3°/« Zuschlag. Der Lohn für die Woche vom 11. bis 17. August wird durch eine Kommission bestimmt, die am 9. August (Donnerstag) Zusammentritt, und der als Grundlage für eine etwaige Erhöhung der Löhne die am Tage vorher bckanntgegebcnc ^Reichs-Indexziffer dient. Insoweit ist also eine gewisse Wertbcstän- oigkeit des Lohnes bereits vorgesehen. Ob sich die Regelung in der Praxis bewährt, wird die nächste Zukunft lehren. In Österreich hat man jedenfalls mit den Judexlöhnen die denkbar schlechtesten Erfah rungen gemacht. Die erheblichen Lohnerhöhungen und die außerordentliche, ununter brochen anhaltende Preissteigerung aller Materialien und aller Be triebskosten hatte zur Folge, daß die D r n ck p r e i s c wieder be deutend heraufgesetzt wurden, und zwar mit Wirkung ab 4. August. Die letzte Druckpreiscrhöhung konnte demnach nur eine Woche gehalten werden (vom 28. Juli bis 3. August). Der Deutsche Buchdrucker-Verein erhöhte die Schlüsselzahl von 2400 ans 5000. Mit dieser Zahl sind die Sätze des braunen Preistarifs (6. Ausgabe vom April 1922) zu vervielfachen. Gegen die bis 3. August gültigen Druckpreise ist eine Erhöhung um 108 Prozent cingetreten. Bei lau- fendeu Verträgen, die ans Grund des berichtigten FricdenSpreistarifS 1117
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