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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1923
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- 1923-08-08
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- 08.08.1923
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Redaktioneller Teil. lX- 183, 8. August 1923. Das Neue Preistrctvereirecht. Von vr. A. Heß. Neu ist eigentlich nicht, was die in der Sammelverordnung vom 13. Juli 1823 (RGBl. S. 899) an erster Stelle stehende Preis treibereiverordnung enthält, die wie die sämtlichen anderen Ver ordnungen >am 15. August unter gleichzeitiger Artshebung der ent sprechenden früheren Gesetzesvorschriften in Kraft tritt. Abgesehen von einigen nebensächlichen Ergänzungen und Erweiterungen bringt di« Preistreibereivcrordnung besondere Vorschristen über den Lei stungswucher, der neben den eigentlichen Sach- und den Provisions- Wucher tritt. Von Wichtigkeit ist aber, was an Ergänzungen in die Vor schriften über Sachwucher ausgenommen ist. Zu den gesamten Verhältnissen, die bei der Prüfung, ob ein übermäßiger Gewinn vorliegt, zu beachten sind, gehört jetzt nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes »insbesondere die Verschlechterung oder Besserung der Kaufkraft des Geldes in der Zeit zwischen dem Einkauf oder der Herstellung der Ware und ihrer Veräußerung--. Ein Vergehen des Preiswuchers liegt überhaupt nicht vor, »wenn der Preis der für die Verteilungsstufe des Veräußerers geltenden Marktlage ent spricht, sofern nicht durch Warenmangel oder durch erhebliche Schwierigkeiten, Ware an den Markt zu bringen, oder durch un lautere Machenschaften eine Rotmarktlage geschaffen ist-. Damit haben nunmehr zwei Gesichtspunkte gesetzliche Arier- kennung gefunden, deren Berechtigung seit langem von seiten der Wirtschaft gefordert, vom Reichsgericht und vom Reichswirtschafts- ministerium aber nur zögernd zugestanden wurde, bis dann der oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 19. Dezember 1922 — l 0 771/22 (Jur. Wochenschr. 1923, Heft 9, S. 381, Nr. 17) beiden volle Auswirkung einräumte und auch das Reichswirlschaftsministerium in seinen Richtlinien über die Fest stellung des angemessenen Preises in den Mitteilungen für Preis- prüfungsstcllen Jahrg. 1922, S. 89 gleiche Anschauungen vertrat. Darüber, welcher Matzstab zur Berücksichtigung der Geldent wertung anzulegen ist, bringt das Gesetz nichts. Die Gerichte wer den sich nach wie vor an den vom Statistischen Reichsamt berechneten Lebenshaltungsindex halten wollen, wie es das erwähnt« Urteil des Reichsgerichts vorschlägt und in Nachachtung der Richtlinien des Neichswirischastsminisleriums di« Preisprllfungsstellen hand haben. An dessen Eignung als zweckmäßiger und richtiger Vcr- gleichsgröße bestehen aber berechtigte Zweifel. Das RG. meint selbst, daß er nicht unbedingt sicher und allein maßgebend sein könne, hält ihn aber für den zurzeit besten Anhalt für die Bestim mung des Grades der Geldentwertung. Er spiegelt ober tatsäch lich die Verminderung der inländischen Kaufkraft der Mark nicht wider. Das wird schlagend bewiesen durch die Kritik, die an läßlich der Beratung über Einführung der wertbeständigen Löhne von Arbcitnehmerseite an ihm geübt wurde. Deren Ergebnis war eine Änderung der Bewertungsgrundlagen, die zu einer wesent lichen Erhöhung des Index führte. Seine Anwendung bedeutet m. E. überhaupt einen eireulus vitivsas. Er soll ausschlaggebend sein zur Beurteilung der sinken den Kaufkraft der Mark, wird aber seinerseits nach Warenpreisen berechnet, die unter Anwendung dieses Index berechnet werden sollen und müssen, wenn sich ihre Hersteller und Verbreiter nicht des Preiswuchers schuldig machen wollen. Auch hinkt er natur- notwendig der Entwicklung immer nach. Ein Ausgleich hierfür soll dadurch geboten werden, daß Zuschläge erlaubt werden, die ihn für die Zeitspanne zwischen der letzten amtlichen Notierung und dem Verkaufstag auf die angemessene und richtige Höhe brin gen. Es bedeutet für den Gewerbetreibenden eine unlösbare Aufgabe, wenn er im Einzelfall verpflichtet sein soll, derartige di- minutiöse Berechnungen vorzunehmen. Da ihm exakte Unterlagen fehlen, wird er stets Gefahr laufen, zu viel oder zu wenig zu ver anschlagen, entweder also Verlust erleiden oder dem Vorgehen der Strafverfolgungsbehörde ausgesetzt sein. Die Gründe, aus denen das RG. den durchschnittlichen Volks wohlstand als Maßstab für die Geldentwertung ablehnt, weil er sich aus dem Wertmesser Mark ergebe und deshalb sür dessen Werl nicht seinerseits einen Wertmesser abgeben könne, gelten auch 1114 hier: Der Preis der Ware, dis in ihrer Preisbildung beeinflußt werden soll, kann nicht seinerseits einen Wertmesser und Ver gleichsmaßstab für das iertium comparatiools, die Mark, abgeben, vr. Stern führt in einem Aufsatz in der Juninummer der Mit teilungen für Preisprllfungsstellen mit Recht aus, daß die Bemes sung der Geldentwertung mit dem Lebenshaltungsindcx zweisellos «inen falschen Maßstab ergäbe; die Preise der War« veränderten sich notwendigerweise in anderer Weise als der Durchschnitt der Veränderung. Hier kann doch nur eine stabil« Währung endgültig Helsen oder mangels einer solchen die Anpassung an die außenvaluiarische Bewertung der Mark, die trotz aller Bemühung der Behörden auf den Gebieten der Preisbildung und der Devisenpolitik mit Natur- Notwendigkeit ihren Ausdruck in den Warenpreisen findet, wie gerade die Erfahrung der letzten Zeit lehrt. Die Gesamtheit der Waren läßt sich nicht ohn^Zwang in zwei Gruppen teilen, die mit verschiedenen Wertmessern berechnet werden könnten; die Wirtschaft wird sich zwangsläufig auf das stärkere Geld entstellen, auch wo es sich lediglich um Jnlandsabsatz sowie im Inland hergestellte und aus inländischen Erzeugnissen hergestellte Waren handelt. Wo gibt es überhaupt — abgesehen vielleicht von der Landwirtschaft — Erzeugnisse, die nicht in irgend einem Stadium der Herstellung doch ausländische Elemente ent- halten, wären sie auch noch so geringfügig? So willkommen man also die Stellungnahme des obersten Gerichtshofes heißen muß, weil nunmehr die Geldentwertung in vollem Ausmaße Anwendung finden soll, ebenso skeptisch muß man sein bei Anwendung des amtlich als richtig angesehenen In dex. Es kann demgegenüber nur wieder daraus hingcwicsen wer den, daß den einzig richtigen Maßstab für die Geldentwertung der Wiederbeschaffungspreis bildet, weil sich in ihm die Entwertung gerade mit Bezug auf die in Frage kommende Ware ausdriickt. Das neue Gesetz übergeht den Wiederbeschafsungsprcis mit Stillschwei gen. Die gesetzgebenden Faktoren haben sich also den Hinweis im Rcformprogramm des Wirtschaftspolitischcn Ausschusses des Rcichs- wirtschaftsrats, dessen Frucht die neue Verordnung mit ist, nicht zu eigen gemacht. Es war da gesagt: »Im Groß- und Kleinhandel ist ein angemessener Wiederdeschaffungspreis anzuerkennen--. Da raus kommt es ausschlaggebend an: der Wiederbeschaffungspreis mutz angemessen sein. Das ist nicht jeder Wiederbeschasfungs- preis, vor allen Dingen nicht ein zukünftiger, sondern immer nur der vom Umsatztage; und angemessen ist er auch nur dann, wenn er einer normalen Marktlage entspricht. Das RG. versucht in der angeführten Entscheidung mit allen möglichen Gründen die Zulässigkeit des Wiederbeschaffungspreises zu widerlegen. Sie schlagen sämtlich nicht durch. Es ist abzu- lehnen, daß der Kaufmann an seinem Umsatz an der allge meinen Verarmung teilzunehmcn habe; denn demgegenüber steht die sür das Gesamtwohl viel wichtigere Forderung, daß Industrie und Handel mit allen nur möglichen Mitteln auf der Höhe ihrer Leistungsfähigkeit erhalten werden müssen. Ein Rückgang beträfe nicht nur den Kaufmann selbst, sondern alle, die von ihm ihr Brot erhalten, die Steuerkraft des Volkes und damit die Gesamtheit. Dabei ist natürlich nicht die Rede von der Erhaltung überflüssiger Betriebe, wo solche in einzelnen Branchen vorhanden sind. In- sofern stimme ich den Ausführungen von Regierungsrat Wodtke in seinem Aufsatz »Substanzerhaltung und Preistreibeieiverordnung» (Mitt. f. Preisprüfungsstellen April 1923) völlig zu. Wenn man aber mit ihm die Notwendigkeit der Erhaltung der Substanz an erkennt, dann muß man auch den angemessenen Wicderbeschaffungs- preis gelten lassen, weil nur bei seiner Anwendung Substanzerhal tung möglich ist. Aus dem Verkauf der Ware muß stets soviel er löst werden können, daß außer den angemessenen Spesen für Deckung der Unkosten und dem Reingewinn die Wiederbeschaffung mög lich ist. Verschlingt die Neuanschosfung den Erlös der alten Ware, so muß zwangsläufig ein Abbau eintreten. Wenn die Folgen dieser Preispolitik der Wuchcrbehörden bisher nicht in Erscheinung getreten sind, so lag das an der Bereitwilligkeit der Banken, mit Kredit hilfreich beizuspringen. Schon jetzt zeigt sich bei Verknap pung der Zahlungsmittel, wie kapitalschwach Handel und Industrie geworden sind. Daß trotz scheinbarer Blüte für den Kaufmanns-
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