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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-08-27
- Erscheinungsdatum
- 27.08.1923
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
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Skr. >99 ,R I4ä,. Leipzig, Montag den 27, Ailpitst l923. 90. Japrgung. Redaktioneller Teil. Vadlsch-Pfälzischer Buchhändlerverband, Abteilung Pfalz. Bckanntmachinig. Im Anschluß an die Bekanntmachung der Vorstände des Deutschen Verlegerverems, der Deutschen Buchhändlergilde und des Verbandes der Kreis» und Ortsvereine im Börsenblatt vom 2. Juli d. I. wird für das Gebiet der Pfalz ein Spesenzuschlag von 2 0?L auf alle Erscheinungen des Buchhandels (mit Ausnahme der Volksschulbllcher) festgesetzt, der in folgender Weise gebildet wird: ->1 Zuschlag für allgemein« Unkosten und für vermehrte Verpackungskosten 15"1>, d) Sonderzuschlag für das besetzte Gebiet zusammen 20 Der Zuschlag auf di« Sammlungen, Reclam, Göschen, Aus Natur und Geisteswclt, Jnselbücherei, ebenso der auf Musikalien unterliegt örtlichen Vereinbarungen. Die besonderen Gefahren und Belastungen im besetzten Gebiet sowie die Welt höheren Kosten der Lebenshaltung lassen uns mit Bestimmtheit erwarten, daß der Verlag bei direkten Lieferungen an Private unseres Gebietes den so mäßig mit nur 5?S angesetzten Sonderzuschlag erheben wird, sodaß keine Unterbietung des Sortiments durch den Verlag Vorkommen wird. Unsere Verbandsmitglieder werden dringend ersucht, denjeni gen Firmen ihrer Stadt, die unserm Verband nicht angehören, sich jedoch zur Einhaltung unserer Verkaufsbesiimmungen verpflichtet haben, unverzüglich von dieser Neuregelung Kenntnis zu geben, damit der Aufschlag mit sofortiger Wirkung einheitlich er hoben wird. Kaiserslautern, den 17. August 1923. Badisch-Psälztschcr Buchhändlervcrband, Abtlg. Pfalz. I. A.: A. Gerle. Zum Grund- und Schlüffelzahlfyftem beim Postvertrieb der Zeitschriften. Bekanntlich hat sich die Reichspost damit einverstanden erklärt, auch für die durch die Post zu beziehenden Zeitschriften die Berech nung nach dem Grund- und Schlüsselzahlshstem zuzulassen. Frei lich hat sie dieses Zugeständnis auf Grund ihrer Betriebsverhält- nisse mit Einschränkungen belasten müssen, die für den Verlag er hebliche Schwierigkeiten bedeuten. Die Post glaubt nämlich, nur mit einer einzigen starren, jeweils für den kommenden Monat immer schon im voraus zu schätzenden Schlüsselzahl für jede Bestellperiode arbeiten zu können. Wird sie aber, nachdem sie ja selbst für ihr« eigenen Tarif« zu gleitenden Sätzen übergeht, diese ebenfalls auf je vier bis sechs Wochen im voraus festsetzen können? Ver mutlich wird sich das noch ändern. Vorläufig aber zwingt das neue Verfahren den Verlag noch zu letzten Endes spekulativen Preisscstsetzungen unter erheblichem Risiko. Immerhin bedeutet schon die jetzige Neuerung einen großen Fortschritt und ist des» halb freudig zu begrüßen. Die Postverwaltung hat, was sie selbst zur Einführung zu sagen hatte, in der Verlautbarung Nr. 568 im Postnachrichtenblatt Nr. 77 vom 10. August 1923 bekanntgegeben. Die wesentlichen Bestimmungen daraus sind folgende: Grundpreise und Schlüsselzahlen für Zeitungsbezugsgelder. ! Vom 1. Oktober an sind di« Bezugspreise für die bei der Post zu ^ bestellenden Zeitungen und Zeitschriften — im folgenden sind unter Zeit,ingeu die Zeitschriften mit zu verstehen — für den Jnlandverkchr nach Grundpreisen und Schlüsselzahlen sestzusetzen. Die Bezugspreise werden durch Vervielfältigung von Grundpreis und Schlüsselzahl bei den Absatz-Postanstaltcn errechnet. Das Verfahren regelt sich nach folgenden Bestimmnngen: Bestellungen bei der Post werden nur für solche Zeitungen aus geführt, die sich den Bedingungen für die Anwendung von Grund preisen und Schlüsselzahlen unterwerfen. Sämtliche an dem Verfahren teilnehmenden Zeitungen gehen zum Monatsbczug über. Bestellungen für den folgenden Monat können fortan nicht vor Bekanntgabe der Schlüsselzahlen angenommen werden. Bestellungen für den laufenden Monat werden nach Bekannt gabe der für,dte folgende Bezugszeit geltenden Schlüsselzahlen nicht mehr ausgeftlHrt, die Besteller werben auf den unmittelbaren Bezug vom Verlag verwiesen. Für Zeitungen mit Jahres- oder Halbjahrsbezug wird das neue Verfahren, jedoch nur für neu hinzutrctende Bezieher und unter der Bedingung des Übergangs zum Monatsbezug für diese Bezieher, vom t. Oktober an zugclassen. Für die vorhandenen Bezieher kann der Übergang zu dem Verfahren vor dem 1. Januar 1924 nicht zngestandcn werden, Zeitungen, die sich dem Verfahren nicht anschlieben wollen, dürfen nur noch ohne Bezugspreis angemeldet und können demgemäß nur als Uerlagsstücke bezogen werde» <Angab« »B« in der Betragsspaltc der Zeitungs-Preisliste). Hierunter fallen auch alle Zeitungen, die seltener als monatlich einmal erscheinen. Vcrlagsstücke sind allgemein nur noch als Taueranmclbnngen oder als Anmeldungen für ein Vierteljahr oder für eine kürzer« Zeit zugclassen. Anmeldungen für ein Jahr oder für ein halbes Jahr werden nicht mehr angenommen. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die bisher auf den 8. des Monats für Anmeldungen zur Zeitungs-Preisliste festgesetzte Frist aufgehoben wird, daß alle Anmeldungen bis spätestens zum 1. bei der Berlags-Postanstalt oorliegen müssen und daß nach trägliche Anmeldungen, etwa mit Benachrichtigung der Absatz-Postan- stalten durch Karten, nicht mehr zugclassen sind. Kür die an dem Verfahren teilnehmenden Zeitungen werden zwei Gruppen zugelassen: Gruppe 1: mit einem hohen, dem Stande der Teuerung zur Zeit der Anmeldung entsprechenden Grnndprels oder einem Teile da von und einer niedrigen Schlüsselzahl, Gruppe 2: mit einem niedrigen, ungefähr dem Friedenspreis ent sprechenden Grundpreis und einer hohen Schlüsselzahl. Bei beiden Gruppen müssen Grundpreis und Schlüsselzahl so fest gesetzt werden, daß sich ein durch lüg teilbarer Markbctrag als Be zugspreis ergibt. Bei Gruppe 1 must daher sowohl der Grundpreis wie die Schlüsselzahl durch 10 teilbar sein. Bei Gruppe 2 kann der Grundpreis zwar einen durch 10 teilbaren Pfcnnlgbetrag ans- weisen, die Schlüsselzahl muß aber durch 1000 teilbar sein. Mit der Festsetzung der Grundpreise und Schlüsselzahlen hat die Postocrwaltnng keine Befassung. 1197
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