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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-08-27
- Erscheinungsdatum
- 27.08.1923
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19230827
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192308271
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
- Monat1923-08
- Tag1923-08-27
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Börsenblatt f. d Dtschn. Buchhandel. »W», Redaktioneller Teil. X° 199, 27. August 1923. Die Grundpreise sind von den Verlegern bei der Berlags-Pvst- anstoit mit Angabe der Gruppe anMmelden; sie können allmonatlich geändert werben. Die Anmeldung muh spätestens an, 1. des der Be- zngszeit vorhergehenden Monats, oder wenn dieser ans einen Sonn oder Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktage — erstmalig am i. September — bei der Veriags-Postanstalt vorliege». Die Schllissclzahlen für die Gruppe 1 und L werden von je einer von den Verlegern beauftragten Stelle spätestens am 18. oder, wenn dieser auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, am vorhergehenden Werk tag — erstmalig am 15. September — dem Vorsteher des Kursbnreans des Reichspostministeriums bis 11 Uhr vormittags schriftlich gegen An erkenntnis initgetciit werden. Liegt die Mitteilung bis zu diesem Zeit punkte nicht vor, so wird die alte Schlüsselzahl angewandt. Verspätete Anmeldungen oder Anmeldungen von anderer Seite werden nicht an erkannt. Kür die Gruppe 1 hat der Verein Deutscher- Zeitungsvcrleger lHerausgeber der deutschen Tageszeitungen) E. B., Berlin SB. 88, Kochstraste 8/7, sür die Gruppe 2 der Börsenvcrcin der Deutschen Buchhändler z» Leipzig die Anmeldung der Schlüsselzahlen über nommen. Daraus ergibt sich für diejenigen Verleger, di« sich der Gruppe 2 mit der vom Börsenverein festzusetzenden Schlüsselzahl anschließen, folgendes: Für die Berechnung der Grundzahlen ist zu empfehlen, die ungefähren Friedenspreise, wie sie für Zeitschriften gleichen Um fangs und gleicher Ausstattung gegolten haben oder gegolten haben würden, als Grundzahlen anzusetzcn. Umfangs- und Ausstattungs- Minderungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Die Richtigkeit dieser Ansätze läßt sich nachprllfen, indem man die mit der gegen wärtig gültigen Schlüsselzahl erzielbaren Preise mit den tatsäch lichen Gestehungskosten in Papiermark vergleicht. Stellt sich dabei kein Defizit heraus, so dürste voraussichtlich mit der Grundzahl auch künftig auszukommen sein, einigermaßen normalen Weiter verkauf der Markentwertung und gieichbleibenden Umsatz voraus gesetzt. Die Grundzahlen und etwaige spätere Änderungen der- selben sind jeweils spätestens bis zum 1. des Monats, erstmalig also spätestens bis zum l. September bei der Post anzumeldcn untci gleichzeitiger Erklärung des Beitritts zur Gruppe 2 (in unserm Fall). Da die Schlüsselzahl voraussichtlich immer auf runde Hun derltausender ausgehen wird, können die Grundzahlen durchaus in genauest kalkulierten Pfennigbeträgcn festgesetzt werden (also etwc 9.17) i es wird auch so der Vorschrift der Post genügt sein, daß dir einzuziehenden Papiermarkbeträgc durch 109 teilbar sein müssen (vgl. Grundzahl 0.93 mal Schlüsselzahl 790 090 21 900 Papier mark). Bei der Schlüsselzahlfestsetzung wird von der sür den Buch- iiandel angewandten Schlüsselzahl auszugehen sein. Die Berech nung dieser Buchschlüsselzahl richtet sich bekanntlich nach der Ent wicklung des Papierpreises und der Buchdrucker- und Buchbinder- löhn« unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Steigerung des Lebenshaltungsindex. Sie entspricht gegenwärtig etwa 90?? des über den Dollarkurs crrechneten Papiermarkwertes der Goidmark, ein Verhältnis, das vermutlich solange so wird bleiben können, als sich die noch vorhanden« Spannung zwischen innerer und äußerer Kaufkraft der Mark nicht verringert. Da nun aber die sür den Post zeitschristenvertrieb anzuwendende Schlüsselzahl, wie schon er wähnt, stets für «inen ganzen Monat mindestens 14 Tage im voraus festgesetzt werden mutz, ist es erforderlich, zum Ausgleich der in dieser Zeit zu erwartenden Geldentwertung von vornherein einen entspre chenden Sicherheitsanfschlag mit einzusetzcn. Im Jahre 1922 be trug das durchschnittliche tägliche Währungsrisiko rund 17?. Ob auch setzt noch mit 157? für 14 Tage ausznkommen sein wird, wird von Monat zu Monat nachgeprüst werden müssen. Der Bürssnver- ein wird im Einverständnis mit den Fachverbänden jedenfalls unter Berücksichtigung dessen jeweils die Schlüsselzahl besonders berechnen und sie unter gleichzeitiger Bekanntgabe im Börsenblatt dis zum 16. jedes Monats — wenn der 16. auf einen Sonntag fällt, bis zum !5. — dem Reichspostministerium zwecks Weitergabe durch Kreis- ielegramme an die Postanstalten Mitteilen, die sie dann der Berech nung der zu erhebenden Bezugspreise zugrunde legen. Das Reichspostministerinm ist gebeten worden, die eingezogenen Zeitungz- und Zeitschriftenbezugsgelder möglichst frühzeitig an den Verleger abzulicfern. Ikon Für die Berechnung der Gebühren gelten folgende Bestim mungen: Die mit dem neuen Verfahren verbundenen Mehrkosten sind von den Verlegern zu erstatten. Für jedes bestellte Stück wird ein Betrag erhoben, der »ach dem sür di« Bezugszeit geltenden Mindestsatz der monatlichen ZeiiungS- gcbühr bemessen wird, und zwar: a> für die Bekanntgabe und Anwendung der Schlüsselzahl allmonatlich das Zehnfache dieses Mindestsatzes und d) wen» der Grundpreis geändert wird, »nsterdem nochmals der Betrag zu ». Beispiel: Eine Zeitung, die den Grundpreis in einem Monat nicht ändert, hat für den Giittigkeitsmonat, wenn beispiels weise der künftige monatliche Mindestsatz an Zeitungs gebühr für 1 Stück 20 Mark beträgt, für 1258 bestellte Stücke 1250X18X29 — 250 080 Mark zu bezahlen. Hat sie auch den Grundpreis geändert, so muh sie das Doppelte entrichten. Die Beträge sind von den an die Verleger auszuzahlendcn Be- zngsgeldcrn abznziehe» und mit den Zeitimgsgebiihren endgültig zu verrechnen. Die erstmalige Anmeldung der Grundpreise zum 1. September 1023 unterliegt nicht der Gebühr zu d. Für die Anwendung der am 15. September 1023 angemeldeten Schlüsselzahlen ist dagegen die Ge bühr zu a sällig. Für die vom Gcsctzsammlungsamt vertriebenen Gesetz- und Ver ordnungsblätter, für die es vorläufig bei dem bisherigen Verfahren bleibt, werden in der Zeitungs-Preisliste feste Preise angegeben und als solche besonders gekennzeichnet. Mitteilungen des Arbeitgeber-Verbandes der Deutschen Buchhändler, Sitz Leipzig. (Zuletzt Bbl. Nr. 174.) Der Raumersparnis! halber ist es leider nicht möglich, die fort laufende Berichterstattung über den neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung in dem bisherigen Umfange aufrecht zu erhalten. Es macht sich vielmehr eine Beschränkung auf die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen und die jeweils akuten Fragen des Steuer-, Arbeits- und Wirtschaftsrechts notwendig, die den Arbeitgeber des Buchhandels un mittelbar berühren. Änderungen gesetzlicher Bestimmungen, die in der Hauptsache der fortschreitenden Geldentwertung Rechnung tragen und besonders auf dein Gebiete des Stenerrechts und der Sozialversicherung sowie des gesamten Gebührenivesens eine hervorragende Nolle spiele», werden sogleich nach Erlaß mitgcteilt werden. Die Wirtschaftslage hat sich augenblicklich außerordentlich znge- spitzt, da infolge des allmählichen Verschwindens des bisherigen Unter schiedes zwischen binnenländischer und ausländischer Kaufkraft der Mark eine ganz ungewöhnliche Preissteigerung eingetreten ist, die naturgemäß vielfach eine Absatzstockung zur Folge hat und die Existenz vieler Betriebe in Frage zu stellen droht. Diese Gefahr wird ver schärft durch den gleichzeitig cinsetzenden Druck, der von der Steuer gesetzgebung sowie einer Lohnbewegung von ungewöhnlichem Ausmaß'.' ausgeht. I. Mit dem Datum vom 11. August 1923 sind im Neichsgesetzblatt die neuen, vom Reichstag mit überwiegender Mehrheit angenommenen Stcnergesetze veröffentlicht worden. Ans diesem Stencrbnkett ist an erster Stelle das Gesetz über die Vorauszahlungen ans Einkommen-, K ö r p e r s ch a f t s- und Umsatzsteuer zu nennen. Hiernach sind die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, welche am 15. August, 15. November 1923 und 15. Februar 1924 fällig werden, nach dem 409fachen Betrage zu berechnen, der sich als Einkom mensteuer für das Kalenderjahr 1922 ergibt. Doch kann der Neichs- finanzminister für die am 15. November 1923 und 15. Februar 1924 fälligen Vorauszahlungen unter Berücksichtigung der Veränderung des Geldwertes einen höheren Multiplikator festsetzen. Dieser erhöht sich bereits jetzt auf das 1600sache bei Einkommcnstenerpflichtigen, welche vor dem 1. Juli 1922 den für die Feststellung des Einkommens maß gebenden Abschluß bewirkt haben. Macht ein Steuerpflichtiger glaub haft, daß sein steuerbares Einkommen für das Kalenderjahr 1923 vve- anssichtlich weniger als */« der als Vorauszahlung zu leistenden Summe betragen wird, so ist ihm ein entsprechender Teil der Voraus zahlung zu stunden. Entsprechend dieser erhöhten Vorauszahlnngspflicht der physische» Personen haben die der Körperschaftsstencr unterliegenden Erwerbs gcsellschaften als Vorauszahlungen, die nach dem 39. Juni 1923 fäll.g werden, das 609fache der in den 88 24 a und e des Körperschaftsstener-
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