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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1923
- Strukturtyp
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- 1923-08-27
- Erscheinungsdatum
- 27.08.1923
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- Deutsch
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199, 27. August 1923. Redaktioneller Teil. gesetzes bezeichnetcn Beträge zu leisten. Doch kann der Reichöfinanz- ininister hier ebenfalls für Vorauszahlungen, die nach dem 30. Sep tember 1023 fällig werden, einen anderen Multiplikator sestsetzen. Haben indessen Erwcrbsgescll schäften ihr Wirtschafts-(Gcschäfts-)Jahr 1921/22 in der Zeit vom 31. März 1922 bis zum 30. September 1922 abgeschlossen, so haben sie bis zum 15. August 1923 da- lOOOfache der bis zum 1. Mai d. I. fälligen Vorauszahlungen zu entrichten. In dessen ist auch hier in gleichem Umfange wie bei den Vorauszahlungen auf die Einkommensteue? eine Stundungsmöglichkeit vorgesehen. Im Anschluß an diese am 15. August 1 9 2 3 fälligen Vorauszahlungen wird als außerordentliche Abgabe für N h e i n u n d N u h r am 25. August 1 923 das Doppelte der für das dritte Kalendervicrteljahr zu entrichtenden erhöhten Voraus zahlungen von den einkommensteuerpflichtigen Personen erhoben, was sich am 5. Oktober 1923 und 25. Januar 1924 wiederholt. Eine ge ringere Sätze aufweisende Regelung besteht nur zugunsten« von Ein kommensteuerpflichtigen, bei denen sich das Einkommen des Kalender jahres 1922 hauptsächlich aus Erträgen auf deutsche Währung lauten der festverzinslicher Werte oder aus Arbeitseinkommen zusammengesetzt hat. Bei den Erwerbsgesellschaften ist hinsichtlich der Rhein- und Nuhrabgabe folgende Unterscheidung zu machen: Soweit sie ihr Ge schäftsjahr 1921/22 oder 1922 in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. De zember 1922 abgeschlossen haben, müssen sie am 25. August 1923 ein Viertel des Betrags, der sich als Körperschaftssteuer für das genannte Wirtschaftsjahr ergibt, vervielfacht mit 600, entrichten, während Er werbsgesellschaften, die vor dem 1. Oktober 1922 abgeschlossen haben, und zwar, wenn der Abschluß vor dem 1. April liegt, das Einfache der flir das Wirtschaftsjahr 1921/22 zu entrichtenden Körperschaftssteuer, vervielfacht mit 600, und bei einem in der Zeit vom 1. April 1922 bis 30. September 1922 liegenden Abschluß die Hälfte des sich als Körper schaftssteuer für das genannte Wirtschaftsjahr ergebenden Betrags, gleichfalls vervielfacht mit 600, zu leisten haben. Mit dieser außerordentlichen Abgabe ist verkoppelt eine Sonder- steuer für Kraftfahrzeuge, die bis zum 5. September 1923 bei der für die Erhebung der Kraftfahrzeug,steuer zuständigen Stelle zu entrichten ist und z. B. für einen 25 PS.-Pcrsonenkraftwagen 9 000 000 Mark beträgt. Ausgenommen von der Abgabe sind Last kraftwagen, Lastkrafträder und Zugmaschinen. In engster Verbindung mit diesen soeben genannten Stenervorschrif- tcn steht das Gesetz über die B e st e u c r u n g der Betriebe, welches ans die Dauer von sechs Monaten eine Abgabe vorsieht, die bei industriellen, gewerblichen und Handelsbetrieben das Doppelte der als Lohnsteuer einzubehaltenden Beträge ausmacht, welche in der Zeit vom 1. September 1923 bis zum 29. Februar 1924 an das Reich abzuführcn sind. Wird der Steuerabzug vom Arbeitslohn im Überweisungsver fahren bewirkt, so ist die Abgabe gleichzeitig mit dieser Überweisung zu entrichten, während bei der Verwendung von Steuermarken die Abgabe, die nach den in der Zeit vom 1. bis 15. eines Kalendermonats vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträgen berechnet wird, spätestens bis zum 25. des Monats und die Abgabe, die nach dem vom 16. bis zum Schluß des Kalendermonats einbehaltcnen Beträgen berechnet wird, spätestens bis zum 10. des folgenden Monats zu entrichten ist. Handelt es sich nm landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebe, so >st der Eigentümer des Grundstücks abgabepflichtig, oder wenn er den Betrieb nicht selbst ausübt, haben er selbst und derjenige, welcher den Betrieb ausübt, die Abgabe je zur Hälfte zu entrichten. Die Höhe der von derartigen Betrieben zu leistenden Abgabe beträgt für je 2000 Mk. Wehrbeitragswert IV2 Goldmark monatlich und ist in Gold bzw. in einem um das Aufgeld erhöhten Papiermarkbetrag zu zahlen. Sie ist unaufgefordert am 1. jedes Monats, zum ersten Male am 1. September 1923, zu entrichten. Voraussetzung für diese die Unternehmung als solche treffende Steuer ist lediglich die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Ein Steuer bescheid wird entsprechend der bei den jüngsten Stcuergesetzeu geübten Gepflogenheit nicht erteilt. Auch ist, ebenso wie bei der Rhein- und Ruhrabgabc, das Berufungsversahren ausgeschlossen. Die auf Grund dieses Gesetzes zu entrichtenden Betrüge dürfen weder bei der Ein kommensteuer noch bei der Körperschaftssteuer bei dem steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Der vollkommenen Ausschaltung des Valutarisikos und damit einer Verwirklichung des Prinzips der wertbeständigen Steuern trägt das St e u e r z i n s g e se tz Rechnung, welches die in dem Gesetz vom 20. März 1923 begonnene Berücksichtigung der Geldentwertung in den Stcuergesetzen zu einem gewissen Abschlüsse bringt, indem vom 15. August ab bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Zahlungen, die nach dem Einkommen-, Körperschafts-, Vermögens-, Erbschafts-, Nm- > satzsteuergesetz und dem Gesetz über die Brotversorgungsabgabe zu I leisten sind, vom Zeitpunkte der Fälligkeit ab ein Zuschlag zu zahlen ist, den der Reichsfinanzminister durch Ausführungsverordnung vom 15. August 1923 (abgedruckt im Reich:. Ministerialblatt vom 18. August 1923) für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit angefangenen halben Monat ans 400°/. des Rückstandes festgesetzt hat, sodaß sich aus diesen: Grunde, soweit es noch nicht geschehen ist, die sofortige Zahlung der Brotversorgungsabgabe empfiehlt. Des weiteren ist eine entsprechende Erhöhung der von den Steuerpflichtigen zu entrichtenden Verzugs zinsen vorgesehen. Dem raschen Steueraufkommen dient ferner die Verordnung über die Abschlagszahlungen auf die Leistung von Umsatzsteuern, welche von der vierteljährlichen auf die monat liche Vorauszahlung übergegangen ist, und zwar hat der Steuer pflichtige bis zum 10. jedes Monats, erstmalig bis 15. August 1923, eine Voranmeldung abzugeben, welche die im abgelaufenen Monat vereinnahmten Entgelte bezeichnet, und gleichzeitig hat er eine diesen Entgelten entsprechende Abschlagszahlung zu leisten. Auch die W0 h n u n g s b a u a b g a b e ist der Geldentwertung angcpaßt worden, indem sie sich für die Zeit vom 1. Juli 1923 bis 31. Dezember 1924 auf 9000 v. H. des Nutzungswertes (bisher 1500 v. H.) beläuft, jedoch hat inzwischen der Neichstagsausschuß für das Wohnungswesen bereits eine Erhöhung auf 45 0000/, beschlossen. Ferner sei noch darauf hingewiesen, daß das Wechselsteuer- gesetz in neuer Fassung unterm 10. August 1923 im Neichsgesetzblatt Teil I S. 778 veröffentlicht worden ist. Für den Zeitungsverlag von besonderem Interesse ist die Ver ordnung des Reichspräsidenten zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 10. August 1923, deren § 1 besagt: »Periodische Druckschriften, durch deren Inhalt zur gewaltsamen Be seitigung oder gewaltsamen Änderung der verfassungsmäßig festge stellten republikanischen Staatsform des Reiches oder eines Landes oder in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zu Gewalt tätigkeiten aufgefordert oder angereizt wird, können, wenn es sich um eine Tageszeitung handelt, bis zur Dauer von vier Wochen, in anderen Fällen bis auf die Dauer von sechs Wochen verboten werden«. Dieses Verbot gilt für das gesamte Reichsgebiet.. Auch unterliegt je-de nach § 1 verbotene Druckschrift der Beschlagnahme, deren An ordnung ebenso wie das Verbot durch den Neichsminister des Innern, erfolgt, jedoch bei Gefahr im Verzüge auch durch die zuständige j Polizeibehörde. Wer eine auf Grund dieser Verordnung verbotene ^Druckschrift herausgibt, verlegt, druckt oder verbreitet, wird mit Ge I fängnis nicht unter drei Monaten bestraft, neben dem auf'Geldstrafe ^ bis zu 500 Millionen Mark erkannt werden kann. Gegen das Ver ^ bot bzw. die Beschlagnahme ist binnen zwei Wochen vom Tage der Zn- ^ stellung oder Veröffentlichung des Verbots oder der erfolgten Be schlagnahmc ab Beschwerde an den Neichsinncnminister zulässig. Sie hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. II. Unseren Ortsgruppen sind die Richtlinien des Reichs arbeitsministers über die Möglichkeiten der Er haltung der Kaufkraft der Arbeitseinkommen zu- gegaugen, womit wir ihnen einen gewissen Anhalt für die Behandlung der immer brennender werdenden Frage der wertbeständigen Löhne zu geben beabsichtigten. Was die Behandlung dieses Problems im Nahmen der Gesamtwirtschaft anlangt, so befindet sie sich in der Zentralarbcitsgemeinschaft noch immer im Stadium der Beratungen zwischen den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine praktische Durchführung ist bisher nur in einzelnen Wirtschafts zweigen, und zwar lediglich auf Grund äußerst kurzfristiger Ab kommen ersvlgt. Ein reiner Buchhandelstarif auf wertbeständiger Grundlage ist unseres Wissens bisher nur in Bayern abgeschlossen worden. Auch Hamburg, wo der Buchhandel dem Tarif des Einzelhandels unterworfen ist, hat eine Regelung im Sinne der Wertbeständigkcil die im Buchhandel zu zahlenden Lohnsätze erfaßt; doch ist uns Näheres darüber noch nicht bekannt. Dagegen finden Verhandlungen in dieser Richtung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern des Buchhandels an verschiedenen Orten statt, und wir werden unsere Mitglieder von deren Ergebnis mit Hilfe unseres Tarifnachrichten-Eilöienstcs bzw. durch Mitglieder-Nundschreiben umgehend in Kenntnis setzen. Auch möchten wir an dieser Stelle ausdrücklich die Bitte wiederholen, uns über alle Verhandlungen, Abschlüsse und Erfahrungen hinsichtlich der wertbeständigen Löhne unverzüglich Mitteilung zu machen. In der Angelegenheit der Bnchdruckerlöhne, die unter Mitwirkung des Reichsarbeitsministers festgesetzt worden sind und deren Höhe all gemeines Befremden erregt hat, haben wir eine Eingabe an das N e i ch s a r b e i t s m i n i ste r i u m gerichtet, in der wir auf die verhängnisvollen lohnpolitischen Wirkungen der Maßnahmen des- 1199
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