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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1923
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- 1923-08-27
- Erscheinungsdatum
- 27.08.1923
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»vrseuLlatt s. tz. Dtschu. Vu-Vavdel. Redallioneller Teil. ^ 199. 27. August 1923. Neichsarbeitsministeriums Hingeiviesen haben, das die Folgen einer Ankündigung, das; ab. 24. September verkürzt gearbeitet werde. Es verfehlten Festsetzung der Drnckerlöhne dadurch auszugteichen sucht,! kann allerdings zweifelhaft fein, ob eine eimvöchige Arbeitsstreckung baß es aus Reichsmitteln den Druckereien Lohnznfchüsfe bis zu 50°X» vor der Vornahme von Entlassungen genügt, oder ob nicht erst geprüft gewährt. Wir haben das Verlangen gestellt, daß entweder allen Ge-! werden muß, inwieweit bereits die Einschränkung des Betriebs dessen werbezweigen, bei denen der Buchdruckertarif eine Rolle spielt, also wirtschaftlichen Verhältnisse» Rechnung trägt, ohne daß Entlassungen insbesondere dem Buchhandel, in gleicher Weise Zuschüsse bzw. Kre- s notwendig werden. Doch glauben wir, daß in allen den Fällen, wo bite zum Zwecke der Lohnzahlung gewahrt werden oder daß Las Ar- von vornherein fcststeht, daß Entlassungen erforderlich sein werden, b-itSministeriuni ausdrücklich erklärt, und zwar namentlich den Gewerk- die Frist von einer Woche Kurzarbeit bei voller Gehaltszahlung als schäften gegenüber, daß der Buchdruckcrtarif als zu hoch festgesetzt bei Tarifverhandlungen nicht zugrundegelegt werden könne. Unterdessen hat auch der Verein Sächsische Fachpresse in der gleichen Angelegenheit einen telegraphischen Protest an den Reichskanzler gerichtet. III. Angesichts der gewaltigen Steigerung der Sätze für Löhne und Gehälter sehen sich viele Arbeitgeber vor die Krage gestellt, ob sie ihre Betriebe einschränkcn oder gar vorübergehend völlig stillegen sollen. Es bedarf keiner besonderen Hervorhebung, daß die möglichst uneingeschränkte A u f r e ch t e r h a l t u n g der Betriebe nicht nur im eigenen, sondern auch im allge meinen volkswirtschaftlichen und politischen Interesse liegt. Wo jedoch wirtschaftliche Notwendigkeiten stärker sind als alle Wünsche und Kräfte, welche die Fortführung des Unternehmens erstreben, dort gibt es keine andere Möglichkeit, als im Rahme» der gesetzlichen Bestimmungen der bitteren Notwendigkeit Rechnung zu tragen. Sollen nun zur Verminderung der Arbeitnehmerzahl Entlassungen vorgenommcn werden, so ist nach Maßgabe der 88 12 und 13 der Ver ausreichend angesehen werden muß, zumal da das Gesetz darüber völlig schweigt. Für die Auswahl der zur Entlassung kommenden Arbeitnehmer enthält 8 13 gewisse Richtlinien, indem er bestimmt, daß für die Aus» tvahl zunächst die Betriebsvcrhältnisse, insbesondere die Ersetzbarkeit des einzelnen Arbeitnehmers im Verhältnis zur Wirtschaftlichkeit des Betriebs zu prüfen und sodann das Lebens- und Dienstalter sowie der Familien- und Dienststand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Auch sollen Lehrlinge und Kriegsbeschädigte nach Möglichkeit im Betriebe belassen werden. Sind bi« Arbeitnehmer mit der Streckung nicht einverstanden, so können sie, und zwar auch der einzelne Arbeiter ober Angestellte, gemäß 8 23 der Verordnung vom 12. 2. 1820 den Schlichtungsausschuß anruscn, der einen Schiedsspruch zu fällen hat, welcher nnler Umständen vom Demobilmachungskommissar für ver bindlich erklärt werden kann. Im Falle der Kündigung hat der Arbeitnehmer auf Grund des 8 84 des Betriebsrätegesetzes-das Recht, binnen fünf Tagen nach erfolgter Kündigung beim Gruppen- bzw. Betriebsrat Einspruch zu erheben, und wenn dieser den Einspruch ! für berechtigt hält, kann der Schlichtungsausschuß angcrufen werden, ordnung über die Einstellung und Entlassung y der °nd-,ult>g entscheidet. Versäumt der Arbeitnehmer d.e fllnftägige Arbeitern und Angestellten während der Z - it d - r ! »r-st oder erklärt der ang-rufene Gruppenrat den Einspruch für unbe- wir , schaft, ichcn D - m ° bilmachn „ g vom 12. Februar 1828 ^m Arbeitnehmer gegen d,e Kündigung kein tvcilerer zu verfahren. Hiernach dürfen Entlassungen nnr vorgenommcn wer den, wenn dem Arbeitgeber nach den Verhältnissen des Betriebs keine Vermehrung der Arbeitsgelegenheit durch Kürzung der Arbeitszeit (Arbeitsstockung) zngemutet werden kann, doch braucht hierbei die Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht unter 24 Stunden herab gesetzt zu werden. Der Gesetzgeber stellt also in erster Linie auf die Verhältnisse des Betriebes ab und erklärt nnr dann eine Arbeits- ^strccknng für notwendig, wenn die Betriebsvcrhältnisse eine solche zu lassen. Wann dies der Fall ist, kann naturgemäß nur von Fall zu Fall beurteilt werden; doch könnte man angesichts der augenblicklich katastrophalen Entwicklung der Wirtschaftslage hinsichtlich vieler Be triebe, die sich außerstande sehen, auch nnr die nächstfälligen Lohnan sprüche zu befriedigen, zu der Auffassung gelangen, daß in diesen Fällen dem Arbeitgeber nach den Verhältnissen des Betriebs eine Arbcitsstrccknng nicht zugemutet werden kann. Inwieweit freilich die Schlichtungöausschüsse einen derartigen werden, muß dahingestellt bleiben. Rechtsbehelf zu Gebote. Vielfach wird die soeben geschilderte Art der Betriebseinschrän kung den wirtschaftlichen Bedürfnissen noch nicht genügen, sondern die Arbeitgeber werden sich angesichts der Unmöglichkeit, die geforderten Lohnsummen auch nur für kurze Zeit aufzubringen, vor die Notwen digkeit gestellt sehen, ihren Betrieb bzw. eine selbständige Abteilung desselben völlig stillzulegen. In solchen Fällen hat die Verord nung betr. Maßnahmen gegenüber Bctriebsabbr Li chen und -st i l l e g u n g e n vom 8. November 1920, deren Ncchts- gültigkeit allerdings von anerkannten Autoritäten bestritten wird, An wendung zu finden, soweit es sich um Betriebe handelt, die in der Regel mindestens 2V Arbeitnehmer beschäftigen. Die Leiter derartiger Betriebe sind hiernach verpflichtet, bevor sie die Stillegung durch führen. der von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Dcmobil- machungsbchörde, in Sachsen z. B. dem Arbcitsministcrium, von der . beabsichtigten Stillegung Anzeige zu erstatten. Ohne Zustimmung der tanöpnnkt anerkennen zuständigen Behörde darf die Stillegung nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der Erstattung der Anzeige erfolgen. In der Zwischenzeit Von praktischer Bedeutung ist indessen die Arbeitsstrcckung, die! soll die Behörde versuchen, im Zusammenwirken mit Betriebsleitung an sich jederzeit vorgenommen werben kann, für Sen Arbeitgeber erst ^ und Betriebsvertretnng Maßnahmen zur Beseitigung der Notlage zu dann, wenn damit eine entsprechende Kürzung der Löhne oder Gehälter j ergreifen. Muß jedoch eine Betriebsstillegung infolge unvorherseh- verbunden ist. Eine solche ist aber erst von dem Zeitpunkte an zulässig,! barer Ereignisse, wozu man u. b. auch die plötzlich auftretende Unmög- an dem eine Entlassung der betreffenden Arbeitnehmer nach den allgc-i lichkeit der Geld- bzw. Kreditbeschaffung rechnen könnte, sofort getroffen meinen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zulässig wäre. I werden, so ist die Anzeige unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Legt man also für den Buchhandlungsgehilfen als Regelfall die ge setzliche Kündigungsfrist von sechs Woch-en ans den Qnartalsschluß, für Markthelser eine solche von 14 Tagen zugrunde, so könnte erst nach Ablauf dieser Zeiträume eine Kürzung des Gehalts bzw. Lohnes erfolgen. Zweifelhaft bleibt aber noch, wann frühestens eine Entlassung möglich ist. Das Gesetz bestimmt nichts über die Dauer der Arbeitsstreckung, welche der Entlassung voraus gegangen sein muß. Auch sagt das Gesetz nicht, daß eiu-e Kündigung erst nach erfolgter Arbeitsstrecknng zulässig sei, sondern spricht diese Voraussetzung nnr für die Vornahme der Entlassung aus. Somit läßt sich unseres Erachtens die Auffassung vertreten, daß zugleich mit der Ankündigung der beabsichtigten Arbeitsstreckung, wobei sich der Arbeit geber gemäß § 78 Ziffer 2 des Betriebsrätegcsetzes mit dem Arbeiter- ober Angestclltenrat, bzw. dem Betriebsrat oder Betriebsobmann ins Einrernchmen zu setzen hat, die für notwendig gehaltenen Kündigungen verbunden werden können und etwa eine Woche vor Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung des vollen Gehalts verkürzt gearbeitet und hieraus die Berechtigung hergeleitet werden kann, nach Ablauf der Kündigungs frist zur Entlassung der gekündigten Arbeitnehmer zu schreiten. Ans die Praxis angewandt, würde dies bedeuten, wenn die Entlassungen beispielsweise am 1. Oktober vorgenommcn werden sollten, daß die Kündigungen bis zum 20. Anginst erfolgen mußten, verbunden mit der 1200 Tagen nachzuholen. Handelt es sich um Betriebe, in denen weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden, so ist die Betriebsstillegung an sich ohne weiteres zulässig. Es entsteht nur die Frage, für welche Zeit die Gehälter und Löhne fortzuzahlen sind. Grundsätzlich wird man davon ansgehen müssen, daß dies noch bis zum Ablauf der ordent lichen Kündigungsfrist geschehen muß. In zahlreichen Fällen wird dies aber dem Arbeitgeber nicht möglich und nicht zuznmutcn sein, so daß wir allerdings glauben, bei einer derartigen Sachlage, die natür lich im Einzelfalle genau nachzuprüfen sein wird, die Meinung ver treten zu können, daß bei einer solchen durch die Macht der Verhält nisse erzwungenen Betriebsstillegung ein wichtiger Grund zur sofor tigen Entlassung gegeben und daher auch das Gehalt bzw. der Lohn nur bis zu dem Zeitpunkte der Entlassung zu zahlen sei. Denn cs liegt dann nach unserer Auffassung auf seiten des Arbeitgebers unverschul dete Unmöglichkeit der Leistung vor, ähnlich wie bei der völligen Zer störung der Betriebsstättc durch Brand oder bgl., soöaß der Unter nehmer von der Verpflichtung zur Einhaltung der ordentlichen Kün digungsfrist befreit wird. Ob sich freilich die Gerichte diese Auffas sung zu eigen machen werden, ist eine Frage, die schwer zu beantworten ist. Übrigens steht den betroffenen Arbeitnehmern gegen die ans An laß von Betriebsstillegungen erfolgenden Kündigungen ein Einspruchs recht ans Grund öeS 8 84 Ziffer 2 -des Betriebsrätegcsetzes nicht zu. Für die im besetzte» Gebiet und im Einbrnchsgcbiet gelegenen Be triebe sei außerdem noch ans das neue Gesetz übcrWicdcrcin-
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