Redaktioneller Teil. >i° 94, 23. April 1923. Bekanntmachung. - > Es wird gebeten, diese Veröffentlichung zur Hauptversammlung mitzubringen. — Zur Tagesordnung der Hauptversammlung, des Börsenvereins am Sonntag Kantate, den 29. April 1923. (S. Börsenblatt Nr. 81 vom 7. April 1923.) Der Unterzeichnete Vorstand ist den vorstehenden Beschlüssen des Rechnungsausschusses beigetreten. Punkt 3 der Tagesordnung lautet demnach wie folgt: 3. Rechnungslegung: a) Bericht des Rechnungsausschusses und Genehmigung des Rechnungsabschlusses 1922. b) Antrag des Vorstandes und des Rechnungsausschusses: Die Hauptversammlung wolle beschließen: I. Das Eintriltsgeld, der Jahresbeitrag und der außerordentliche Betriebsbeitrag werden in Grundzahlen ausgedrückt, die mit der am Zahlungstage gültigen Schlüsselzahl des Börsenvereins zu multiplizieren sind. Es werden folgende Grundzahlen festgesetzt: Eintrittsgeld Grundzahl 10 Jahresbeitrag leinschließlich Börsenblatt-Bezug) „ 1.5 pro Monat Betriebsbeitrag flaut nachstehender Staffel) „ 1.5 bis Grundzahl 500 Der Jahresbeitrag ist in Monatsraten im voraus zu zahlen. Für Mitglieder, die die erste Rate von 4000 ^ gezahlt haben, gelten die Raten von Januar bis April einschließlich als getilgt. Die nächste Rate ist also insoweit am 1. Mai fällig. Die Monatsraten bis Dezember können im voraus bezahlt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, für das Jahr 1924 bis zur endgültigen Regelung durch die Hauptversammlung den Jahresbeitrag in gleicher Weise einzuziehen. II. Für den Betriebsbeitrag gilt folgende Regelung: 1. Jede im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels aufgenommene Firma, die im Börsenverein durch ein Mitglied vertreten wird, hat für das Rechnungsjahr 1923 einen außerordentlichen Betriebsbeitrag zu zahlen. Wird die Firma durch mehrere Mitglieder vertreten, so tritt hierdurch keine Erhöhung des Betriebsbeitrages ein. Werden die Geschäftsergebnisse mehrerer Firmen nur durch eine gemeinsame Bilanz ausgewiesen, so sind diese Firmen als ein Betrieb zu betrachten. Die sonstigen jährlichen Beiträge der Mitglieder werden durch diesen außer« ordentlichen Betriebsbeitrag nicht berührt. 2. Dem Börsenverein gegenüber wird das nach seinem Eintritt in den Börsenverein älteste Mitglied, das gemäß z 2e, Absatz 2 der Satzung im Hinblick aus seine Zugehörigkeit zu dem betreffenden Betrieb ausgenommen worden ist, zur Durchführung dieses Beschlusses verpflichtet. 3. Der Beitrag des Betriebes ist nach dem Doppelten des vom I. Januar bis zum 30. Juni 1923 erzielten Umsatzes ' selbst einzuschätzen. Der Betriebsbeitrag ist am I. August 1923 fällig. Bei Betrieben, die außer Buch-, Kunst-, Musikalien-, Lehrmittel- usw. Handel noch andere Gewerbe umfassen, hat die Einschätzung nur für den Betrieb aus Buch-, Kunst-, Musikalien-, Lehrmittel, usw. Handel zu erfolgen. 4. Bei der Selbsteinschätzung ist folgende Staffelung als Richtschnur zu nehmen: Staffel Umsatz: (als Umsatz gilt das Doppelte des vom 1. Januar bis 30. Juni 1923 erzielten Umsatzes) Grundzahl I bis 15 000 000 1,5 II von 15 30 000 000 2 III 30 50 000 000 3 IV „ 50 100 000 000 6 V ,, 100 „ 150 000 000 9 VI 150 200 000 000 12 VII 200 300 000 000 18 VIII 300 500 000 000 30 IX 500 1000 000 000 60 X „ 1000 2000 000 000 120 XI 2000 5000 000 000 I 250 XII über " 5000000 000 „ 500 5. Das Mitglied <Punkt 2) hat den auf seinen Betrieb entfallenden Beitrag unter Angabe der Firma bis zum 1. August 1923 an die Geschäftsstelle des Börsenvereins zu vergüten, die zur strengsten Verschwiegenheit ver pflichtet ist. 6. Erfolgt die Zahlung des Betriebsbeitrages trotz Erinnerung durch die Geschäftsstelle nicht bis zum IS. August 1923, so wird die Veranlagung vom Rechnungsausschuß vorgenommen. III. Das Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel wird nach wie vor in einem Exemplar an Mitglieder des Börsenvereins ohne Kostenberechnung abgegeben; diese ist wie bisher im Mitgliedsbeitrag enthalten. Vom Mitglieds beitrag soll jedoch als Neuerung zukünftig monatlich ein vom Vorstand jeweilig festzusetzender Teil dem Konto des Börsenblattes zugeführt werden. Die gesteigerten Kosten der Herstellung des Börsenblattes sollen dadurch zu künftig nicht nur von den Inserenten, sondern z. T. auch von den Beziehern getragen werden. 558