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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1923
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- 1923-04-23
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- 23.04.1923
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Redartioneller Teil. X- 94, 23. April 1923. die früher als schamloser Wucher betrachtet worden wären. Die angebliche Wohltat der besonderen Lagerbewertung nach Z 33 s, Abs. 3 kommt meines Erachtens für den Buchhandel überhaupt nicht in Betracht, da sich bei ihrer Anwendung stets höhere Zif fern ergeben werden als bei einer Bewertung nach K 33 », Abs. 1. Der Buchhändler bewerte daher sein Lager nach dem tatsächlich Lufgewandteu Hcrstellungs- oder Anschaffungspreise, soweit nicht durch mangelnde Gangbarbeit usw. ein niedrigerer Wert gegeben ist. Wenn somit ein Werk 1920 erschienen ist und der Herstellungs preis damals 30 Mk. für das Exemplar betrug, so können die Ende 1922 aus Lager befindlichen 3000 Exemplare auch jetzt noch mit 90 000 Mk. bewertet werden, zu einem höheren Werte kann der Verleger nickst gezwungen werden. Sollte das Werk inzwi schen aufgebundcn worden sein, so sind die entsprechenden höhe ren Kosten selbstverständlich anzusetzen. Glaubt der Verleger nun, daß der zukünftige Absatz, vermindert um die hierfür notwendigen Vertriebskosten usw., ihm keine 90 000 M. mehr einbringen wird, so kann er in angemessenen Wahrscheinlichkeits-grenzen niedriger bewerten. Allerdings sind hier durch die Geldentwertung ziem lich enge Grenzen gegeben, da heute vielleicht nur wenige Stück verkauft zu werden brauchen, um den Bilanzansatz von 90 000 Mk. zu decken, ja vielleicht der Maknlaturwert bereits höher ist. Ich will nun annehmen, daß das Werk im Herbst 1922 in einer neuen, ziemlich gleichartigen Neuauflage herausgekommen ist, di« Herstellungskosten nehme ich Mit 500 Mk. für das Exem plar an. An sich würde sich mmnrehr ein Bilanzansatz nach 8 33 ->, Abs. 1 von 3000 Exentplaren mal 500 Mk. — 1 500 000 Mk. er geben. Ich nehme -nun an, daß der Nettopreis bei Erscheinen des Werkes 1600 M. und entsprechend dem Steigen der Schlüs selzahl Ende 1922 numnohr 6000 Mk. betrug. Diese 6000 Mk. sind meines Erachtens als Marktwert anzusehcn, auch wenn findig« Finanzämter sicherlich wieder einmal auf den Gedanken kommen werden, daß als Marktwert der Ladenpreis von etwa 9000 Mk. plus Sortimentszuschlag -cmzusehen wäre. Nach 8 33», Abs. 3, lärmt« der Verleger auch wie folgt bewerten: 2000 Exemplare zulässiger BAanzansatz für 1921 je 30 Mk 60 000 Mk. 1000 Exemplar« mit Marktwert 1922 minus 607° je 2400 Mk 2400000 Mk. Gesamtwert 2 460 000 Mk. Di« Anwendung des dritten Absatzes würde also eine Er höhung von 960 000 Mk. bedeuten, und diese ganz unmöglich« Be wertung wird enrpsohlen, weil die Anwendung des ersten Ab satzes »unter Umständen zu einer Besteuerung don Schemgewin- nen führen könnte«. Es wird einem schon recht schwer gemacht, das Gesetz nicht als Beitrag für eine Faschingsnummer des Sim« plic-rssmrus anzusehen. Unter Anwendung des dritten Absatzes mit seiner Lager teilung werden niedrigere Bilanzansätze nur bei einem Lager sich ergeben, das kurz vor Ende 1922 angeschaifft wurde. Aber auch dann ist keine Rede von einer Beseitigung der Schemgewinne, sondern praktisch nur davon, daß die Scheingewinne erst später besteuert werden. Da diese ganze neuartige Bewertung für den Buchhandel nicht in Betracht kommt, dürften sich weitere Bemerkungen zu der Anfrage in Nr. 84, Frag« 1 erledigen. Zu der Frag« 2 ist zu sagen, daß nach 8 33 », Abs. 3 das ganze Lager mit Drittelung bewertet werden muß, eine Aussonde rung ist hier nicht zulässig. Dagegen ist es sehr Wohl zulässig, ungangbare Werde als Makulatur zu betrachten, nur ist es sehr fraglich, ob sich sodann ein niedrigerer Wert pro Kilo der Maku latur als nach einer Bewertung zum Anschaffungspreis« ergibt. Die in Frage 3 erwähnten holzhaltigen, beschädigten Werl druckpapiere können meines Erachtens unbedenklich heut« wie billiges Prospektdruckpapier bewertet werden, aber wenn der Ein sender von dem ominösen dritten Absatz Gebrauch macht und nun mehr den Marktwert Ende 1922 ansetzt, -dann wird er sicherlich zu sehr hohen Zahlen kommen. Mit der Bewertung von Verlags- und Urheberrechten kann man überhaupt Nicht vorsichtig genug -sein. Es besteht wirklich kein Grund, für jedes Verlagswerk di« für das Manuskript usw. gezahlte Summe als selbständigen Bilanzposten auszunehmm, wie es scheinbar der Einsender noch getan hat. Ist allerdings für ein Werk, das jahrein, jahraus absatzfähig ist, ein sehr großes Pauschhonorar gezahlt worden, das nur mit mehreren Auslagen hereinverdient werden kann, so ist gegen eine gesondert« Bewer tung nichts einzuwenden. Auch für Matern, Klischees, Platten usw. gilt ähnliches; auch sie sind einfach -als Herstellungskosten zu betrachten, di« durch den Absatz sich erledigen. Werden aber Verlagsrechte, Klischees -wegen ihres dauernden Wertes selbstän dig angesetzt, so rechnen sie nicht zum Deräutzerungs- oder Be- triebsvermögen, sondern zum Anlagekapital, können also niemals unter 8 33 ->, Abs. 3. fallen. Bei der Frage 6 befindet sich der Einsender aber in einem ganz groben Irrtum, -wenn er scheinb-ar meint, daß hier ein« Be steuerung von erlittenen -Verlusten einträte. Ich möchte hier aus das im Bbl. Nr. 7l, Seite 371 abgedruckte Beispiel verweisen, bei dem der Betreffende allerdings seine Rücklage mit 6 000 000 Mk. besteuern mutz. Würde er aber die Rücklage nicht gemacht haben, so würde sein« Einkommensteuer statt 28 690 000 Mark nicht -weniger als 58 690 000 Mark betragen. Dieser Steuer pflichtige ist bei 100 Millionen Einkommen durch -die Erneue rungsrücklage von 60 Millionen steuerlich genau so gut oder schlecht daran wie ein Steuerpslichliger mit 50 Millionen Ein kommen ohne Erneuerungsrücklage. Hier schaut schon ein« Steuer ermäßigung -wirklich heraus. Praktisch sind die Rücklagen aber ganz unzureichend. Denn wenn der Steuerpflichtige für eine Schreibmaschine nunmehr 40 000 Mk. mit nur 1055 besteuert zurückstellen darf, so braucht er bei dem gegenwärtigen Preise von 1,25 Millionen über 30 Jahr«, bis er sich eine neue Maschine kaufen kann. Auch wenn es in 8 93 b, Abs. 3 heißt: »zulässig ist oder zulässig wäre«, so ist meines Erachtens damit noch nicht gesagt, daß längst abgeschriebene Jnventargegenstände für diese Berechnung mit an sich üblichen und berechtigten Abschreibungs sätzen herangezogen werden können. Für die Vermögenssteuer mutz eine Umwertung des gewerb lichen Vermögens vorgenommen werden, aber hier ist keinesfalls der Marktpreis zugrunde zu legen, sondern der Herstellun-gs- oder Anschaffungspreis. Liegt die Herstellung oder Anschaffung vor dem 1. April 1922, so beträgt der steuerliche Wert 4X70---280-L, zwischen dem l. April und I. Oktober sodann 4X40—1607°, nach dem 30. September schließlich 4X20—8055 des Anschaffungs oder Herstel-lungswertes. Stainmen Vorräte noch aus 1911, 1912 usw., so sind die damaligen Herstellungskosten zuzüglich etwaiger Ausbindekosten zugrunde zu legen. Verwickelt wird die Sache nur dann, wenn die Herstellung sich ans die -drei Zeitgrenzen erstreckt: Ein Werk ist im August 1022 erschienen, der Satz wurde teils vor, teils nach dem I. April gesetzt, je-doch im September erst be rechnet mit gleitenden Ziffern. Das Papier wurde vor dem I . April beschafft, die noch vorhandenen gebundenen Vorräte wur den erst nach dem 1. Oktober gefertigt, allerdings lieferte der Verleger dem Buchbinder das nötige Leinen, das er selbst teil weise vor dem 1. April, -teilweise erst später eingekanft hatte usw. Ich -glaube nicht, -daß auch nur ein einziger Vater unserer Steuer gesetze tu -der Lage sein dürfte, -den genauen steuerlichen Ver- mögenswcrt dieses Buches zu berechnen, jedenfalls nicht für ein ganzes Lager in der Zeit vom Erscheinen des Gesetzes bis zum 1. April, Verzeihung, ich meine natürlich den 30. April. Praktisch bleibt nichts -anderes übrig, -als daß in derlei Fällen mit ange messenen Durchschnittssätzen -gerechnet wird. Das; die Durchfüh rung aller Bestimmungen ganz unmöglich wäre, hat man inzwi schen schon eingesehen, denn in einem Erlaß des Reichsfinanz ministers heißt es: »Im Hinblick darauf, daß in manchen Betrie ben -der Preis, zu -dem -im einzelnen -die Waren eines Lagers „sw. beschafft oder hergestellt worden sind, nicht oder nur mit Schwie rigkeiten ermittelk werden kann, -habe ich die Finanzämter ange wiesen, die Steri-ererklärung dann nicht zu beanstanden, wenn in derartigen Fällen für die Bewertung der Vorräte als durch schnittlicher An-sch-asfunigz- oder Herstellungszcitpunkt der drei Monate vor dem Abschlußtag« liegende Zeitpunkt zugrundegelegt wird und -die gesamten Vorräte nach den an diesem Zeitpunkte maßgebenden Preisen gemäß den Bewcrtungsrichtlimen mit Zu- schlag -bewertet werden«. Dem Buchhandel nützt dieser Erlab
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