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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1923
- Strukturtyp
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- 1923-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1923
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 94, 23. April 1923, Vorschläge zu machen. Den damals getroffenen Abmachungen zu. folge werden im neuen Vereinsjahre au die Stelle der Herren Walther Jäh und Max Kretschmann die Herren Fritz. Wahle u»b Oskar Rammnitz (beide in Magdeburg) treten, während Herr Hermann Niemeyer dem Vorstand des Verbandes auch fer nerhin als Schatzmeister angehören wird. Die finanziellen Verhältnisse des Verbandes sind, wie aus -dem Kassenbericht hervorgeh!, ungünstig. Der Jahresbeitrag von 39.— mutz deshalb, wenn auch in diesem Jahre eine Herbst- Versammlung ln Aussicht genommen werden soll, auf ein Viel faches erhöht werden. Trotzdem die Abrechnung mit einem Fehl beträge abschließt, glaubte der Vorstand, von einer Umlage ab- sehen zu sollen. Er hofft aber, bei den Mitgliedern nun umso eher Zustimmung zu einer Beitragserhöhung zu finden, die der Geldentwertung einigermaßen entspricht. Auch im verflossenen Geschäftsjahre ist es dem deutschen Buchhandel möglich gewesen, seine Betriebe aufrechtzuerhallen, trotz mancher Schwankungen der Konjunktur, trotz des unge ahnten Verfalls der deutschen Währung. Gleich fast allen ande ren Berufen aber hat er an dem fortschreitenden Verarmungs- Prozess« teilnehmeu müssen, durch den unserer gesamten Wirtschaft nach und nach Blut und Lebenskraft entzogen wird. Möge sich die Hoffnung» daß wir nunmehr am Beginn einer »Gesundungs krise« stehen, nicht als trügerisch erweisen; möge vor allem auch unsere Organisation, ungeschwächt von inneren Kämpfen, stark und elastisch genug bleiben, Weiler bevorstehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten Herr zu werden, bis der Tag kommt, den wir alle ersehnen und -der den unerträglichen Druck von uns nimmt, unter dem unser Vaterland und damit jeder einzeln« seiner Bür ger, nicht zuletzt der deutsche Buchhändler, steht! Za den bevorstehenden Steuererklärungen. Bis zum 30. April sind die Erklärungen zur Einkommen-, Körperschasts- und Vermögenssteuer abzugeben. Würde ein sol ches Verlangen schon in normalen Zeiten bei der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine außerordentliche Belastung bedeu ten, da völlig voneinander verschiedene Bewertungen borgenom men werden müssen, so erscheint es bei der Schwierigkeit der neuen Vorschriften als -ein Ding der Unmöglichkeit, überhaupt -auch nur einigermaßen Herr der zu bewältigenden Aufgabe zu werden. Da zu kommt, -daß -mit möglichster Genauigkeit vorgegang-en werden muß; denn die zur Beschleunigung des Zahlungseingangs erlas senen Vorschriften bestimmen, daß für die Einkommensteuer bis z-um 30. April derjenige Betrag -an die Steuerbehörde nachzu zahlen lst, um den der aus Grund der Deklaration sich ergebende diesjährige Steuerbetrag die vorjährige Steuer abzüglich der bereits hierauf geleisteten Vorschußzahlungen übersteigt. Hat -aber der Steuerpflichtige bei dieser Zwdschenz-ahlung 100 000 Mk. zu wenig ab-gesührt, was aus Grund des Steuer bescheides nachträglich fest-gestellt wird, so muß er -vom l. Mai ab die nichtgezahlte Steuerschuld monatlich mit 5?6 verzinsen. Eben so besteht für Erwerbsgesellschaften jetzt die Pflicht der Vor auszahlung auf das laufende Geschäftsjahr -und zur Nachzahlung; und zwar ist binnen zwei Monaten nach Feststellung der Bilanz der Unterschied zwischen der vorausgezahlten Summe und -der auf Grund der Deklaration sich ergebenden Steuerschuld nachzu zahlen. Dieser Unterschied ist ebenfalls, wenn er mehr als l 00 000 Mk. -beträgt, mit 5°/» für jeden ang-efa-ngenen Kale-nd-er- monat, beginnend mit dem dritten Monat nach Aufstellung der Bilanz, zu verzinsen. Der Dcr-mö-genssteuererklärung kommt des halb besondere Bedeutung zu, weil sie der Veranlagung zur Zwangs-anleihe zugmmdeliegt und -bis zum 30. April Zweldritt-el des Zwa-ngs-anleihobetr-ags -gezahlt werden -müssen. Der Gesetzgeber -hat die Arbeit -des Steuerpflichtigen zu erleichtern gesucht, indem er für die Deklaration zur Vermögens steuer bestimmte zahlenmäßige Angaben verlangt. Für Wert papiere -ist die Bewertung nach bestimmten Durchschnittskursen vor-geschrieb-en; das Anlagekapital ist je -nach dem Zeitpunkt der Anschaffung mit dem Notopfsrwert oder den tatsächlichen Ansch-af- f-ungs- oder Herstellungskosten -anz-usetzen, wobei genau vorge- schriebe-n-e Prozentuale Abzüge zulässig sind. Es würde hier zu 862 weit führen, aus Einzelheiten eiirzugehen, und es mutz genügen, aus di« einschlägigen Verordnungen -hinzuweisen. Es sind dies die Bewertungsrichtlinien für die -erste Veranlagung zur Ver mögenssteuer und die Veranlagung zur Z-Wangsanleihe vom 23. Dezember 1922, Reichssteuerblatt Nr. 23 vom 29. Dezember 1922, und die A-bänderungsbestimmungenhierzu vom 6. März 1923, Reichssteuevbl. Nr. 6 vom 17. März 1923'). Diesen beiden Verord nungen ist durch das Geldeutwertungsgesetz gesetzesverbindlich« Kraft zugelegt worden, soweit tu ihnen feste rechnungsmäßige Unterlagen für -die Wertermittelung enthalten sind. Auf die dar nach festgesetzten Werte kommt aber, abgesehen von bestimmten Ausnahmen (Wohngrundstücke, Villen mit einem Wehrbeitrags- wert von 50 000 Mk., Bauland, inländische fest verzinsliche Wert papiere, -inländische Grundstückforderim-gen), ein Zuschlag von 300?L. AuchU« Bewertung -des Warenlagers unterliegt genau vor- geschrieben-en Matzstäben. Zugrunde zu legen ist der tats ä ch li ch e A-nschaffungs- oder Herstellungspreis. Liegt der Erwerb vor dem l. April 1922, so sind 4X702L, bei einem Erwerb zwischen dem 1. März und dem k. Oktober 1922 4X40"/» und bei einem Erwerb nach dem 30. September 1922 4X20^ des Einstandspreises ein zusetzen. In einem der ersten mir zug-egangenen Aussätze über die neuen Vorschriften der Ver-mögenssteuererklärung (Kommentare werden erst im Lause der nächsten Tage er-sch-einen) war der Ge danke zum Ausdruck gebracht, daß in den Fällen, Ivo der Markt preis am Bilanzstichtag — der nicht notwendig der 31. Dezember 1922 zu sein braucht") — niedriger ist als der auf Grund der Richtlinien sich ergebend« Betrag, dieser eingesetzt werden könne, weil es in 8 24a Abs. 3 Zisf. 5 des Zwangsanleihegesetzes so zum Ausdruck -gebracht sei und das Vermögenssteuergesetz K 15 Abs. I und 2 in Verbindung -mit ßZ 137, 138 -der Reichsabgaben ordnung die Einsetzung des gemeinen Wertes zulass-e. Diese Auslegung halte ich nicht für richtig. 8 24» sagt ausdrücklich, daß die Bewertungsrichtlinieu des Reichs- fmanzmmi-sters maßgebend sein sollen, soweit sie feste rechnungsmäßige Unterlagen enthalten. Das trifft hier zu; denn -der Steuerwert -ist zu berechnen mit bestimm ten rechnungsmäßigen Abzügen vom tatsächlichen A-nschaf- fungs- oder Herstellungspreis. Eine andere Frage ist, ob sich nicht bei Anwendung -dieser Vorschriften eine viel zu hohe Bewertung ergibt. Glaubt der Steuerpflichtige den Nachweis hierfür führen zu können, so -darf er auf besond er-en An trag -hiervon ab weichen. Der Antrag kann sofort -mit der Abgabe der Steuererklä rung gestellt werden; jedoch -läßt -er sich auch, falls er zunächst nicht abgegeben- worden ist, noch bei Einlegung des Ein spruches nach-holen. Ein späterer Termin ist ausgeschlossen; ohne besonderen Antrag ist die Abweichung überhaupt nicht zu lässig. Vorsichtshalber wird der Steuerpflichtige gleichzeitig mit der Vorauszeichnu-ng auf die Zwangsanl-eihe -bean-tragen, ihn von der erhöhten Zeichnungspflicht nach K 16 des Awangs- an-leiheg-esetzes zu entbinden, falls -infolge -abweichender Schätzung des Finanzamtes das endgültige Vermögen das vorläufige über steigen sollte. Weisen die Vorschriften für die Bewertung der Vermögens steuer und der Zw-angsattleihe, abgesehen -von der verwirrenden Kasuistik, verhältnismäßig klare Richtlinien auf, so läßt sich das in gleicher Weise von -den Grundsätzen, die für die Veranlagung zur Einkommen- -und Körperschaftssteuer ausgestellt sind, nicht sagen. Es -mag noch gelten vom Anlag-Äapital (Gebäude, Inven tar), weil die bisher hierfllr bestehenden Vorschriften nicht wesentlich abgcändert -sind und der Steuerpflichtige an di« frü- Hinzu kommen noch die Bektm. über Steuerkurse vom 3t. Januar 1923 lNelchsanzeiger Nr. 26) und vom 31. März 1923 (Reichsanzeigcr Nr. 76), die BO. über Stcuerkurse und Steuerwerke für junge und neue Aktien vom 4. Januar 1923 (RGBl. Teil I, S. 54) und die BO. über die Besteuerung des ausländischen Vermögens und Einkom mens vom tk. Februar 1923 (RGBl. Teil I, S. 145). "> Ruf besonderen Antrag des Steuerpflichtigen tritt an Stelle des BermögcnsstanbeS am Schluß des Kalenderjahres der Stand anr Schluß deS laufenden Gesfäftsjahres, das dem Veran- logungszeitraum unmittelbar vorangeht.
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