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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1924
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- 1924-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1924
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Redaktioneller Teil. X- 103, 2. Mai 1924, sommlung, das Mandat des Ausschusses zu verlängern. Hierbei würde zweckmäßigerweise zum Ausdruck zu bringen sein, das; die neuen Bestimmungen vorbehaltlich der Genehmigung in der nächstjährigen Hauptversammlung vorläufig in Krosl gesetzt werden können. Gemäß dem Beschluß des Ausschusses vom 27. Juni wird der Hauptversammlung ein Antrag auf Abänderung des Z 2 -er Vcrkehrsordnung vorgelegt. Die Neufassung bezweckt lediglich, den vielfach zutage getretenen irrtümlichen Auslegungen des tz 2 adzuheifen. Wenn der Ausschuß seinerzeit als Zusatz eine Entschließung veröffentlichte, wonach sich die Möglichkeit freier Vereinbarungen von Firma zu Firma nur auf die Vorschriften der Verkehrsordnung, nicht dagegen auf sonstige Ordnungen der Bör- -senvereins, insbesondere nicht auf di« Verkaussordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum bezieht, so handelte es sich dabei lediglich um eine Interpretation, die bestehen des buchhändlerisches Recht zum Ausdruck bringt. Die Arbeiten des Ausschusses werden noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Umsomehr ist von der Initiative des einzelnen Mitgliedes zu verlangen, in seinen Geschäftsbeziehungen wieder sriedensmäßige Verhältnisse anzustreben. Das gilt in erster Linie für den Kondilionsverkehr, Der Kreditbedarf ist gleicher, maßen groß im Inland, wie Auslandsortiment. Gerade aus dem Ausland liegen zahlreiche Äußerungen vor, die die Bcdingtlieserung als unumgänglich notwendig bezeichnen. Sie wird als beste Waffe im Kampf gegen die ausländische Konkurrenz angesehen. Wenn auch der Verlag in Anbetracht der Austrocknung seiner Betriebs- mittel nicht allen Wünschen wird gerecht werden können, so sollte doch durch Lieferung auf Vierteljahrskonto, sür das Ausland in besonderen Fällen vielleicht auch schon aus Halbjahrskonto, di« Förderung des Buchabsatzes angestrebt werden. Der Sortimenter-Teucrungszuschlag oder, wie er seit der Rege lung vom 28. Juni v. I. genannt wird, der Spcsenausschlag und seine Anpassung an die Wirtschaftslage standen im Vordergrund des Interesses. Das am 17. April 1923 ergangene Urteil des Ober- iandcsgcrichts Dresden war bei Bejahung der Rcchtsbeständizleii der Wirtschaftsordnung lediglich von formalen, rein juristischen Er wägungen ausgegangen. In Anerkennung des Grundsatzes der Majorität sür das Zustandekommen von Vereinsbeschlüssen un- unter Ablehnung des Standpunktes, daß es sich bei dem in der Satzung sestgelegten Recht der Ladenpreisbrstimmung um ein Sou- derrecht des Verlegers handle, war die Klage zugunsten des Bör- senvereins abgewiesen worden. Nicht nur mit Rücksicht aus die Kosten, sondern weil von vornherein als sicher gelten konnte, daß auch der oberste deutsche Gerichtshof zu keiner anderen Entscheidung gelangen würde, wurde keine Revision eingelegt. Die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung des Spesenauf« schlags hatte das Obeilandesgericht ungeprüft gelassen. Gerade darum aber gingen aufs neue die Auseinandersetzungen zwischen Vtrlag und Sortiment. Es mußte diesem immer wieder darauf ankommen, vom Verlag die Zusage eines freiwilligen Schutzes und der Erhebung bei unmittelbaren Lieferungen zu erlangen. Wenn formalrechtlich diese Pflicht auch besteht, so waren sich di« Führer des Sortiments doch im klaren darüber, daß mit Anwendung ver- einsmäßigen Zwanges nichts anderes zu erreichen war als höchstens «ine schwere Erschütterung des Bestandes der Spitzenorganisation. Der wissenschaftliche Verlag schied bei den Verhandlungen aus, da bei ihm auf Grund des Vorbehalts von Sondervereinbarungen di« Frage geklärt war. Um dl« angestrebte Einigung mit dem übrigen Verlag zu erreichen, blieb nur ein Abbau übrig. Während zu Beginn des Berichtsjahres der Ausschlag noch in Höhe von 20^ allgemein von den Unterorganisationen vorgeschrieben war, folgten sie der am 28. Juni ergangenen Empfehlung, aus IO?s geschützten und 5'/° ungeschützten Zuschlag herunterzugehen. Die im Juni für Anfang Oktober vorgesehene weitere Verringerung aus 5N geschütz ten Zuschlag trat aber zunächst nicht ein. Noch die Versammlung der Kreisvereinsvertreter am 2l. Okt. war der Meinung, daß die wirt schaftlichen Verhältnisse eine solche Regelung verboten. Gewonnen wurde mit dieser Stellungnahme nichts. Abgesehen davon, daß es dem Verlegervcrein unmöglich war, die Widerstände aus seinen -eigenen Reihen zu überwinden, erwuchsen solche au» Sortimenter- kcelsen selbst, zunächst allerdings nicht von seiten des im Börsen verein zuMnmengeschlossenen Sortiments. Neben dem der Orga nisation fernstehenden Auchbuchharrdel waren es in erster Linie die Waren- und Kaufhäuser, die jedwede Erhebung eines Ausschlages adlehnten. Mit dem Eintritt der Goldmarkrechnung widerstrebten aber vielfach auch unsere eigenen Sortimentermilglieder der Zuschlazs- erhebung. Es sei nur aus die Schutzvereinigung Berliner Grotz- sortiment« hingswiesen, die unter Berufung auf ihr« Eigenschaft als Arbeitsgemeinschaft im Sinne des H 2 der Wirtschaftsordnung eine Sonderregelung einführte, in der sie die Erhebung eines gestaffelten Zuschlags von der Höhe des ihren Mitgliedern gewährten Rabatts abhängig machte. Einzelne Firmen glaubten auch deshalb Len Zuschlag underech- net lassen zu können, weil seltsamerweise bei Einführung der Geld rechnung von manchen Preisprllsungsstellen verlangt wurde, daß bei wertbeständiger Zahlung als Ausgleich für die im Warenpreis enthaltenen Entwertungsaufschläge ein Nachlaß zu gewähren sei. Auf die Unhaltbarkeit dieser Auffassung, die sehr bald aus dem Ge schäftsleben wieder verschwand, und auf ihre besonderen Gefahren für den Buchhandel, der jegliche Gewährung von Rabatten an das Publikum seit Jahren bekämpft, wurde in einer besonderen Re- gistrandennotiz hingewiesen. Dem Börsenverem blieb gegenüber dieser Entwicklung nichts weiter übrig, als durch gütliches Zureden die Interessen der ordnungstreuen Sortimenter zu wahren. Die Anlvendung von Zwangsmitteln seitens der Organisation schied aus, weniger weil wir dadurch Gefahr liefen, wegen Anreizung zum Preiswucher angeklagt zu werden, wie es tatsächlich in Ver schiedenen Fällen geschehen ist — insosern waren wir durchaus bereit, die Folgen aus den ergangenen Beschlüssen zu ziehen —, als mit Rücksicht darauf, daß uns durch die Verordnung über den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellung vom 2. November 1923 (die sogenannte Kartell- Verordnung) die Hände gebunden waren. Di« Rechtsfrage, ob der Börsenverein ein Kartell sei, ist bekanntlich bestritten. Sicher ist aber, daß er nach der Rechtslage, wie sie durch die Wirtschafts ordnung geschaffen worden ist, eine Dachorganisation sür eine An zahl von Konditionskartellen darstellt, nämlich für die Orts- und Kreisvereine sowie die Arbeitsgemeinschaften des Sortiments, die nach § 2 der Wirtschaftsordnung sür Festsetzung des Spesenauf- schlag? zuständig sind. Die Kartellverordnung sieh! vor, daß die von Organisationen oder ähnlichen Gebilden zu erlassenden Sperren nur mit Zustimmung des Kartellgerichts, für das wir übrigens mehrere Verleger und Sortimenter als Beisitzer benannt haben, verhängt werden dürfen. Versehlungen hiergegen können mit Ord nungsstrafen von unbegrenzter Höhe geahndet werden. Diese Zu stimmung beizuziehen, bestanden schwerste Bedenken, die vor allen Dingen auf dem Widerstand beruhten, den das Reichswirtschafts- ministerium mehr und mehr dem Spesenaufschlag entgegensetzte. Bei Anrufung des Kartellgerichts wäre die Nichtigerklärung der Wirtschaftsordnung zu befürchten gewesen. Da die Verhältnisse immer unhaltbarer wurden, ergriffen wir die Gelegenheit, als dar Reichswirtschaftsministerium und ebenso das Sächsische Wirtschastsministerium im Februar dieses Jahres die Aufhebung des Aufschlages forderten, eine Versammlung der Vorsitzenden der maßgebenden buchhändlerischen Organisationen sowie auch namhafter Vertreter des Verlags «inzuberufen. Über das Ergebnis dieser Besprechung ist im Bbl. Nr. 57 ausführlich berichtet worden. Ein geschützter Spesenaufschlag von 5?s wurde sür unbedingt vertretbar angesehen, zumal da er nur wenig über den für Berechnung der Umsatzsteuer zulässigen Aufschlag hinausgcht. Bei unmittelbaren Lieferungen des Verlages sollte die Berechnung von Porto der Erhebung des Aufschlags gleichgeachtet werden. Die Möglichkeit einer Erhöhung des geschützten Ausschlages mit Rücksicht auf besonder« örtliche Verhältnisse wurde vorgesehen. Leider fand diese Regelung nicht die Zustimmung des Reichs- wirtschaslsministeriums, das vielmehr di« Erhebung jedweden Auf schlags in einem ausführlichen Schreiben vom 29. März sür unzu lässig erklärte. Bei diesem Bescheide konnten wir uns nicht be ruhigen, zumal da das Reichswirtschaftsministerium sogar die Zu lässigkeit der Abwälzung der Umsatzsteuer in Frage stellte und ins besondere jegliches Entgegenkommen gegenüber Gebieten wie
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