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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1924
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- 1924-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1924
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X; 103, 2. Mai 1924. Redaktioneller Teil. Rheinland-Westfalen und Ost» und Wcstpreußen ablehnte. Es blieb uns zunächst nichts weiter übrig, als unseren Mitgliedern darzutun, warum der Börsenverein nicht mehr in der Loge ist, den Spesenaufschlag zu schützen. Wir werden aber bemüht bleiben, aus legalem Wege die Möglichkeit eines Schutzes wieder zu erreichen. Gleiche Erschwernisse wie bei Durchführung des Spesenruf' schlag» brachte die Kartellverordnung für die Aufrcchtcrhaltung des Ladenpreises. Welche Gefahren für den Ladenpreis bestehen, zeigte sich mit aller Deutlichkeit, als sich mit Einführung der wertbestäN' digen Rechnung der überblick über die Preisbildung klärte. In de» Zeiten der Inflation, namentlich ihrem Ende zu, konnte mit allzu- scharfem Maße nicht gemessen werden; die Zahl der Beschwerden war damals auch gering. In letzter Zeit aber sind einige Firmen dazu übergegangen, große Bestände an Büchern, die sich noch in der Hand des Sortimenters als Neuauflage befinden, teils als moder< nes Antiquariat, teils auch ohne eine solch« Bezeichnung weit unter Ladenpreis zu verkaufen. Diese Bestände sind in großen Posten von Zwischenhandelsfirmen zu Bedingungen erworben worden, die derartige Preisnachlässe verständlich erscheinen ließen. Bei einer Anrufung des Kartellgerichts um SPerrerlaubnis mußten wir be fürchten, abschlägig beschielten zu werden; das Gericht hätte sicher lich auf Grund der Gestehungskostentheorie die Preise als durchaus angemessen angesehen, während di« für die Berechtigung des Laden preises angeführten Gründe abgclchnt worden wären. Uns erschien es deshalb angebracht, in einer Registrondcnnotiz auf die Bestim mungen der Vcrkehrsordnung hinzuweisen, wonach in solchen Fäl len vom Vorstand der Ladenpreis als ausgehoben erklärt werden kann, wenn nämlich der Wiederverkauf größerer Partien durch den Verleger als eine Veranstaltung onzusehen ist, die einer Aushebung des Ladenpreises gleichkommt. Es sei aber ausdrücklich hervor- gehoben, daß solche Maßnahmen nur zu erwarten sind, wenn wir die vorgebrachten Beschwerden als begründet ansehen. Kein billig denkender Verleger wird bestreiten wollen, daß dem Sortimenter ein Anspruch auf Freiheit in der Preisbildung und Schadloshaltung zusteht, wenn er durch Unterbietung Gefahr läuft, die Werke zum regulären Preis nicht verlausen zu können. Bei diesen Vorgängen handelt es sich zweifellos in der Hauptsache um einen Reinigungs- Prozeß, nämlich um das Abstößen von Beständen, die infolge gerin geren Materials immer schwerer verkäuflich werden. Dadurch wird der Weg frei für die Qualitätsware. Mit deren Absatzzunahme wird aber die Festigung des Ladenpreises wieder eintreten und sein Schutz durchgeführt werden können. Auch von anderen Seiten her fehlt es nicht an Angriffen auf ihn. So haben vielfach Biblio theken bei den Orts- und Kreisvereinen das Verlangen gestellt, wieder wie in der Vorkriegszeit Rabatt auf ihre Bezüge zu erhalten. Diese Forderung hat scheinbar insofern eine gewisse Berechtigung für sich, als die Bibliotheken ständige Abnehmer sind. Aber auch andere Kundenkreise des Sortiments sind als solche anzusehen, ohne daß gleiche Forderungen gestellt werden. Es wird Entgegenkommen genug sein, wenn bei Lieferung an di« staatlichen Bibliotheken von der Berechnung des Spesenaufschlags Abstand genommen wird. Auch sollte in Bibliothekskreisen nicht übersehen werden, daß die Ansichts sendungen, auf deren Wiedereinführung großes Gewicht gelegt wird, dem Sortiment Arbeit und Geld kosten. Konnten wir uns mit den Vereinbarungen, die von der Vereinigung der Schulbuchverleger mit dem Philologenverband getroffen worden sind, im allgemeinen einverstanden erklären, zumal wenn dem ortsansässigen Sortiment die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Lieferung der Schulbücher zu gleichen Bedingungen aussühren zu können, so galt es immer wieder darauf hinzuweisen, daß die Belieferung der Volksbibliotheken und ihrer Beratungsstellen zum Nettopreis unzulässig ist. Beschwerden aus dem Rheinland und aus Stettin lassen erkennen, daß der Büchervertrieb durch diese Stellen vielfach weit unter Ladenpreis erfolgt. Es trifft nicht zu, daß der Vörsenverein die Beratungsstellen als Wiederverkäufer anerkannt habe. Der Brief des Börsenvereins-Vorstandes, der immer wieder als Beweis dafür angeführt werden soll, enthält darüber nichts. Wir bitten den Verlag auch an dieser Stell«, die Volksbibliotheken als das zu behandeln, was sie sind, nämlich Ver- einigungen von Konsumenten, und sie nur zum Ladenpreis zu be liefern. Es kann wohl nur als Zeichen der Zeit angeseheni werden, daß die Regierung des Thüringer Landes diel Gründung eines Staatsverlags durchgeführt hat.I dem gleichzeitig ein aus staatlichen Mitteln unterhalb tenes Sortiment angegliedert werden soll; Hauptausgabcl dieser Unternehmungen soll Herstellung und Vertrieb des Schulbuches sein. Mag es sich bei diesem Vorgehen in erster Liniel darum handeln, für den Fiskus «ine neue Einnahmequelle zu ei s schließen, oder auch nur um den Versuch der Verwirklichung des! sozialistischen Ideals: beide Bestrebungen müssen vom Buchhandcll mit allem Nachdruck abgelehnt werden. Es ist zu verlangen, daß! sich der Staat aus die Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben I beschränkt. Wir haben in einer Eingabe an die Thüringer Landes regierung diese Ausfassung mit aller Schärfe hervorgehoben undl den Verlagsbuchhandel auf die beabsichtigte Gründung des Sor- timentsgeschäftes hingewiesen. Je mehr sich die Buchprcise im Laufe des Jahres der Ent wertung anpaßten, umso näher rückte der Zeitpunkt, wo der In land- den Auslandpreis erreichen und sich damit di« Anwendung I einer staatlichen Ausfuhrkontrolle im Buchhandel erledigen mußte.! Fast unerwartet trat dieses Ereignis im August bei Erhöhung der Schlüsselzahl von 300 000 auf 700 000 ein. Damit fand die Tätigkeit der Außenhandels- nebenstellesürdasBuchgewerbe ohne weiteres ein Ende, I wenn naturgemäß die Liquidation des Amtes auch noch ciwge Zeit I erforderte, bis am 26. September das Börsenblatt die Aushebung ankündigte. Wir nehmen nochmals Gelegenheit, den Angestellte» ! der Außenhandelsnebenstelle, an ihrer Spitze Herrn Reichsbevoll- mächtigten Otto Selke, für die in mehrjähriger Tätigkeit dem Ge samtbuchhandel geleisteten Dienste wärmsten Dank und Anerkennung > auszufprechen. Es handelte sich für uns um die Frage, was an Stelle der bis herigen Regelung, wie sie in den Verkaufsoidnungen für Ausland lieferungen und den Richtlinien der Außenhandelsnebenstelle nieder- gclegt war, treten sollte: völlige Freiheit der Preis bildung auf dem Auslandmarkt oder eine Bei behaltung und Wetterführung der bisherigen Preispolitik. Wenn wir uns im Einverständnis mit der Valuta, kommifsion zur Herausgabe von Richtlinien entschlossen, so war dafür die Überzeugung maßgebend, daß die Beständigkeit der Auslandpreise, wie sie endlich das letzte Jahr mit der Fassung der Verkaufsordnung für Auslandlieserungen vom 16. April 1923 ge- bracht hatte, unbedingt erhalten bleiben mußte. Das Ausland sortiment und der Auslandkäufer, infolge ihrer stabilen Währungs- Verhältnisse an feste Preise gewöhnt, hätten kein Verständnis dafür aufdringen können, in den Strudel unserer Preisschwankungen wie der mit hineingerissen zu werden. Von vornherein stand oder fest, daß lediglich die Form der Empfehlung, nicht irgendwelche Zwangs maßnahmen in Betracht kommen konnten; hierzu hätten uns keiner lei satzungsmäßige oder sonstige gesetzliche Mittel zur Verfügung gestanden. Das sei gegenüber wiederholten Wünschen und An regungen aus dem Ausland ausdrücklich nochmals hervorgehoben. ES empfahl sich, die Berechnung über den schweizer Franken beizubchalten, nachdem dieser seit Einführung der Außenhandels kontrolle die Grundlage unserer Preispolitik gebildet halte. Aller dings zeitigten unsere Vorschläge infolge der Kurscntwicklung sehr bald das Ergebnis, daß dis über den schweizer Franken errech- neten Auslandpreise um eine geringe Spanne unter dem Inland- Preis blieben. Dieser vielgerügte Zustand konnte uns aber nicht veranlassen, von der einmal eingeschlagenen Preispolitik abzugehen. Der Unterschied ist zu gering, um seinetwegen das ganze System umzustellen, zumal da es sich nur um eine Zwischenregelung han delt. Wenn mit Erlangung eines auch im Ausland verwendbaren beständigen deutschen Zahlungsmittels allenthalben wieder in Gold- mark gerechnet und gezahlt werden kann, wird die Fakturierung in fremder Währung nicht mehr notwendig sein. Um uns nicht dem Vorwurf einer zu weit gehenden Bevormun dung auszusetzen, haben wir in der letzten Veröffentlichung vom lö. Januar auch die Berechnung der Auslandpreise über den nord- amerikanischen Dollar mit in Vorschlag gebracht. Die setzt vor liegende Regelung: Berechnung über den sck>w«izei Franken in An lehnung an die Goldmarlpreise, Festsetzung besonderer Ausland-
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