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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1924
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- 1924-05-02
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- 02.05.1924
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SOLS »SilmtlaN ». ». DSchn. «Lch?°»»a. Redaktioneller Teil. X- 103, 2. Mal 1924. Preise in schweizer Franken oder in nordamerikanischen Dollar bildet die letzte Stufe vor dem Übergang in friedensmätzige Verhältnisse. Wir glaubten daher auch, in Zukunft di« Tätigkeit der Valuta kommission nicht mehr beanspruchen zu müssen und haben ihre Mit glieder ihres Amtes entbunden. Ihnen und insbesondere dem Vor sitzenden, Herrn Geh. Hofrat vr. Volkmann, sei nochmals unser wärmster Dank für die opferwillige Mitarbeit an diesen das Ge samtwohl des Buchhandels so innig berührenden Fragen ausge sprochen. Leider war es unseren Bemühungen nicht vergönnt, die Klagen aus dem Ausland über die Höh« der deutschen Bllcherpreise zum Verstummen zu bringen. Deutschland ist mit dem Übergang zur Goldrechnung zu einem der teuersten Länder der Welt geworden. Die Bücherpreise können sich dieser Entwicklung nicht entziehen. Für das Ausland, namentlich soweit seine Valuta aus mittlerer Höhe steht, mußte sich die Steigerung umso schwerer auswirken, als selbst unter der Herrschaft der Außenhandelskontrolle die Preise deutscher Berlagserzeug- nisse trotz der Valutazuschläg« im Vergleich zur ausländischen Produktion billig waren. Die Erhöhung der deutschen Bücher- Preise mußte aber doppelt schwer empfunden werden, weil vielfach in diesen Ländern, so insbesondere in der Tschechoslowakei, auf dem Jnlandmarktc eine Senkung der Preise durchgeführt wurde. Dazu kam die Billigkeit des französischen Buches, das infolge der weltpolitischen Umstellung und gefördert durch die Jnflationspreise sein Absatzgebiet immer mehr erweiterte. Der Organisation erwuchs bei dieser Entwicklung die Pflicht, den deutschen Verlag immer wieder auf die Notwendigkeit genauester Kalkulation hinzuweisen. Das Ausland kann aber keinen Verkauf unter den Selbstkosten ver langen. Auf diese Weise würde die Erhaltung des Absatzes mit einer Art Selbstmord erkaust. Auch darf nicht übersehen werden, daß der höhere Preis des deutschen Buches vielfach seine Recht fertigung in der besseren Qualität seiner Ausstattung findet. Dem deutschen Verleger ist außerordentlich daran gelegen, so billig wie möglich herzustsllen und zu verkaufen. Der Grundsatz des großen Umsatzes und kleinen Nutzens ist zu wahr, um mißachtet zu werden. Der Verlag bleibt aber an seine Herstellungskosten gebunden, unter die er, will er nicht den Boden unter den Füßen verlieren, nicht heruntergehen kann. Tritt aber eine allgemeine Preissenkung ein, so wird der deutsche Verlag an erster Stelle die Folgerungen hier aus ziehen. Wir hoffen, bei dem uns befreundeten Buchhandel im Ausland Verständnis für unsere schwierige Lage zu finden und bitten ihn, auch fernerhin alle Kräfte daranzusetzen, dem deutschen Buche allen Hindernissen zum Trotz den Weg zu ebnen. Dar Aufhören der staatlichen Ausfuhrkontrolle bedeutet« keine Beseitigung jeglicher behördlichen Einmischung in di« Ausfuhr schlechthin. Dos Reich bedurfte und bedarf noch der Devisen, und so brachte die Devisengesetzgebung die Verpflichtung zur Abführung eines Teiler der bei der Ausfuhr vereinnahmten Devisen. Während ursprünglich der Buchhandel 307» abzuführen hatte und mit an unterster Stelle stand, ist später das Ablieferungssoll für ihn trotz aller Gegenvorstellungen auf 79?S heraufgesetzt worden. Die Notlage des Reichrfiskus gebot eine allgemeine Erhöhung, und so konnte der Buchhandel nicht ausgenommen werden. Die Festigung der Währung hat auch die Verhandlungen mit den Verbänden der Autoren insofern günstig beeinflußt, als für die Zukunft die Aufwertungsfragen ausfcheiden. In welcher Weise zurückliegende Fälle zu regeln sind, bildete wiederholt den Gegen stand von Verhandlungen. Ein endgültiges Ergebnis wurde nicht erzielt. Auch über den weiteren Ausbau der Richtlinien, di« mit dem Akademischen Schutzverein und dem Verband Deutscher Hoch schulen abgeschlossen worden sind, wurden Verhandlungen gepflo gen, deren Endergebnis noch aussteht. Auf Anregung einiger Schriststellerverbänd«, die Anfang Sep- tember 1923 den Reichspräsidenten um schleunige Änderung des Urheber- und Verlagsrechtes gebeten hatten, um auch auf diesem Wege der Notlage deutscher Schriftsteller zu steuern, fand am 10. Dezember 1923 im Reichsjustizministerium ein« Aussprache zwischen Schriftstellern und Verlegern zur Schlichtung von urheberrechtlichen Streitigkeiten statt, wie auch zwi schen Kunstverlegcrn und bildenden Künstlern über di« gleiche Ange legenheit verhandelt worden ist. Die Besprechung erstreckte sich hauptsächlich auf die Frag« der Schaffung von Schiedsstellen zwi schen Schriftstellern und schönwissenschaftlichem Verlag. Es traten aber erhebliche Zweifel zutage, ob es mit Rücksicht auf die geplanten Neuerungen im bürgerlichen Prozeßverfahren nicht angebracht sei, zunächst die Entwicklung aus diesem Gebiet« abzuwarten. In der Tat bringt di« Verordnung zur Beschleunigung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. Dezember 1923 durch Bei ziehung von sachverständigen Laienrichtern, Schiedsverfahren, Aus scheidung von Bagatellsachen und ähnlichen Vorschriften die Mög lichkeit schnellster und sachgemäßer Justiz. Nachdem die Verord nung über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13. Februar 1924 auch noch die Einlegung der Revision unter Über gehen der Berufungsinstanz zugelassen hat, sodaß es in besonders wichtigen Fragen des Urheber- und Verlagsrechtes möglich ist, den Rechtsstreit unmittelbar vor das Reichsgericht zu bringen, erscheint uns nicht nur die Beschleunigung, sondern auch di« Beständigkeit der Rechtsprechung auf diesem Gebiet« genügend gewährleistet, sodaß sür den Verlag kein Grund vorliegen dürfte, sich weiterhin für die Förderung dieser Frage cinzusetzen. Der Reichswirtschaftsverband bildender Künstler wünscht seit Jahren die Schaffung eines Gesetzes über das künstlerische Verlags recht. Ein Ausschuß bestehend aus Kunstverlegern und Vertretern des graphischen und Kunstgewerbes hat nach eingehenden Beratun gen, zuletzt am 14. und 15. November 1922, dem Reichswirtschafts- ,verband eine vertragliche Regelung in der Form von »Richtlinien» vorgeschlagen, bis jetzt ohne greifbaren Erfolg. Der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst sind im Berichtsjahre keine weiteren Staaten beigetreten. Seit 1. Januar 1924 gelten auch sür Kanada die Bestimmungen der Revidierten Berner Übereinkunft. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika haben den Ent wurf eines neuen Urheberrechtsgesetzes aufgestellt, das den An schluß an die Berner Übereinkunft vorsieht. Er ist jedoch trotz der hierauf gerichteten Wünsch« der amerikanischen Verleger noch nicht erfolgt. Gegenwärtig gelten zwischen Deutschland und den Ver- einigten Staaten die Gegenfeitigkeitsverträge Wer den Copyright- Schutz. Schon seit deren Einführung schweben Erörterungen dar über, ob sie sich auch auf Werke der in Deutschland lebenden Aus länder und auf die in Deutschland hergestellten Werke in fremder Sprache erstrecken. Die endgültige Klärung steht noch aus. In der Schweiz ist am 1. Juli 1923 «in neues Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst in Kraft getreten. Über «inen entfernt vielleicht in Aussicht stehenden Vertrag zum Schutze des geistigen Eigentums zwischen Deutschland und Rußland haben wir im Schriftverkehr mit den deutschen zuständigen Stellen gestanden. Es sind starke Bedenken am Platz«, ob ein der Form nach auf Gleichberechtigung gestellter StoatSvertrag den deutschen Autoren und Verlegern in Sowjet-Rußland tatsächlich die gleich« Rechtssicherheit gewähren könnte, wie sie die russischen Autoren und Verleger in Deutschland genießen würden. Als beste Lösung käme zweifellos der Beitritt der Sowjet-Republik zur Ber ner Übereinkunft in Betracht. Ein solcher Anschluß wäre auch zu wünschen für Finnland, Estland, Lettland und Litauen. Den Bemühungen, diese Länder zur Anerkennung der internationalen Bestimmungen zum Schutze des geistigen Eigentums zu bewegen, blieb bisher der Erfolg ver sagt. Eine baldig« Regelung ist aber dringend erforderlich. In Lettland werden Werke deutscher Autoren ohne Tantiemezahlung aufgeführt. Wenn auch der deutsche Autor und Verleger eine mög lichst weite Verbreitung deutscher Werke begrüßt, so sollte dies doch nicht unter Verletzung der urheberrechtlichen Ansprüche geschehen können. Thüringen hat die Verträge mit Preußen und Sachsen über gemeinsame Vereinigung zur Begutachtung in Fragen des Urheber rechts gelöst und hat eigene Sachverständigenkammern gebildet. Auf dem Gebiet« der Steuergesetzgebung brachte der Monat November eine völlige Umstellung. Hotte bis dahin die Negierung
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