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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1899
- Strukturtyp
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- Band
- 1899-11-11
- Erscheinungsdatum
- 11.11.1899
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- Deutsch
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263, 11. November 18SS. Nichtamtlicher Teil. 8511 er nur dadurch vermeiden, daß er mit einer Vorstellung bei der Bundes-Versammlung einkommt, in welcher alle deutschen Staaten durch ihre Gesandten repräsentirt werden. »Wenn ich gleich nicht die Meinung habe, daß die Gewährung des Gesuchs des Herrn von Goethe von der Beschlußnahme über die Nachdrucksache im Allgemeinen abhängig gemacht werde, so wünsche ich doch, daß Ew Excellenz aus dem vorliegenden Falle Veranlassung nehmen mögen, dem Herrn Fürsten von Metternich die dringende Nothwendigkeit vorzustellen, daß die Verhandlungen über eine Angelegenheit, woran die Königl. Regierung mit den übrigen deutschen Regierungen ein gleich warmes Interesse nimmt, endlich einmal zum Ziel geführt werden.« — Goethe richtete sich strikt nach den Bernstorffschen Winken, die ihm Nagler unverzüglich übermittelt hatte. Nagler selbst betrieb die Angelegenheit bei seiner Anwesen heit in Wien im Januar 1825 beim Fürsten Metternich persönlich. Auf ein »Memoire«, das er Metternich übergab, und dessen Quintessenz war: »auf das vorliegend angcmeldete Gesuch des bejahrten Herrn von Goethe sei zu beschließen, daß ihm ausnahms weise in Rücksicht seiner ausgezeichneten Verdienste um die deutsche Litteratur besondere Privilegien unentgeldlich ertheilt werden«, empfing er die wohlwollendsten Versicherungen sowohl von Metternich selbst als auch vom Grafen von Münch-Belling- hausen, dem Präsidialgesandten am Bundestag. Um so über raschender kamen ihm Schwierigkeiten, auf die er am 17. März in der Bundesversammlung stieß, als die Eingabe Goethes zur Beratung kam. Bedenken wurden laut, denen vom öster reichischen Präsidium nur lau begegnet wurde; schließlich überwies man die Sache an die Reklamations-Kommission, und auf deren Vortrag wurde später folgendes unter den Gesandten verabredet: »Da bei zur Zeit noch nicht ganz zu Stande ge kommenen, allgemein bundesgesetzlich angeordneten Maß regeln wider den Büchernachdruck Herr von Goethe sein Gesuch zur Vermeidung von Weitläuftigkeiten und Un gleichförmigkeit nicht unmittelbar, sondern durch den hiesigen Verein der Gesandtschaften aller Bundes-Regie- rungen an die letztere gelangen lassen zu dürfen geglaubt habe, so wolle man in Berücksichtigung seiner ausgezeich neten Verdienste um die deutsche Litteratur unentgeldliche Bewilligung desselben an die allerhöchsten und höchsten Kommittenten in solcher Art bevorwortend berichten, daß der gewünschte Schutz den Umständen nach mittelst Ertheilung besonderer Privilegien zugesichert und geführt werden möge.« In der Bundestags-Sitzung vom 24. März gab es dann wiederum Einwände, während die Gesandten von Hannover, Baden, Hessen, Nassau und der freien Städte sich für er mächtigt erklärten, die Privilegien-Erteilung zuzugestehen. Am 13. April berichtet Nagler über den Stand der Sache an Graf Bernstorff: »Die Vereinbarung sämmtlicher Gesandten kam zwar schon am achten Tage nach Eingang der Goetheschen Vor stellung zu Stande, es erwuchsen aber aus der sich er gebenden Verschiedenheit der Meinungen so vielerlei Dis kussionen und eine so ungewöhnliche Bewegung im diplo matischen Kreise, daß eine gütliche Ausgleichung kaum für so nahe zu halten gewesen wäre. . . . Am Bundestage ver lautete von der beabsichtigten Anbringung dieses Gesuches nichts bis gegen Ende Februar. Damals erst setzte Herr von Goethe den Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Bundestags-Gesandten Grafen von Neust schriftlich davon in Kenntnis und nahm seine Unterstützung in Anspruch. Graf Beust, welchem die Sache ganz neu war, berichtete darüber an den Großherzoglichen Hof nach Weimar und wurde nun erst von dort aus ermächtigt, jenes Gesuch kräftig zu unterstützen. Bald nachher ging dasselbe wirklich ein.... Gern hätte ich es dahin gebracht, daß ein dem Wunsche Goethes entsprechender Beschluß ohne Weiteres gefaßt worden wäre. Dieses aber fand sofort und selbst von Seiten des Präsidial- Gesandten von Münch-Bellinghausen Widerspruch .... Ich eilte, eine Beschlußformel zu Papier zu bringen und meinen Kollegen zu überreichen. Dieses fand nicht überall die ge wünschte Aufnahme. Bei Bayern (von Pfeffel) und Württemberg (von Trott) zeigte sich bald eine entgegen stehende Ansicht. Hiernach sollte die Bundes-Versammlung als solche in vorliegender Sache ganz inkompetent und strenge genommen zu nichts weiter befugt sein, als Herrn von Goethe abzuweisen. Sie, sagte man, sei kein kritisch- litterarisches Institut, das die größere oder geringere Ver dienstlichkeit einzelner Schriftsteller zu würdigen und hiernach zu bemessen habe, in wie weit der eine oder andere sich zu besonderen Begünstigungen eignen möge; wenn sie der gleichen Vergünstigungen einem großen Dichter gewähre, so werde sie dieselben einem andern Dichter oder einem Historiker, Juristen w. ebenfalls nicht verweigern können, ohne zwischen ihnen einen Unterschied zu machen, dessen Wahrnehmung und Anerkennung ein kritisches Urtheil voraussetze; dergleichen andere Schriftsteller würden nicht ermangeln, mit ähnlichen Gesuchen nachzukommen und dadurch für die Bundes- Versammlung nicht geringe Verlegenheit herbeiführen. Man machte es zugleich Herrn von Goethe zum Vorwurf, daß er aus angeblicher Anmaßung sich wegen eminenter Ver dienste um die deutsche Litteratur befugt halte, ein Privi legium ausnahmsweise für seine Person in Anspruch zu nehmen; man tadelte seine angeblich dabei zum Grunde liegende Sorge für sein pekuniäres Interesse, ja man rügte es sogar, daß er sich in Verfolgung seines Zweckes nicht an seinen Landesherrn, den Großherzog von Sachsen-Weimar, sondern mit Umgehung desselben direkt an die Bundes- Versammlung gewandt habe.« — Erst die nachfolgende Erklärung der preußischen Regierung, die in der Bundestagssitzung vom 7. Juli 1825 durch den uner müdlichen Herrn von Nagler auftragsgemäß vorgetragen wurde, brachte die stockende Angelegenheit wieder in Gang und führte sie dem Ziele zu: »lieber das Gesuch des Großherzoglich Sachsen- Weimar-Eisenachschen Staatsministers Herrn von Goethe, nm Sicherstellung der beabsichtigten neuen Ausgabe seiner Werke gegen den Nachdruck, ist in Gemäßheit der diescrhalb getroffenen gemeinsamen Verabredung (8. Sitzung d. I. ß 38) von dem Königlich preußischen Bundestags-Gesandten an seine allerhöchste Regierung berichtet und die entsprechende Verwendung eingelegt worden. Nach einer ihm hierauf zugegangenen Eröffnung wird das Unternehmen des Herrn von Goethe, sobald jene Verabredung ihren Zweck in allen übrigen Bundes-Staaten, wie zu hoffen, erreicht hat, auch im ganzen Umfange der preußischen Staaten mittelst einer angemessenen Verfügung an die kompetenten Staatsbehörden insbesondere unter vollkommenen Schutz wider den Nach druck gestellt werden, obwohl der billige Wunsch dieses um die deutsche Litteratur hochverdienten Mannes in Beziehung auf die preußischen Staaten durch die für dieselben be stehende Gesetzgebung und durch die Aufmerksamkeit der Verwaltung zur Behauptung des darin enthaltenen Ver botes des Nachdruckes schon im Allgemeinen seine ganze Erfüllung findet.« Am 23. August 1825 Unterzeichnete Kaiser Franz I. das »in gnädigster Erwägung des ausgezeichneten Wertes der litterarischen Produkte Goethes« erteilte kostenfreie Druck privilegium für den ganzen Umfang der österreichischen Monarchie. Auch die bisher widerstrebenden Regierungen 1129"
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