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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1923
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- 1923-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1923
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X- 172, 26, Juli 1923, Redaktioneller Teil. Mitteilungen des Arbeitgeber-Verbandes der Deutschen Buchhändler, Sitz Leipzig. (Zuletzt Bbl, Nr, 162,) Gesetzgebung. 1. Im allgemeinen. In Ergänzung des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken ist eine Verordnung ergangen, in der nähere Angaben über die Preisermittlung der wertbeständigen Maßstäbe in Gestalt von Noggen, Weizen und Feingold enthalten sind. Auch wird barin der Kreis dieser Maßstäbe auf bestimmte Kohlensorten unb Kali erweitert. Es besteht also nunmehr die Möglichkeit, daß im Grundbuch Hypo theken unter Zugrundelegung dieser von der Papliermark unabhängigen Wertmesser eingetragen werden, wovon sicherlich mit der Zeit in größerem Umsange Gebrauch gemalt werden wird. Immer neue gesetzgeberische Maßnahmen erfordert die Bekämpfung der Valutaspekula-tion, da aus diesem Gebiete fast täglich neue Er fahrungen gesammelt werden. So ist sine Verordnung zur Änderung der V a l u t a s p e k u l a t i o n s v e r o r d n u n g er gangen, wonach Termin-devisen außer an Devisenbanken nur au in ländische Personen oder Pcrsonenvereinigungen mit Handelskammcr- bescheinigung abgegeben werden dürfen. Außerdem dürfen auf Reichs mark lautende Kredite an ausländische Personen oder Personenvereini gungen nur nach Zustimmung der Neichsbauk eingeräumt werden. Auch kaun die Ncichsregierung über die Anmeldung von Gutschriften in Reichsmark zugunsten solcher ausländischen Personen oder Personeuver- einigungen besondere Bestimmungen erlassen, wenn -die bestehenden Kre dite 50 Mill. Mk. übersteigen. Weiterhin kann die Deviseubeschaffungs- stelle für die Zeit der Geltungsdauer des sog. Notgesetzes vom Februar d. I. Auskunft über den Besitz von Zahlungsmitteln in ausländischer Währung und an Edelmetallen sowie den Bestan-d an Forderungen und Verbindlichkeiten in solcher Währung, ferner über die innerhalb be stimmter Zeiträume abgeschlossenen Geschäfte mit solchen Zahlungs mitteln und mit Edelmetallen und die in der gleichen Zeit entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten in solcher Währung fordern, sowie Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen. Der Sitz der Deviscnbeschaffungsstelle ist in Berlin NW. 7, Am Weidcndamm 1a. Ferner ist der Kreis der verbotenen Rechtsgeschäfte dahin er weitert worden, daß auch der Erwerb oder die kommissionsweise Be gebung ausländischer Effekten, die auf eine ausländische Währung lauten, von oder durch Vermittlung ausländischer Personen oder Per- sonenvercinignngen untersagt ist. Jedoch ist die Ausübung von Be zugsrechten ans bereits in deutschem Besitz befindlichen Effekten dieser Art zulässig. Außerdem kann die Neichsstelle für ausländische Wert papiere Ausnahmen zulassen. Auch -die Aus f ü h r u n g s b e st i m m ungen zur Valuta- s pe ku la t i o n sv e r o r d n u n g sind ab ge ändert worden, indem kleinere Erleichterungen gewährt worden sind und eine Erweite rung der Ausknnftspflicht stattgeifuuden hat. Wirtschaftlich,auf dem gleichen Gebiete bewegt sich die Verord nung jiber Termingeschäfte und den Handel mit D o l l a r s ch a tz a n w e i s u n g e n zum E i n h e i t s k u r s e, wonach Termingeschäfte in Zahlungsmitteln oder Forderungen in ausländischer Währung sowie in inländischen und ausländischen Effekten gegen Reichsmark oder Wertpapiere, die auf Reichsmark lauten, verboten sind. Bedeutsam ist, daß die Neichsregierung diese Vorschrift auch au'f Warentermingeschäfte ausdehnen kann. Die Durchführung des > Verbots wird zivil- wie strafrechtlich dadurch sichergestellt, daß da gegen verstoßende Geschäfte nichtig sind und die Zuwiderhandelnden Strafe zu gewärtigen haben. Auch gegen Umgehuugsversuche ist in ähnlicher Weise wie in § 5 der Ncichsabgabenorönung ein Riegel vor geschoben. In Anpassung an die fortschreitende Geldentwertung sind durch Verordnung vom 5. Juki 1923 die Grenzen für die Lohn- und G-e h a l t s p f ä n d u n g bedeutend Heraufge setz t w o r d e n , und zwar beträgt die Unpfändbarkeitsgreuze 6 Mill. Mark, während bei einem Jahresarbeitsverdicnst von über 20 Mill. Mark die Pfändung unbeschränkt zulässig ist. Übersteigt beim Beamten der Gchaltsanspruch 6 Milk. Mark jährlich, so ist ein Drittel des über schießenden Betrags der Pfändung unterworfen. Schließlich dürften von allgemeinem Interesse auf dem Gebiete der Strafrechtspflege die in Teil II des Neichsgesetzblattes Nr. 23 veröffentlichten, zwischen den einzelnen Landesregierungen vereinbarten Grundsätze für den Vollzug von Freiheitsstrafen vom 7. Juli 1923 sein, die eine Vorwegnahme des schon längst geplanten vom Reich zu erlassenden S t r a f v o l l z u g g e s e tz e s bedeuten und in dieser Richtung interessante Ausblicke eröffnen. 2. Arbeitsrccht. Im Rahmen der Arbeitcrschutzgesetzgebung ist das H a u sa r b e i t s g e s e tz in neuer Fassung unterm 3 0. Juni 1923 veröffentlicht worden. Aus dem Inhalt sind be sonders die Bestimmungen hervorzuheben, die den Lohn- und Gesund heitsschutz in Anlehnung an die bereits bestehenden gesetzlichen Vor schriften behandeln, sowie ferner der Teil des Gesetzes, der sich mit der Errichtung von Fachausschüssen für die Hausindustrie, deren Aufgaben und Zusammensetzung befaßt. Praktisch wie juristisch interessant ist die in § 31 normierte neue Art dev Allgemeiniverb.udlicherklärung von Lohntarifen durch die Fachausschüsse bzw. den Gesamtfachausschuß, wo durch diese Stellen mit einer äußerst wichtigen Funktion betraut werden, die bisher nur dem Neichsarbeitsministerium zustand. Zugleich werden ihnen auch insoweit die Befugnisse des Temobilmachungskommissars übertragen, die d'iesem in Gestalt der Verbindlicherklärung von Schieds sprüchen zustehcn, als die Fachausschüsse, wenn kein Tarifvertrag über das Entgelt zustandekommt, ihrerseits die zu zahlenden Beträge von sich aus festsetzen können. Hat ein Fachausschuß eineu Tarifvertrag als allgemein verbindlich genehmigt oder die zu zahlenden Entgelte festgesetzt, so haben diese Bestimmungen für den Bezirk des Fachaus schusses oder des Gesamtfachausschusses die Wirkung eines für allge mein verbindlich erklärten Tarifvertrags. Tie Praxis wird zeigen müssen, ob sich diese bedeutsame Machtkompetcnz, die sich auf alle An gehörigen des in Frage kommenden Hausindustriezweiges erstreckt, als brauchbar erweist oder zu Mißständen führt. Begrüßenswert ist jeden falls, daß die fraglichen Entscheidungen von Stellen getroffen werden, die mit den örtlichen Verhältnissen vollkommen vertraut sind, während auf der andern Seite die Zersplitterung und die Unübersichtlichkeit natürlich außerordentlich gesteigert werden. 3. Steucrrecht. Neben der Fülle von laufenden Steuern hat der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen ein neues Geschenk in Gestalt einer einmaligen Abgabe beschert. Im Nahmen des Gesetzes zur Sicherung der B r o t v e r s o r g u n g im Wirtschaftsjahr 1923/24 vom 23. Juni d. I. ist die sog. Brotversorgungs- äbgabe normiert worden. Sie entspringt der Erwägung, daß, nachdem die Getrcidezwangswirtschaft durch Beseitigung des Nmlageversahrens völlig aufgehoben worden ist und somit die freie Preisbildung auch auf diesem Gebiete wieder zu ihrem Rechte kommt, mit einer außerordentlichen Steigerung des Brotpreises zu rechnen sein wird, sodaß auf jeden Fall für die breite Masse der Sozialrentner, Kriegsreutner, Kleinrentner, Erwerbslosen, Armengeldempfänger und der Kinderreichen erhebliche Ncichszuschüsse zur Verbilligung des Brot preises erforderlich sein werden. Um die dafür notwendigen Mittel ausznbringen, soll der Besitz mit dieser einmaligen, im Anschluß an das Zwaugsaul-eihegesetz ausgcstalteten Abgabe belastet werden. Im Gegensatz zur Zwangsanleihe, bei der eine Nückzahluugspslicht des Reiches desteht, handelt es sich jedoch in diesem Falle um eine echte Steuer. Grundlage der Besteuerung bildet der Vermögensstand am 31. Dezember 1922, jedoch mit Ausnahme der zu Wohnzwecken dienen den bebauten Grundstücke, Villen mit einem Wehrbcitragswert bis 50 000 Mark, von Bauland, inländischen auf Reichsmark lautenden festverzinslichen Wertpapieren, Hypotheken, Grundschnldforderungen und Nentenschulden, sowie anderen Vermögensgegenständen, die mit dem Marktpreis oder Kurswert am Stichtage zu bewerten sind. Von dem darnach verbleibenden Vermögen soll zunächst das Sechsfache des zwangsanleihepflichtigen Betrags erhoben werden. Jedoch gewinnt praktisch das Bild ein ganz anderes Aussehen dadurch, daß eine ent sprechende Erhöhung der Abgabe cintritt, w-enn in der Zeit vom 1. bis 15. Juli d. I., bzw. vom 1. bis 15. Dezember d. I. der durch schnittliche amtliche Preis für märkischen Noggen an der Berliner Börse von dem Satz von 120 000 Mark pro Zentner um mehr als 5°/o nach oben oder unten abweicht. Mir den 1. Teilbetrag, der am 1. August 1923 fällig wird, hat denn auch der Neichsfinanzminister be reits das Zehnfache des endgültig festgesetzten Betrags der Zwangs anleihe für maßgebend erklärt. Wie sich die Dinge bei der am 2. Januar 1924 fälligen Restzahlung gestalten werden, für die der Noggen- preis vom 1. bis 15. Dezember zugruudegelegt werden wird, kaun heute noch kein Mensch übersehen. Jedenfalls bedeutet die Zugrundelegung des zehnfachen Zwangsanleihebetrags, daß von dem am 31. Dezember 1922 festgestellten und für die Brotversorgungsabgabe in Betracht kommenden Vermögen 100"/» zu entrichten sind. Das ist in Anbetracht der außerordentlichen Geld entwertung gewiß gerechtfertigt, soweit Sachwerte in Frage kommen, da diese eine der Geldentwertung entsprechende Wertsteigcrung erfahren haben. Absurd aber ist das Ergebnis, wenn man etwaige Barbe stände oder Versi'cherungsforöcrungen, die bei ihrer Bewertung am 31. Dezember rechnerisch kapitalisiert worden sind, in Betracht zieht. Diese Forderungen sind naturgemäß in dem gleichen Maße wie das 1063
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