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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1923
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- 1923-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1923
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Redaktioneller Teil. 172, 26. Juli 1923. Bargeld entwertet worden, sodaß es schlechthin unerfindlich ist, wenn der Steuerpflichtige hiervon 100°/, entrichten soll. Das Gesetz schweigt sich vollkommen über diese wie viele andere Zweifelspunktc aus, und man kann nur hoffen, daß der Neichsfinanzminister von der ihm durch 8 108 Abs. 2 der Ncichsabgabenordnung gewährten Ermächtigung, für Fälle bestimmter Art allgemeine Befreiungen oder Ermäßigungen von der Steuer vorzusehen, in zweckmäßiger und den wirtschaftlichen Tat sachen Rechnung tragender Weise Gebrauch macht. Interessant ist auch, daß zur Entlastung der Steuerbehörde über haupt kein Steuerbescheid erteilt wird, und es dem Steuerpflichtigen vollkommen selbst überlassen bleibt, was er für eine Steuer errechnet. Die Stellungnahme der Finanzbchörde erfährt er erst dann, wenn Be anstandungen erfolgen und vielleicht unterdessen schon erhebliche Zu schläge wegen des zu wenig gezahlten Betrags zur Steuer hinzuge kommen sind. Ein zweifellos sehr abgekürztes Verfahren, dessen prak tische Wirkungen abzuwarteu bleiben. Im Gegensatz zu dieser einmaligen Abgabe ist das Finanz- a u s g l e i ch s g c s e tz i u d e r F a s s u n g d e r B e k a n „ t m a ch u n g vom 23. Juni 1923 ein grundlegendes, auf die Dauer berechnetes Steuergesctz, das wenigstens zum Teil auch für den Steuerpflichtigen selbst von unmittelbarem Interesse, besonders aber für die Finanzver- waltungen der Länder und Gemeinden von Wichtigkeit ist. Das Gesetz weist, abgesehen von den Übergangs- und Schlußbestimmungen, eine Dreigliederung auf. Der erste Teil befaßt sich mit den Laudesstcueru und Gemeindeabgaben und stellt den Grundsatz auf, daß die In anspruchnahme von Steuern für das Reich die Er hebung gleichartiger Steuern durch Länder und Gemeinden ausschließt, soweit nicht r e i ch s g e s e tz l i ch etwasanderesvorgcschriebenist. Ebenso ist zur Erhebung von Zuschlägen zu Neichssteuern eine besondere reichsgcsetzliche Er mächtigung notwendig. Im übrigen sind Länder und Gemeinden be rechtigt, Steuern nach Landesrecht zu erheben, soweit die gemäß der Reichs-Verfassung erlassenen Vorschriften dem nicht entgegenstehcn. Es werden sodann einige Steuerarteu aufgeführt, die in allen Ländern zu erheben sind. An erster Stelle stehen dabei naturgemäß die schon jetzt landesrechtlich geregelten Grund- und Gewerbe steuern. Diese dürfen nicht wie Einkommensteuern ausgcstaltct werden, und als reine Objektsteucrn dürfen ihnen keine Besteuerungs merkmale zugrunde gelegt werden, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigen. Ferner haben die Länder zu Zwecken der öffentlich-rechtlichen Wegeuuterhaltung eine Steuer für die Benutzung der Wege durch Fahrzeuge mit Ausnahme der Kraftfahr zeuge und Personenfahrrädcr einzuführen. Auch wird den Gemeinden die Ermächtigung erteilt, mit Genehmigung der Landesregierung auf den örtlichen Verbrauch von Wein, vou weinähnlichen und weinhaltigen Getränken, Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, Bier und Trinkbranntwein sowie von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken Getränkesteuern zu erheben, die entweder nach dem Klein handelspreise oder nach der Menge der steuerbaren Getränke bemessen werden können. Im Interesse der Steuergleichheit und zur Verhütung einer be sonders starken Belastung der produktiven Erwerbsstände sind Sonder- steucrn auf einzelne Betriebsmittel der Landwirtschaft oder des Ge werbes unzulässig. Endlich wird auch mit dem wirtschaftlichen Un sinn aufgeräumt, daß bei der Berechnung des Wertzuwachses hin sichtlich von Grundstücken, die den Eigentümer wechseln, die Diffe renz der Papiermarkbeträge von Erwerbs- und Verkaufspreis zu- grundegelcgt wird, indem ausdrücklich bestimmt wird, daß die Grund lage der Wcrtbemessnng an den beiden in Frage kommenden Zeit punkten die innere Kaufkraft der Mark bilden muß. In welcher Weise diese ermittelt werden soll, ist freilich nicht gesagt. Schließlich sind noch -die religiösen Gesellschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, gewisse Zuschläge zu solchen Neichssteuern zu erheben, -die au Stelle der bisherigen Landes- oder Gemeindesteuern getreten sind. Der zweite Teil des Gesetzes enthält die für dic F-inauzverwaltung bedeutsamen Bestimmungen, daß die Länder an dem Ertrag -der haupt sächlichsten Neichssteuern beteiligt werden, und zwar an der Einkom men- und Körperschastsstcucr mit Dreiviertel des Steueraufkommens, an der Erbschaftssteuer mit 20°/., des weiteren auch au der Grund erwerbsteuer, die ebenso wie die Ncunwettsteuer als Steuer im Sinne des § 1 Abs. 2 der Ncichsabgabenordnung gilt, wodurch letztere auf diese beiden Stcuerarten für anwendbar erklärt wird. Von dem Auf kommen der besonders wichtigen Umsatzsteuer fließen den Ländern 10°/, zu, und zwar wird der Gesamtbetrag des den Ländern Anstehenden Anteils nach dem Verhältnis der BevölkerungsFahk verteilt, was insofern berechtigt ist, als in Ländern mit dichter Bevölkerung anch die meisten Umsätze gemacht werden dürften. Außerdem erhalten die Ge- 106 4 meinden 15 v. H. des Aufkommens, das auf Grund von § 1 Abs. 1 un-d 2 des Umsatzsteucrgesetzes von den Steuerpflichtigen aufge bracht wird. Ausführliche Bestimmungen enthält dann öaS Gesetz über die schwierige Frage der richtigen Verteilung des Steueraufkommens und über -die Feststellung der Verteilungsschlüssel. Endlich befaßt sich -der dritte Teil des Gesetzes, nachdem im zweiten die Einnahmen ver teilt sind, mit der Laftenverteilung zwischen Reich, Ländern und Ge meinden. Besonders bedeutsam ist die Vorschrift, daß das Reich den Ländern und Gemeinden solche Aufgaben, die nach dem 1. April 1920 neu entstanden sind, nur zuweisen darf, wenn es gleichzeitig für Be reitstellung der erforderlichen Mittel Sorge trägt. Ta in jedem Etat 'die Beamtenbcsoldung eine Hauptrolle spielt, werden hierfür Neichszuschüsse in Höhe von 75°/, der Mehraufwendungen vorgesehen, die für die seit dem 1. Januar erwachsenen Erhöhungen entstanden sind. Ebenso erhalten Anstalten und Einrichtungen, die Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder des öffentlichen Schul- und Bil dungswesens erfüllen, Zuschuß in entsprechender Höhe. Schließlich sind die Länder ihrerseits gehalten, für einen Lastenausgleich zwischen ihren Gemeinden, insbesondere auf dem Geibiete der Armen-, Schul- uud Polizcilasten, zu sorgen. Im Interesse der immer größer werdenden Notlage der Presse ist das Umsatzsteuergcsetz in 8 27 abgeändcrt worden, indem die Jnseratensteuer wesentlich ermäßigt worden ist. 4. Sozialversicherung. Hier sind lediglich zwei infolge der Geldentwertung vorgesehene Erhöhungen von Beiträgen in der Unfallversicherung zu erwähnen, deren Neufestsetzung für die Arbeit geber des Buchhandels kaum von Interesse ist. (Schluß folgt.) Neue steuerrechtliche Literatur. Von Rechtsanwalt Vv. Billy Hoffmann. 1. Ztonorrvtrtvolrakt rrnck Ltsueiraetit im ^sieben clsr Oolckentrvertung. 2rvsi Vorträge von vr. Oorlokt runt vr. Zti-ut?. Lorlin: Inclustrioverlag Zpaetv L I.inrie 1923. 2.8. 2. A. Zarden: Kommentar zum Gesetz über die Ztvangsanleihe. Berlin: Otto Liebmann 1923. Geb. 6r. 12.1. lag Spaetli L I-incls 1923. Or. 2. 4. vr. F. Oppenheimer und Riefer: Die wichtigsten Neichssteuertarife in Tabellenform. Berlin: Jndustrieverlag Spaeth L Linde 1923. 6r. 1.2. Lpaelb L Vincke 1923^ 62. 1. 6. vr. F. Koppe und vr. W. Beuck: Vermögenssteuergesetz. Erläuterte Handausgabe. 2. Auflage. Berlin: Industrie- Verlag Spaeth L Linde 1923. Or. 5. 7. H. Weinüach: Ergänzungsband zum Kapitalverkehrssteuer gesetz. Berlin: Jndustrieverlag Spaeth L Linde 1923. Geb. 6-. 5.8. 8. Kartenauskunftei des Steuerrechts mit Berück- sichtigung der kaufmännischen Buchführung. Stuttgart: Verlag für Wirtschaft und Verkehr 1923. Die Borträge von Ger lass lind Strutz haben eine weit über den Tag hinausreichenöe Bedeutung. Sie behandeln Grundprobleme des Steuerrechts, die gerade bei der katastrophalen Geldentwertung der letzten Tage die ernsteste Nachprüfung aller verdienen. Gerade bei der Haft unserer Tage, in der die Tagesfrage dominiert, er scheint es wesentlich, sich unabhängig von Gesetzestcxten von Autori täten über die Grundfragen orientieren zu lassen, Gerlofs geht von dem Tatbestände aus, daß der ökonomische Er trag unserer Wirtschaft nicht dazu ausreicht, zugleich M WO 909 Men sche» zu ernähren, Reparationen zu leisten und die Substanz der Volkswirtschast zu erhalten, und auf dieser Grundlage zeigt er, daß das bisherige Bedarfsöeckungssystcm unserer Steuerwirtschaft falsch ist. Keime und Ansätze für ein neues Bedarssdeckungssystem sieht er in den auch von Georg Bernhard befürworteten Stenergemeinschaften als autonomen Steuerver,bänden der einzelnen Wirtschaftszweig«.
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