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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1923
- Strukturtyp
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- 1923-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1923
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X- 175, 30. Juli 1S23. G. m. b. H. Wenn der von den Revisoren erstattete Bericht vor liegt und inhaltlich und ausweislich desselben gegen die Bewer tung nichts zu beanstanden ist, so kann der Registerrichter die Ein tragung nicht ablehnen, dies -auch dann nicht, wenn er der Mei- nung ist, die Gründer hätten zum Zwecks der Ersparung von enthaltenen Bestimmungen wegen der Übertragbarkeit beachtet wer' den müssen. Unbedenklich ist auch, die in einem Geschäft übliche und bei dem Publikum bekannte und beliebte Art und Weise der Ausstattung bestimmter Bücher als einlagefähige Sachwerte an zusehen, wenn sie Gegenstäirde eines besonderen Schutzrechts sind, Steuern den Sachwert weit unter dem wirklichen Wert angegeben. > "der vielfach auch ohne das Bestehen eines solchen, weil di« Nach Bei der G. m. b. H. ist nun nicht einmal eine Prüfung der Sach einlagen und der über sie gemachten Wertangaben durch Revisoren vorgeschrieben; noch mehr, auch die Gründer sind nicht zu einer Prüfung der Wertangabe verpflichtet, um so weniger kann -ahmung der eigentümlichen Ausstattung den bestehenden gesetz lichen Vorschriften zuwiderläuft. Wenn ein Verlagsgeschäft eine »Dheaterzeitung« herausgibt, ohne mit dem betreffenden Theater in vertraglichen« Beziehungen zu stehen, auf denen die Heraus. davon die Rede sein, daß der Registerrichter die Eintragung wegen! Mbe beruht, so kann trotzdem die Herausgabe der Zeitung als ein der Bewertung der Sacheinlagen beanstanden könne. Neuestcns ^ einlagefähiger Vermögenswert angesehen werden, der Herausgabe ist aber vereinzelt zu konstatieren gewesen, daß der Regislerrichter I einer zweiten Thcaterzeitung ließe sich ohne weiteres aus Grund der sich berechtigt glaubte, an diesem Punkte Anstand nehmen zu dürfen! Bestimmungen des Gesetzes Wer den unlauteren Wettbewerb ent- und di« Eintragung wenigstens solange auszusetzen, bis das zu- § gegentreten. Hieraus ergibt sich, daß im Buchhandel ebenso wie in ständige Finanzamt sich zu der Sach« geäußert hatte. Hiervon! andern Handelszweigen bei der Prüfung der Frage, ob ein Ver- kann keine Rede sein. Ist nach Obigem die Bewertung der Sach- j mögenswert und somit ein einlagefähiges Aktivum vorhanden ist, einlag- dem Prüfungsrecht des Registerrichters vollkommen ent- nicht nach formalistischen Anschauungen, sondern im Anschluß an zogen, so kann auch unter dem Gesichtspunkt der Bezahlung der j die wirtschastlichen Verhältnisse vorgeg-angen werden muß; matz- Kapitalverkehrssteuer ihm eine solch« nicht zuerkannt werden. Es Mbend ist immer di« Feststellung, daß nicht lediglich «ine Erwerbs ist Sache des Finanzamts, über die richtige Entrichtung der Kapi-1 Möglichkeit vorliegt, sondern ein schon gegenwärtiger Vermögens, talverkehrssteuer zu Wachen, es kann zu diesem Behuf« die Angaben' wert, wobei es aber gleichgültig erscheint, ob dieser ein großer der Gründer über den Wert beanstanden und eine Erhöhung ver-! oder kleiner ist. Das Verlagsrecht Ist ein gegenwärtiger Ver- langen, was ja bekanntlich oft geschieht, aber der Registerrichter! mögenswert, der Titel an einer bestehenden Zeitung, Zeitschrift kann dieserhalb die formell in Ordnung gehende Anmeldung weder ! nicht minder, dagegen könnte in dem Plan zur Herausgabe einer beanstanden noch zurückweisen, sondern er mutz derselben entspre-meuen Bücherserie oder eines neuen Werks nur eine Erwerbsmög- chen, und es ist von größter Wichtigkeit, daß in allen Fällen seitens i lichkeü, nicht «in schon gegenwärtiger Vermögenswert gesehen der Interessenten dies« Ansicht mit aller Energie vertreten und! werden. Wenn eine G. m. b. H. unter der Bezeichnung »Novana. mittelst der gegebenen Rechtsmittel auch durchgesetzt wird; ein Zweifel, daß im Beschwerdeverfahren di« etwa vorhanden« gegen- ammlung von Darstellungen über den Weltkrieg- errichtet werden soll, so kann natürlich der fertige Plan für di« Veröffentlichung teilige Meinung des Registerrichters abgelehnt wird, besteht nicht.!der einzelnen Darstellungen nicht als Sacheinlage behan- Es ist nun, teilweise im Zusammenhang mit Vorstehendem, mehr fach zu konstatieren gewesen, daß bei der Eintragung von Verlags- und Buchhandlungen als G. m. b. H. sich Zweifel darüber geltend machten, ob das als Sacheinbringen be- zeichnet« Objekt hierfür geeignet sei? So beispielsweise, wenn das Verlagsrecht bezüglich eines noch nicht fertiggestellten Werkes ein gebracht wurde, ferner bei dem Einbringen einer besonderen Aus stattung, die -aber nicht Gegenstand eines gewerblichen Schutzrechts War, ferner bezüglich des nicht auf einem besonderen -Vertragsrecht beruhenden »Rechts« -ans Herstellung und Verbreitung einer Tages zeitung usw. Daß Rechte als Sacheinlage angesehen werden kön nen, ist unbestreitbar, jedoch mutz di« Forderung aufgestellt wer den, daß sie so beschaffen sind, datz sie als Aktiva angesehen und Wertragen werden können, so mit Recht die Entscheidung des Kam mergerichts vom 25. Juli 1912 in der von dem Reichsjustizamt ver öffentlichten Sammlung von Entscheidungen in Sachen der frei willigen Gerichtsbarkeit Bd. 12, S. 59. In einem späteren Urteil vom 14. März 1913, das sich mit der Frage befaßt, ob Jnseraten- vertretungen zur Einbringung als Sacheinlage geeignet sind, sagt das Gericht: »Es muß sich um einen verkehrsfähigen, übertrag baren Gegenstand von wirtschaftlicher Bedeutung handeln. Daß Jnseratenvertretungen diesem Erfordernis nicht entsprechen, ist all- gemein nicht zu sagen. Die damit bezeichneten Beziehungen zu Zeitschriften können nach ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Tragweite sehr verschieden fein; ob die Vertretung eine bloße Er- werbsmöglichkeit oder einen schon gegenwärtigen Vermögenswert darstellt, ob sie übertragbar ist, läßt sich nur nach den Verein barungen im Einzelfall beurteilen«. Das steht i-m Einklang mit der Stellung anderer Gerichte, welche die Generalvertretung als eine einbringungsfähig« Sacheinlage angesehen haben. Daß ein Verlagsrecht ein Aktivum, also einen Vermögenswert darstellt, be- darf keiner Ausführung, und der Umstand, daß der Verleger bei einem Vertrag, der nur über einzelne Werke geschlossen wird, seine Rechte nicht ohne Zustimmung des Verfassers übertragen kann, Verl.-Ges. H 28, ändert an sich an dieser Qualifikation nichts. Wird aus einem Vcrlagsgeschäft eine G. m. b. H. gebildet, so bilden also die zu diesem gehörigen Verlagsrecht« auch für die noch nicht fertiggestellten Werke einlagsfähige und einbringungsfähige Akti ven. Es ist möglich, eine G. m. b. H. lediglich mit Rücksicht auf den Verlag eines Werks zu errichten, auch hierbei handelt es sich um einen Vermögenswert, bei welchem allerdings die in Z 28 Verl.-Ges. 107« delt werden, mag er auch dis in die kleinsten Einzelheiten ausge- ' arbeitet fein. Je schärfer man nach Obigem ein Recht des Register« richters zur Prüfung des Wertes der Sacheinlage oblehnt und ab- lehnen muß, »in so mehr muß andererseits das Recht desselben betont werden, daß nicht auf die Stammeinla-gen »Einbringen« geleistet werden, die in Wirklichkeit keine sind, und auch bei Grün dungen bzw. Umgründungen im Gebiet« des Buchhandels ist es erforderlich, hierauf zu achten, obwohl ja in der Hauptsache bisher um solche Gründungen mit Sacheinlagen zu verzeichnen gewesen sind, denen in Wirklichkeit diese Qualifikation auch zukommt; die Solidität des Buchhandels bürgt ja auch dafür, daß nur ans- nahmsweise versucht wird, Erwartungen, Aussichten und Ähnliches unter dem Begriff der Sacheinlagen zur Bezahlung von Stamm- cinlagen zu verwenden und so eine Gesellschaft auf nichts auf- zub-auen. berienbüclier-^Imsnscli. Lu li-i-sw küeberrvelt. (Vratis-Lnszabs.) Heransßsgedau iin Verein mit cken kübrencken Verlagen veutseblancks. Soniiner 1923. (Iklrva 200 3.) gr. 8°. — Ureisverreievnis (10 5.) 4°. IVisn- UelpLig, lüterarla-Verlag. Anläßlich der Ferien- und Urlaubszeit ist ein eigenartiges Bücher verzeichnis erschienen, das infolge der überaus geschickten Zusammen stellung und erstklassigen Ausstattung ein hervorragendes Werbemittel darstellt, auch in der wenig lebhaften Geschäftszeit znm Bücherkaufen anzulocken »n-d anzuregen. In der äußeren Aufmachung erinnert dieser Ferien biicher-Aimanach u. a. stark an den gemeinsamen Wcihuachtskatalog »Das Buch des Jahres«, der oon der »Vereinigte» Verlegergruppe« mehrmals — zuletzt im Herbst vorige» Jahres — hcrausgegebeu und verteilt wurde. Wie dort, so sind auch in dem nun vorliegenden Ferieubücher-Almanach in vorbildlicher Weise Verlags- Prospekte einer großen Unzahl bedeutender Verlagsbuchhandlungen Deutschlands in einem wirksamen Umschlag vereinigt und als hand liches Sainmelverzeichnis auf den Büchermarkt gebracht wor den. Etwa dreißig -verschiedene reichsdeutsche Verleger sind mit -zum Teil auf die Ferienzeit «bgestimmtcu 'und sehr gediegen auSgcstatteten Verlagsprospckien vertreten, die durch geschickte Sabauorduuug und teilweise reichen Bi-Iderschmuck anziehend wirken. Außerdem finden sich neben anderen Wiener Firmen gut durchdachte Anzeigen des Literaria-Bcrlags in Wien, der als Heraus geber die Zusammenstellung gut öurchg-efllhrt hat. L. Schönrock.
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