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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1924-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1924
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. (Nr. 19S.) Bekannimachung. Als Anschrift für die an die Geschäsisstelle des Börsen vereins zu richtenden Telegramme ist mit Wirkung vom I. Ja nuar 1925 an die abgekürzte Telegramm-Anschrift »Buchbörse« cingesührt. Sic ist zu benutzen für alle Abteilungen der Geschäftsstelle einschließlich der Redaktion des Börsenblattes. Leipzig, den 2». Dezember 1924. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, vr. Hetz, Syndikus. Nochmals: Juristische Betrachtungen zumOffsetverfahren. Bon Prof. vr. Konrad Engländer. Die unter diesem Thema gegebenen Ausführungen in diesem Blatte (Nr. 275) behandeln zum Schlüsse die Frage des Pho tographieschutzes von Offsetdrucken, insbesondere von solchen, die eine ältere Druckschrift oder ein mit besonderen Lettern ge setztes Druckwerk photomechanisch reproduzieren. Dabei wurde von der Auffassung ausgegangen, daß beim Offsetverfahren die Druckplatte, von der auf den Gummizylinder übertragen wird, stets photomechanisch hergestellt werde, das; also, wie dort gesagt ist, »das Offsctverfahrcn stets mit photographischer Wiedergabe des Originals arbeitet-. Diese Auffassung über die Technik des Offsetverfahrens ist, worauf ich in dankenswerter Weise von sachkundigerer Seite aufmerksam gemacht werde, nicht zutreffend. Für die Repro duktion von älteren Druckschriften, di« nicht mehr im Satz vor handen sind, findet zwar meist ein phvtomechanisches Verfahren Anwendung; dagegen geschieht die Wiedergabe aller neu ge setzten Druckwerke, insbesondere solcher, die mit besonderen künst lerischen Typen gesetzt sind, ohne jede Mitwirkung der Photo graphie, indem vom Satze durch rem manuelles Verfahren Um- druckabzüge hergestellt werden, mit deren Hilfe dann di« Druck platten angefertigt werben. Damit entfällt eine wesentliche tatsächliche Voraussetzung für den von mir auf S. 170S2 oben formulierten Satz, der sich aus den Photographieschutz für Offsetnachdrucke photomechanisch reproduzierter Werke bezieht; er ist nunmehr so zu lesen: »Soweit nun das Offsetverfahren im einzelnen Fall mit photographischer Wiedergabe des Originals arbeitet und daher selbst ein photo graphieähnliches Verfahren im Sinne des Gesetzes ist, genießt auch der einzelne Offsetdruck seinerseits . . . den 10jährigen Photographieschutz. . . .« Für die folgenden Schlutzansführnngen meines Aufsatzes ergibt sich daraus — wie ohne weiteres klar ist —, daß ein Offsetnachdruck eines Originaldruckwerkcs, insbesondere eines mit besonderen Lettern gesetzten Buches, n urdann u n d >in - soweit Photographie schütz hat, als die zum Offset verfahren in diesem Falle benutzte Druckuntcrlage mit Hilfe einer photographischen Reproduktion des Originaldruckwerks her gestellt worden ist und somit das ganze Verfahren sich als photo mechanische Vervielfältigung, als »photograschi «ähnliches Ver fahren» im Sinne des ß 3 des Kunstschutzgesetzes darstellt. Damit mag sich der Kreis der unter Photographieschutz stehenden Offset- nachdrucke (namentlich von Druckwerken) praktisch nicht un wesentlich verringern; die Anomalie, die sich zwischen dem Rechtsschutz eines solchen Offsetdruckes und der Schutzlosigkeit des zugrundeliegenden Originaldruckwerkes ergibt, bleibt gleich wohl für diese Fälle einer phoiomechanischen Reproduktion be stehen. Neue Rechtsfragen zwischen Buch und Film. Von llr. Alexander Elster, Berlin. Zu den Rechten, die dem Verfasser Vorbehalten sind, auch wenn er das Urheberrecht übeilrägl oder ein Verlagsrecht be stellt, gehört bekanntlich auch das V e r st l m u n g s r e ch t (ebenso wie bas übersetzungsrecht). Der Verleger muß also darüber ausdrückliche Vereinbarungen mit dem Verfasser tref fen, wenn er sich irgendwelche Rechte in dieser Hinsicht sichern will. Das wird er auch gern tun wollen, weil er nie wissen kann, ob nicht ein Film, der ans dem Schriftwerk geschöpft wird, eben diesem Schriftwerk in Absatz und Ansehen Eintrag tun wird. Mag sein, daß der Film dem Roman oder Bllhnendrama Werbödieuste tut; aber sicher ist bas nicht, und oft genug läßt sich der Kinobesucher an dem Film genügen, sei es, daß der Film so gut ist, um ihm etwa das Buch zu ersetzen, sei es, daß er so wenig gut ist, ihn gar kein Verlangen nach dem Buche gewinnen zu lassen. Das alles ist verhältnismäßig gut bekannt in den betreffenden Fachkreisen und ist vielfach erprob! und dnrch- dachl worben. Aber man hatte dabei stets die Sachlage vor Augen, daß aus einem Buch ein Film gemacht wird. Heute (und in Zukunft noch mehr) kann der umgekehrte Fall einireien (und ist schon eingeireien), daß aus einem Film ein Buch ge macht wird. Nun denkt der ruhige Fachmann: dann liege die Sache ge nau so, nur mit vertauschten Rollen; die Rechtsfrage könne doch da keine andere sein. Indessen, so einfach liegt das nicht. Es sind ernstgemeinte juristische Stimmen laut geworden, die be haupten, daß zwar ein Schriftwerk, das nach einem Film ge schrieben wird, leicht den Rcchischarakter einer »eigentümlichen Schöpfung« erreichen kann, jedoch keinen: Film, der nach einem Schriftwerk geschaffen wird, der Charakter einer »eigentümlichen Schöpfung« znzusprechen sei. Das wäre eine ausgesprochene Rechtsbevorzltgnng der Literatur gegenüber den: Film, lediglich aus dem Grunde, weil das eine eben Schriftwerk, das andere »nur« Film ist. Eine solche juristische Ansicht, daß grundsätz lich der Inhaber eines Filmurheberrcchis (auch wenn es sich um einen ganz originalen Film handelt) »wesenttich schlechter dastehe als derjenige von literarischen Autorrechten« (so behaup- ten die Vertreter jener Ansicht), klingt natürlich buchhändlerischen Ohren angenehm, und es wäre für mich eine dankbare Ausgabe, jene Ansicht hier im Börsenblatt nicht nur mitzrtteilen, sondern sie noch zu loben uird zu festigen — wenn ich nicht der Meinung wäre, daß jene Ansicht falsch ist. Und so fühle ich mich ebenso verpflichtet, vor buchhündlerischen Interessenten meine adwei- chende Meinung auszufpiechen und zu begründen. Denn es würbe für Dichter und deren Verleger von erheblichem Schade» werden können, wenn sie sich auf eine solch« Rechlsungleichheit verließen und bann schließlich in eine Sackgasse gerieten. Es ist also nicht so, daß jemand nach einem Originalfilm leicht ein unabhängiges und als selbständige Schöpfung ge schütztes Buch schreiben könne; und es ist nicht so, daß der Film, der nur die Idee eines Buches benutzt, immer noch abhängig von dem Buche bleibe und von dem Autor und Ver leger des betreffenden Buches verboten oder mit Abgaben belegt werben könne. Das liegt nicht daran, daß Film und Buch grundsätzlich von verschiedenem Wert sind; sondern in beiden Fällen gewisser gegenseitiger Abhängigkeit kommt es aus die nach gleichen Gesichtspunkten abzumessendcn Grade der Abhängigkeit oder Selbständigkeit an. Ehe ich dies näher Nachweise, sei ein Wort über die Ter minologie gestattet. Man spricht von »Verfilmung«, wenn aus einem Schriftwerk ein Film gestaltet wird; das Wort »Ver filmung« ist nicht schön, aber es hat sich hierfür eingebürgert, und da es kaum ersetzbar und immerhin nötig ist, muß es dabei
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