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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1924
- Sprache
- Deutsch
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1924
- Monat1924-12
- Tag1924-12-29
- Monat1924-12
- Jahr1924
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1924
- Autor
- No.
- [4] - 19308
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1S3i)8Mr,-,M»u,, d, ogch», Redaktioneller Teil. X- zoü. 28. Dezember 1824, sein Bewenden haben, »Verfilmung« bildet einen gewissen Gegensatz zur bloßen »Filmung«; Filmung ist die bildliche Auf nahme und Wiedergabe eines für den Film unmittelbar ge eigneten Sujets: ein Aufzug, ein Volksfest, eine Wettfahrt kann gefilmt werden ebenso wie ein für den Film geschriebenes dreh- reifes Buch, Aber verfilmt wird etwas, wenn aus dem gewissermaßen nur als Rohstoff vorliegenden Schriftwerk erst auf neuschöpserischem Wege die Umarbeitung geschaffen werden muß, die dann ihrerseits g e filmt werden kann. Wird nun aus einem Film ein Buch gemacht — also die umgekehrte Tätigkeit, so gibt es da entweder die bloße Beschreibung des Films, das ist hier nicht gemeint. Die Umarbeitung, damit es ein Schrift werk werde, möchte ich »Verschriftung« nennen. Dieses Wort scheint mir gut zu passen, entspricht der »Verfilmung«, bedeutet bisher nichts anderes und ist einfach; es fehlt nur die Ge wöhnung, die sich eben bei jedem neuen Begriff und Wort erst allmählich einstellen muß. Die Ansicht, das Jilmurheberrecht sei gegenüber dem litera rischen Urheberrecht grundsätzlich niederen Rechts, ist daraus zurllckzufllhren, l, daß der Film erst allmählich gefellschafts- (und rechts-jsähig geworden ist, 2, daß das literarische Ur- hebekschutzgesetz in seiner ursprünglichen Fassung ihn nicht kannte und 3, das Flickwerk, durch welches das Filmrecht als fchutzfähig anerkannt ist, sich in diesem Gesetz eben allzusehr als Flickwerk ausnimmt und etwas ungeschickt geraten ist. Aber hieraus weite rechtliche Folgerungen zu ziehen, die dem Geiste des Urheberrechts nicht entspreche», geht nicht an, ja das wäre ein juristischer Fehler, vor dem sich gerade auch der Interessent des literarischen Urheberrechts (und des Verlagsrechts) hüten muß, damit er nicht auf Sand baut. Der urheberrechtliche Filmschutz ist durch die Revidierte Berner Ubereinkunst vom 13, November 1808 festgelegt worden, und wenn Deutschland in dem Aussührungrgesetz zu dieser internationalen Übereinkunft am 22, Mai 1810 die Filmbestim- mungen in das deutsche Urhebergesetz hineindrachle, so bedeuten diese Bestimmungen selbstverständlich im wesentlichen das, was die Revidierte Berner Übereinkunft gemeint hat. Diese aber stellt in ihrem Artikel 14 den Schriftwerkschutz mit dem Film schutz ausdrücklich gleich, indem sie sagt: »Den gleichen Schutz wie Werke der Literatur oder Kunst genießen selbständige kine- matographische Erzeugnisse, sofern der Urheber durch die An ordnung des Bühnenvorganger oder die Verbindung der dar gestellten Begebenheiten dem Werke die Eigenschaft eines per sönlichen Originalwerks gegeben hat,« »Unbeschadet der Siechte des Urhebers am Originale wird die Wiedergabe eines Werkes aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst mittels der Kinematographie wie ein Originalwerk geschützt, Hier ist also zweierlei ausgesprochen: 1, der Schutz des Ori- ginalfilms ist urheberrechtlich wesensgleich dem Schutze eines Originalschristwerks; 2, der Schutz eines Films, der «ine Bearbeitung darstellt, ist urheberrechtlich wesensgleich dem Schutze eines Schriftwerks, das eine Bearbeitung darstelll; 3, von einem urheberrechtlichen Wesensunterschied zwischen Film und Schriftwerk ist keine Rede. Es treten hiernach im Verhältnis zwischen Schriftwerk und Film gegenseitig die gleichen Fragen auf und erheischen die gleichen Antworten; das Problem »Bearbeitung« oder »eigen tümliche Schöpfung«, das schon so oft Kopfzerbrechen gemacht hat, ist das gleiche, mag nach einem Schriftwerk ein Film oder nach einem Film ein Schriftwerk geschaffen sein. Die oben genannte Meinung, der ich hier entgegentrete, erkennt dies nun für die Berner Konvention natürlich an, behauptet jedoch, das deutsche Recht habe dies nicht ratifiziert, denn von solcher Gleich stellung von Schriftwerk und Film sei in dem deutschen Urheber- gesetz nichts zu finden; das deutsche Gesetz habe diese Gleich stellung durch die Novelle von 1910 nicht übernommen, die spärlichen Bestimmungen in W 12 u. 14 UG, zeigten deutlich, daß man von einer solchen Gleichstellung abgesehen habe. Darauf ist erstens zu erwidern, daß das deutsche Gesetz gar nicht nötig hatte, eine grundsätzliche urheberrechtliche Gleich stellung des Films mit dem Schriftwerk erneut zu betonen, denn schon im H 1 des deutschen Urhebergesetzes steht von Anfang an der Satz: »Choreographische und pantomimische Werke werden auch dann wie Schriftwerke geschützt, wenn der Bühuenvorgang auf andere Weise als schriftlich sestgelegt ist.» Wenn irgend etwas auf den Film paßt, so ist es dieser Satz, Engherzige juri stische Auslegung hat sich jedoch nicht gescheut, zu erklären, dieser Satz passe nicht auf den Film, lvcil der Film leine Pantomime sei; die Pantomime sei schon die endgültige Aufführung, der gespielte Film noch nicht. Als ob das ein Grund sein konnte, um Kernsätze des Urheberrechts zu vernichten, und als ob nicht ein Filmdrama dem Wortdrama näher stünde als ein Ballett! zweitens aber ist im Kunstschutzgesetz als H 15 meine so deutliche Bestimmung eingefügt worden, daß die Absicht, den literari schen Urheberschutz des Films auch im deutschen Gesetz sest- zulegen, unverkennbar ist. Dieser A 15a steht im salschen Ge setz, er enthält gar nicht in erster Linie ein Urheberrecht für bildende Kunst, denn es ist da gesagt: »Ist ein im Wege der Kinematographie hergestelltes Werk wegen der Anordnung des B ü h n e n v o r g a ng « s oder der Verbindung der dargestellten Begebenheiten als eine eigentümliche Schöp fung anzusehen, so erstreckt sich das Urheberrecht auch auf die bildliche Wiedergabe der dargestellten Handlung in geänder ter Gestaltung.« Bühnenvorgang, Begebenheiten, Handlung sind literarisch«, nicht bildnerische Begriffe, Geschützt ist also di« eigenschöpferische Arbeit, mag sie sich dieser oder jener künstlerischen Ausdrucksweise bedienen. Das Ausdrucksmittel ist nicht ausschlaggebend. Wichtig aber ist der Wettbewerbsgedanke, Das deutsche Gesetz spricht deutlich genug davon, daß es bei Bearbeitungen aus einer Kunstform in die andere daraus ankommt, ob der »Inhalt« »wiederge- gebe n« ist, Übereinstimmung der Idee allein oder der äußeren Form allein gibt »och keine Plagiate und Nachahmungen, ihre Übereinstimmung genügt noch nicht sür den Begriff der »Bearbeitung« (die nur mit Genehmigung des Original-berechtigten geschehen könnte). Wenn eine übereinstim mende Idee ohne übereinstimmende Form schon Urheberrechts verletzung bedeutete, so müßte die Literatur schon zu Grabe ge tragen sein; denn das »Neue« hat alles die Vorwelt schon ge dacht; und wenn übereinstimmende äußere Form schon den ver botenen Tatbestand bedeutete, so könnte es keine Parodien geben. Nein, nur Idee mit innerer Form verbunden gibt -den Inhalt, dessen Wiedergabe verboten bzw, nicht ohne Genehmigung des Originalberechtigten erlaubt ist. Di« äußere Form braucht nicht die gleiche zu sein, um eine Wiedergabe vorliegen zu sehen. Im Gegenteil: ganz selbstverständlich ist es gerade die äuße r e Form, die bei jeder Beavbeitung und Benutzung fremder Arbeiten geändert wird, sei es bei Übersetzungen, Übertragungen auf Walzen und Grammophon usw,, bei Dramatisierung, Verfilmung, Verschrif tung. Die innere Form, aus die es ankommt, ist Idee und Ge staltung der Handlung, der Charaktere im großen Ganzen, Hier tritt eben als verdeutlichendes Moment der Wettbewerbs gedanke hinein. Er Hilst mit, im einzelnen Falle zu be stimmen, ob etwas bei der Umschassung s o durch die schaffende künstlerische Seele gegangen ist, daß das Neue gegenüber den: Benutzten erheblich überwieg!, daß das neue Werk in künst lerischer Hinsicht von der Vorlage deutlich abweicht und die Kenntnisnahme des Originalwerkes also nicht irgendwie ersetzt, sondern höchstens ergänzt. Dabei ist strenge Auslegung geboten. Nicht daß das gesprochene Wort, die gedichtete Er zählung mit einigen Abweichungen bildlich sichtbar umgestaltet wird, macht den Film gegenüber dem Schriftwerke neu; nicht daß aus einer originalen Filmschöpsung ein neuer, recht inter essanter Dialog in dem danach verfaßten Roman geschrieben oder das Geschehene schildernd ausgemalt wird, macht das Schriftwerk gegenüber dem Film neu. Das alles hängt noch zu sehr in der inneren Form, d, h, in dem Jdeena-usbau und dem Gesamtgestaltungsgedanken des Originalwerks, das da benutzt wird. Erst wenn soviel Neues, soviel Abweichendes vorliegt, daß man nicht mehr den Ausdruck »Wiedergabe« hierfür ver wenden kann, tritt die urheberrechtliche Unabhängigkeit von dem benutzten Werke ein.
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