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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1924
- Strukturtyp
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- 1924-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1924
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- Deutsch
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.V 302, 29. Dezember 1924. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel 19309 Hier liegen nur noch — beachtenswerierweise — einige Unterschiede zwischen schöngeistiger und wissenschaftlicher Arbeit, die erwähnt werden müssen. Die wissenschaftliche Arbeit steht anbers, und zwar für den Benutzenden günstiger, für den Ori ginalschöpfer ungünstiger da, weil hier referiert und zitiert, kritisiert und fortgeführt werden darf — ganz anders als in der Dichtung. Das hat seinen tieferen Grund in den Interessen der Allgemeinheit: wer über ein wissenschaftliches Thema schrei ben will, mutz bis zu einen, gewissen Grade die Ideen und die innere Form (den Inhalt) der Forschung und Darlegung eines anderen benutzen, wenn er die Ausgabe hat, überhaupt darüber zu schreiben, und wenn er das Gebiet und die Unter suchung fördern will; er darf reserteren und zitieren, sofern er das nur deutlich und in anständigen Grenzen und mit Na mensnennung tut. Der künstlerische Schöpfer hingegen hat dazu keine Gelegenheit, die Form seiner Arbeit verbietet das; will er etwas ändern, was ein anderer vorgearbeitet hat, will er daran anknüpfen und es fördern, so muß er viel tiefer gehend neu gestalten. Auch dies alles hängt eng mit dem Wettbewerbs moment zusammen: denn da der wissenschaftliche Autor seinen Gewährsmann nennen kann und soll, so scheidet er für jeden sichtbar das Eigene von dem Fremden, und wenn er referiert, so ersetzt das Referat für den ernsten Benutzer nicht die Kennt nisnahme des Originalwerks, der Artikel nicht das Buch, auch wenn er eine Inhaltsangabe versucht. Anders bei dem künst lerischen Werk, wo der Wettbewerb in dem Spannungscharakter eben nur allzuletcht durch jede, auch eine reichlich veränderte Wiedergabe ausgezehrt wird. Aus allen diesen Gründen würde eine wissenschaftliche Entdeckung, die im Film dargestellt wird, viel eher (Ausnahmen gibt es natürlich auch hier) neben dem wissenschaftlichen Buch oder Aufsatz erlaubt sein und für das Buch werben, als es bei der Darstellung des Inhalts einer Erzählung der Fall wäre. Nicht der Film bietet, und dies sei abschließend nochmals betont, eine urheberrechtlich anders zu bewertende Kategorie neben dem Schriftwerk, sondern er unterliegt wie das Schriftwerk den gleichen urheberrechtlichen Grundsätzen von Eigenwerk und Bearbeitung, von Originalität und Ab hängigkeit. Und ie mehr es künftig Originalsilme geben wird, nach denen ein Buch geschrieben und zum Verlag anaeboten werden kann, um so klarer Mutz der Autor und der Verleger sich über dieses Rechtsverhältnis seines Schriftwerkes zum Film werke sein. Verzug und Nachfrrmetttinq bei gegen seitigen Verträgen. 1. Wann liegt Verzug des Schuldners vor? Unter Verzug ist die Nichtlelstniili einer fälligen eiuqeforderten Schuld zu verstehen, die der Schuldner zu vertreten hat. Da der Schuldner regelmäßig nur Verschulden zu vertreten hat, tritt dem gemäß der Verzua regelmäßig nur hei Verschulden ein. Zu beachten ist dabei, daß nicht den Gläubiger die Beweislast dafür trifft, daß die Leistung infolge eines Umstands unterblieben ist. den der Schuldner zu vertreten hat, sondern der Schuldner hat in diesem Falle den Ent- schuldlgungsgruich darzulegeu und zu beweisen. Als solcher Ent-schuldi- anngsarund ist unter Umständen auch anzuseben, wenn der Schuldner ohne Verschulden annahm, baß für lhn eine Verpflichtung zur Leistung nicht vorlng, weil er den Vertrag für nichtig hielt oder ihn unrichtig ausleate. Der Schuldner kommt also nicht in Verzug, wenn er ohne Verschulden ist. 2 Welchcssind die Voraussetzungen desSchnldner- Verzugs? a) Die Fälligkeit der Forderung: sic ist dann fällig, wenn der Gläubiger die Bewirkung ber Leistung verlangen kann. d) Die Mahnung des Gläubigers; diese ist erst nach Eintritt der Fälligkeit oder gleichzeitig mit dieser zulässig. Die Mahnung, die juristisch eine einseitige empfangsbedürftigc Willenserklärung äarstellt, muß deutlich erhellen, d. h. sie muß bestimmt sein und darf daher nicht unter einer Bedingung erklärt werden, wenn sie nicht unwirk sam sein soll. Fn der Übersendung einer Rechnung liegt nicht ohne weiteres eine Mahnung; sic braucht allerdings nicht ausdrücklich Börsenblatt f. den Deutschen Buchhandel 91. Jahrgang. erklärt zu werden, sondern kann in den die Fälligkeit begründenden Handlungen (beispielsweise: Angebot der Gegenleistung durch den Gläubiger) enthalten oder damit verbunden sein. In der Zustellung eines Zahlungsbefehls oder der Erhebung einer Klage würde bereits eine Mahnung liegen. Als Mahnung genügt die einfache Aufforderung zur Leistung. Es ist also fcstzustelle», daß der Schuldner erst dann in Verzug gerät, wenn die Forderung fällig ist und er trotz der Mahnung des Gläubigers nicht die Leistung bewirkt. Dazu ist noch zu bemerke», dah die unter v> als Voraussetzung des Schnldncrverzngs erwähnte Mahnung in den Fälle» nicht erforder lich ist, tvo die Zeit der Leistung »ach dem Kalender bestimmt ist; z. B. Lieferung spätestens Mitte Dezember oder tm November. Hingegen würde die Bestimmung einer Lieferfrist, lautend »Lieferung in ca. Al Tagen», nicht als kalendermäßig! Bestimmung der Leistungszeit betrachtet werden können. 3 Welche Rechte stehen dem Gläubiger bei Verzng des Schuldners zu? Gerät bel einem gegenseitigen Vertrag ein Teil mit der ihm ob liegende» Leistung in Verzug, so hat der Gläubiger dieser Leistung ein dreifaches Wahlrecht. Er kann verlangen: n> Erfüllung nebst Schadenersatz wegen verspäteter Leistung, wo bei er selbst zur Gegenleistung verpflichtet bleibt; b) Schadenersatz wegen Nichterfüllung; Rücktritt vom Vertrag: c) Diese beiden Rechte erweitert 8 328 des Bürgerlichen Gesetz buchs bei gegenseitigen Verträgen durch Gewährung eines Rticktritts- rechts und Erleichterung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Vgl. Ausführungen unter 4. 4. Stellung einer rechtswirksamen Nachfrist. Ist der Schuldner (Lieferant) nun in Verzug geraten (vgl. L), so kann ihm ber Gläubiger (Kunde) eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung ber Leistung mit der Androhung bestimmen, daß er »ach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. Die Frist setzung kann gleichzeitig mit der Mahnung verbunden werden. Die -Hauptsache ist, baß die Erklärung des Gläubigers so bestimmt und unbedingt erfolgt, daß der Schuldner keinen Zweifel darüber hat, daß der Gläubiger nach ergebnislosem Verlauf der Nachfrist von den Rechte» des 8 828 BGB. Gebrauch machen will. Tiefe Bestimmtheit der Erklärung des Gläubigers sei ganz besonders betont; wir ver weisen hierbei auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom IS. April lyS4 (Aktenzeichen I SM/23), die etwa folgendes zu diesem Punkt aus führt: Diese Bestimmung des 8 32V BGB. ist getroffen, um dem säumigen Vertragsteil Klarheit zu verschaffen, welch« Säumnis ihm oorgewvrfen wird und welcher Nachteil sich für ihn beim Verharren in der Säumnis ergebe» würbe. Es wird -deshalb mit Recht in der Rechtsprechung verlangt, daß der fristfetzcnbe Vertragsteil wenigstens einigermaßen klar sagt, was er vom Gegner fordert. Dabei sei daraus hingewiesen, daß der Gläubiger die Wahl zwischen Rücktritt und Schadenersatz erst nach Ablauf der Frist zu erklären braucht, nicht schon bet ber Fristsetzung. Was die Form der Fristsetzung anlangt, so braucht diese nicht mit den Worten des Gesetzes zu geschehen, es kommt lediglich darauf an, daß aus ihr die Ablehnung der Leistung nach fruchtlosem Ab lauf der Frist erhellt. Hinsichtlich der Angemessenheit der Nachfrist ist zu sagen, daß die Bemessung nicht »ach Tagen ober Wochen bestimmt zu sei» braucht, sondern es genügt die Forderung einer sofortigen Nachholung. Eine Beurteilung ber Frage, welche Nachfrist jm Einzelsall als angemessen zu gelten hat, ist nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben möglich, wobei man vor allein von dem Gedanken wird ausgehen müssen, daß die Nachfrist bei sinngemäßer Interpretation des Gesetzes nicht dazu ausreichc» soll, um die Leistung von Beginn an zu bewirken, sondern daß vielmehr der Schuldner nur in den Stand gesetzt werden soll, die bereits begonnene Herstellung der Ware, die er an sich längst hätte liefern müssen, vollends fertigzustelle». S. Wann kann von der Stellung e! ner Nachfrist abgesehen werden? Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich: a> wenn die Erfüllung des Vertrags infolge des Verzugs für den Gläubiger kein Interesse mehr hat. Dies würde beispielsweise dann der Fall sein können, wenn es sich bei ber fraglichen Kaufsache um Jähreszeitwarc handelt, für die aber inzwischen die Saison vor über ist: 28SS
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