Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1925
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- 1925-01-15
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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6tz4vör1erMat1 t. d. Dlschn. Vuchhaudel. Redaktioneller TeU. 12, 15. Jamlar 1925. aus dem Haus verleihen. In den Vereinigten Staaten, wo man in- bezug auf das Büchereiwesen den europäischen Ländern weit voraus ist, hat man sich auch die Erziehung des Publikums im Umgang mit dein Buch angelegen .sein lassen und schreckt vor den strengsten Strafan drohungen nicht zurück. In seinem vortrefflichen Werk »Aus dem ameri kanischen Bibliothekswesen« führt vr. Hermann Escher solche drako nischen Maßnahmen gegen Bücherbeschädiger an. »Wenn man in den alten germanischen Gesetzen die Wichtigkeit eines Gliedes des mensch lichen Körpers aus der Höhe der Buße folgern kann, die bei Ver letzungen dem Täter auferlegt wurde«, schreibt er, »so ist aus der Schärfe der amerikanischen Strafbestimmungen auf die Wertschätzung der Büchereien zu schließen, freilich auch daraus, wie notwendig es erschien, das Publikum in eine scharfe Zucht zu nehmen. Auf eine Be schädigung von Büchern, und wäre cs nur Beifügungen von Bleistift notizen. wurde z. B. in Massachusetts ursprünglich eine Strafe von 5—1000 Dollar gesetzt. Zwar wurde das drakonische Maximum nach 5 Jahren auf 50 Dollar herabgesetzt, neben oder statt der Geldstrafe aber nunmehr auch Hast bis zu sechs Monaten angedroht. 1883 wurde sogar die bloße Nichtbefolgung eines Rückrufes von Büchern nach Ab lauf von 30 Tagen als straffällig erklärt und mit Buße bis auf 25 Dollar oder Haft bis auf sechs Monate belegt. Und zwei Jahre später erschien es nötig, auch die absichtliche Störung von Personen, die in öffentlichen Büchereien versammelt find, das bezieht sich sowohl auf die Besucher der Leseräume als auch auf die Teilnehmer von Ver sammlungen in den Vortragsräuincn. durch Verursachung von Lärm mit Buße bis zu 50 Dollar oder drei Tagen Haft zu bedrohen«. Neuerungen im österreichische» Schulbiichcrvcrlag. Aus Wien wird uns berichtet: Im Jahre 1772 hatte Kaiserin Maria Theresia, die Schöpferin des österreichischen Schulwesens, zur Stütze ihrer aus Hebung der Volksbildung in Österreich gerichteten Bestrebungen die »Verlagsanstalt der deutschen Schulanstalten« in der Annengasse ins Leben gerufen und sie mit dem Alleinrecht auf Herstellung der vorge- schriebcnen Lehr- und Religionsbücher ausgestattet. Aus dieser Anstalt ist später der »Österreichische Schulbücher-Verlag« hcrvorgegangcn, der wohl seitdem durch das Neichsvolksschulgesetz seine Monopolstellung hinsichtlich der Herstellung von Lehrbüchern verloren, doch seine Be ziehungen zu den Schulbehörden und seine maßgebende Stellung im österreichischen Schulbücherverlag beibehalten hat. Durch Verfügung des Bnndesministeriums für Unterricht hat nun der Verlag seit dem 1. Januar 1925 seinen Namen in »Österreichischer Bundes- Verlag für Unterricht. Wissenschaft und Kunst« um geändert: doch ist zu betonen, daß diese Änderung nicht auch eine Ver staatlichung des Unternehmens bedeutet, das vielmehr geschäftlich nach wie vor ein rein privates Unternehmen ist und in keiner Weise aus öffentlichen Mitteln unterhalten oder unterstützt wird. Immerhin sind mit dem Namenswechsel zugleich einige Bctriebserweitcrungen in An griff genommen, über die der Vorstand der Anstalt vr. August Wo- tawa soeben in einer Preßkonfercnz nähere Mitteilungen machte. Zu nächst wird die pädagogische Sektion des Unterrichtsministeriums mehrere Schriftenreihen herausgcben, wobei das Volksbildungswesen und die Bekämpfung der Schmutz- und Schundliteratur im Vorder grund stehen werden. Ferner soll die deutsche Hausbücherci, die unter unmittelbarer Leitung der Volksbildnngsstelle des Unterrichtsministe riums steht, ausgestaltet und dadurch die Aufmerksamkeit der Leserwclt besonders auf das österreichische Literaturgut älterer und neuerer Zeit gelenkt werden. In diesem Bestreben sollen den Verlag auch zwei neue Zeitschriften, nämlich: »Der neue Weg«. Österreichische Monats schrift für pädagogische Forschung und Bildung, die er seit 1924 her- auSgibt, sowie die von einem anderen Verlag übernommene und nun mehr reicher ausgestattcte Zeitschrift »Volksbildung« unterstützen. Schließlich will der Verlag sich auch aus naturwissenschaftlichem und künstlerischem Gebiet weitere Ziele stecken und insbesondere österrei chischen Verfassern leichter als bisher Gelegenheit zum Hiuaustreteu in die Öffentlichkeit bieten, überhaupt die bodenständige österreichische Note in Literatur und Kunst betonen und dadurch den in Wien stark bemerkbaren internationalisierenden Bestrebungen im Geistesleben ein heilsames Gegengewicht bieten. Aus den Niederlanden. — Der niederländische Verlegerbund, der sich schon jüngst mit der Frage der Besprechungsbücher beschäftigt hat, versendet jetzt an die Zeitungen und Zeitschriften ein Rund schreiben, in dem der Tatsache Erwähnung getan wird, daß häufig Besprechungsbücher im Alt-Buchhandel billig angeboten werden, und um das immer zu bekämpfende Untcr-Preis-Vcrkaufcu> nicht noch zu vergrößern, werden die Schriftleitungen gebeten, Bücher, die nicht zur Besprechung kommen, den Verlegern znrückzusendcn, wenn auch un frankiert, oder durch einen Buchhändler zurückgehcn zu lassen. Den Mitarbeitern, die Bücher besprechen, möchte zur Regel gemacht werden, diese Bücher in die eigene Bücherei zu stellen oder sie dar Schrist- lcitungsbücherci einzureihen. Im »MtZever«, dem niederländischen Verlegerblatt, steht ln der Dezemberlru'mmer ein längerer Aufsatz über Buch-Reklame. Er fängt mit einer Betrachtung verflossener Zeiten an, wo man Reklame nicht vornehm fand und wo der Buchhändler höchstens in verschlossenem Umschlag seinen bekannten Kunden eine Werbedrucksache schickte. Dann amerikanisierte man sich, ging auf die »Straße«, an die Trambahnen u>sw. Aber Reklame ist eine Kirnst, und nun liest das Blatt den Ver legern den Text über ungeschickte Anzeigen, indem man Bücher mit nichtssagenden Worten anpreise, aus denen man nicht einmal ven Charakter des Buches herauslesen könnte. Es iverden einige Muster beispiele von nichtssagenden Verlegerreklamen angeführt. Ter Autor sagt dann, daß man feststellcn müsse, daß Empfehlungen von Büchern, bei denen das Buch selbst nicht mitspricht, wertlos sind und herabsetzend auf die ganze Buchreklame wirke» müssen. Reklame für Geistes- erzeugnisse müsse man zu den schönen Künsten rechnen, die gründ liches Fachwissen und Warenkenntnis voraussetzc, außerdem eine vor nehme Handhabung, ein feines Unterscheidungsvermögen und feine Ausdrucksweise erfordere. Hier filgt der Schreiber hinzu: »ES sind wieder die Deutschen, die das gut begriffen und in einer ausgebreiteten Literatur die Ergebnisse ihrer Erfahrungen und Über legungen n'iedergelegt haben . . .«. Sch. Die Verdienst- und Einkommensgrenzc in der Krankenversicherung — Der Reichsarbeitsminister hat unterm 10. Januar 1925 folgende Ve rordn u ng veröffentlicht: »Auf Grund der 88 165, 165a, 176 der Reichsversicherungsordnung bestimme ich: 8 1. Die für die Versicherungspflicht der Betriebsbeamten. Angestellten nsw. maßgebende Vcrdienstgrenze wird ebenso wie die Grenze des jährlichen Gesamteinkommens, bis zu welcher der Beitritt zur frei willigen Versicherung gestattet ist, für das Reichsgebiet einheitlich auf 2700 Reichsmark jährlich festgesetzt. Dasselbe gilt für die Einkom mensgrenze, die für die Versicherungspflicht der Hausgewerbetreiben den maßgebend ist. 8 2. Die Frist zur Meldung der Personen, die durch diese Verordnung der Vcrsicheruugspflicht neu unterstellt werden, wird bis zum 1. Fe bruar 1925 erstreckt, soweit sie nicht nach 8 -317 der Reichsversicherungs- ordnung darüber hiuausläuft. 8 3. Diese Verordnung tritt mit dem 12. Januar 1925 in Kraft. (Deutscher Neichsauzeiger Nr. 8 vom 10. Januar.) Herabsetzung der Stcucrverzugszuschläge. — Durch Verordnung des Ncichsfinauzministers vom 9. Januar 1925 sind die Zuschläge auf nicht gestundete Steuerrückstände für jeden halben Monat nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit von 1>4 auf 156 hcrabgemiudert worden. Der Zuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 10 Reichs mark übersteigt. Fällt ein halber Monat, für den ein Verzugszuschlag zu entrichten ist, zum Teil in die Zeit vor dem 15. Januar 1925, zum Teil in die Zeit nach dem 14. Januar 1925, so ist für diesen halben Monat der Verzugszuschlag nach dem vorstehenden Hundertsatze (INJ zu berechnen. Die Verordnung tritt mit dem 15. Januar 1925 ui Kraft. Rechtsschutz in Stcucrsachen. — Die Industrie- und Han delskammer Frankfurt a. Main-Hanau hat als Vorort des Verbandes Hessen-Nassauischer Industrie- und Handelskammern an den Rcichsminister der Finanzen eine Eingabe gerichtet, in der sie we sentliche Verbesserungen des Rechtsschutzes in Steue r suchen verlangt. Sie geht dabei von der Auffassung aus, daß in de» Zeiten schwankender, unklarer und unübersichtlicher Steuergesetzgebung das Bedürfnis nach ausreichendem Rechtsschutz der Steuerpflichtige» besonders groß sei. Sie nimmt deshalb vor allen Dingen gegen die Verschlechterung des Rechtsschutzes Stellung, die die 2. und 3. Steuer Notverordnung gebracht haben. Hiervon seien die Einschränkung der Rechtsmittel in den Fragen der EiukommeusteucrvorauSzahlunge», die Beschränkung der Zuständigkeit der Fiuauzgerichte und die Verschä» fuug der Vorschriften über die Bemessung und Vorauszahlung de> Kosten des Ncchtsmittelvcrfahrens erwälmt. Die > »d Ha? delskammer Frankfurt a. M.-Hanau wendet sich weiter dagegen, das; die K ölst e n d e s S t e u e r st r e i t v e r f a h r e u s im allgemeinen zu doch sind, und fordert eine Ausgleichung au die Kosten des preußische» Verwaltungsstrcitverfahrens. Schließlich kommt die Industrie- und
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