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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1925
- Strukturtyp
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- 1925-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1925
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- Deutsch
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058 Börs-nit-tt d. Dtlchn. »uchh»»d-I. Redaktioneller Lell. 12, 15. Januar IS25. stellenlos op«r sie haben nur geringe Einnahmen. Gekauft wur- Sen nur schöngeistige und Jugend-Bücher. Im Gegensatz zu 1923 sogar erheblich'mehr Jugend- und Bilderbücher. JmBordergrunde stand das billige Buch; so hatte ich's auch erwartet. Jugeno- schriften Uber 3 Marl wuwen wenig gekauft, aber alles, was billiger war, zurückgesetzte Bücher zu l.— 1.58 und 2.— Mark. Am leichtesten verkauften sich Loewer Jugend schriften. Massiker wurden vereinzelt, aber dann in nur guten Ausgaben gefordert. Ich habe keine Kataloge ver teilt. Erfolge aus die Versendung des »Bücherwurm« und »Nimm und lies« sind Wohl sestzustellen, hatten aber ans das Weihnachtsgeschäft wenig Einfluß. Die Schaufenster allein brachten den Umsatz. Kredit wurde nur ver einzelt in Anspruch genommen. Bevorzugt wurden folgende Bücher: Krcnssen, Lütte Witt: Laufs, Gebrüder Spier; Winckler, Der tolle Bömberg: Ludwig, Goethe; Herzog, Wieland der Schmied: Der neue Tirpitzbaud; Prcsber, Zimmer der Frau von Sounenscls. Stockhauseu. Soldaten der Kaiserin: Schrott-Aicchtl, Die Herzensfliikcriu: Rose, Erleukamps Erben; Funke, Bruch im Lande — Mtddelhos: Wiele, Kür Hagenbeck im Himalaja. Leider sind infolg« Buchbinderstreiks gute brauchbare Bücher zu spät eingegangen und kamen fürs Weihnachtsgeschäft nicht mehr in Frage. Otto F. Dabelow. Weitere Berichte folgen.) Postalische Bestimmungen über den Drucksachenversand. Vielfache Anfragen lassen erkennen, daß über die am 1. Juni 1924 in Kraft getretenen Bestimmungen Liber den Versand von Druck sachen Unklarheit besteht. Wir veröffentlichen nachstehend nochmals die Vorschriften mit Berücksichtigung der inMiscl)en eingetretenen Änderungen. Als Drucksachen sind zugelaffen: alle auf Papier, Pergament oder Steispapier durch Buchdruck oder ein ähnliches Verfahren, Umdruck oder Belichtung herge- 'stellten Vervielfältigungen, die als solche deutlich erkennbar und nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briespost geeignet sind. Zugelasscn sind auch Abdrucke oder Abzüge, die durch ver schiedene Vervielfältigungsverfahren hergestellt sind. Die Vorschrift, daß verschiedene Vervielfältigungsverfahren nur bei der ursprünglichen Herstellung der Drnckstücke angewandt sein dürfen, ist aufgehoben. Es sind nachträgliche Ergäuzungen oder Änderungen durch das gleiche oder ein anderes zugelassenes Vervielfältigungsverfahren in unbeschränktem Umfang erkaudt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um den Kopf oder Wort laut des Drnckstücks handelt, sowie ob die Nachtragungcn oder Änderungen auf dem Truckftückc selbst stehen oder sich auf an- oder aufgeklebtcn Truckstücken befinden. Es ist z. B. gestattet, Ausschnitte ans Adreßbüchern usw. nebst Fragebogen zwecks Ver anstaltung neuer Auflagen als Volldrucksache zu versenden, vor- ansgesetzt, daß der Truck nicht durch handschriftliche oder durch Stempelnd druck bewirkte Zusätze ergänzt ist. Dagegen sind die mit der Schreibmaschine, mit Stempel, Durchdrnck oder Kopierpresse sowie handschriftlich bewirkten Nachtragungen oder Änderungen nur im dem nachstehend ange gebenen Umfang gestattet. Mit Schreibmaschine angefertigte Schriftstücke einschließlich der Durchschläge sowie Vervielfältigungen, die mit Stempel, durch Druck oder Paus-(Kopier-)Presse hergestellt sind, gelten nicht als Drucksache. Die Sendungen sind offen, und zwar entweder unter Streif- oder Kreuzband oder umschnllrt in einem offenen Umschlag oder einfach zu- sammengesaltet eiuzulicfern, sodaß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Einfach zusa-inmengefaltete Drucksachen müssen so beschaffen sein, daß sich andere Sendungen nicht in die Falten hineinschieben können. Drucksachen in Rollenform dürfen 75 cm in der Länge und 10 cm ,m Durchmesser nicht überschreiten. Drucksachen sind auch in Kartenform zulässig: die Karten sollen nicht die Aufschrift »Postkarte« tragen: sic müssen hinsichtlich der Größe — auch in zusammengefaltetem Zustande — sowie hinsichtlich der Form und Papicrstärke den Bestimmungen für Postkarten entspre chen. Als Höchstmaß für Postkarten ist für den inneren Verkehr die Größe 10,5X15 cm vorgcschricden; Drucksachen in Kartenform dürfen nicht größer sein. Da aber bei den Versendern noch erhebliche Be stände au Karten mit größeren Abmessungen vorhanden sind, ist für den Aufbruch eine Frist bis 30. Juni 1925 festgesetzt. Mehrere Druckstücke können zu einer Sendung Vereinigt werden, vorausgesetzt, daß sie von demselben Absender herrühren. Die einzel nen Stücke dürfen nicht mit verschiedenen Aufschriften versehen sein und müssen je für sich den Bestimmungen für Drucksachen entsprechen. Es werden unterschieden V o l l d r u ck s a ch e n und T e i I d r u ck sa ch e n. Nur die Voll drucksachen werden in der untersten Ge wichtsstufe (bis 50 Gramm) gegen die niedrigste Gebühr von 3 Pfennig befördert, sllr die Teildrucksachen ist in der gleichen Gewichtsstufe eine Gebühr von 5 Pfennig zu zahlen. Bei den über 50 Gramm schweren Druck fachen bestehen keine Gebührenunterschiede zwischen Voll- und Teil drucksachen. V o l l d ru ck s a ch e n müssen durch Druck oder durch ein zuge lassenes Vervielfältigungsverfahren — nicht Schreibmaschine, Stempel abdrnck oder Durchdrnck — hergestellt sein. Es ist gestattet, bei allen Drucksachen, auch bei Volldrncksachen, eine innere mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift handschriftlich oder mechanisch anzugeben, sowie in gleicher Weise Firma, Namen, Stand und Wohnort nebst Wohnung des Absenders, seine Fernsprechnummer, die Telegramm anschrift und den Telegrammschlüssel, sein Postscheck- und Bankkonto, den Absendnngstag und sonstige geschäftliche Merk- und Kennworte nachzutragen oder zu ändern. Zu den auch in Volldrucksachen erlaubten Zusätzen gehört es auch, wenn die Angabe einer Handelsfirma, Ge nossenschaft, Vereinigung, Behörde usw. als Absender durch die Namen des oder der Vertretungsberechligten handschriftlich oder mechanisch ergänzt wird, oder wenn sich in Drucksachen einer Firma, die von deren Vertreter versandt werden, der Vertreter nachträglich auf der Drucksache bezeichnet. Als »sonstige geschäftliche Merk- und Kennworte« kommen nur solche zu den Absenderangaben ln enger Beziehung stehende Angaben in Frage, die zur näheren Bezeichnung des geschäftlichen Unternehmens ein für allemal Geltung haben und denen nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Mitteilung beizumefsen ist. Diesen Vor aussetzungen entsprechen z. B. nachstehende, namentlich im Kopfe von Briefbogenvordrucken gebräuchliche Angaben: kurze Hinweise auf den Umfang und die Bedeutung des Geschäfts oder Betrieds, auf er haltene Auszeichnungen, Aufführung der Geschäftszweige, Verwal- tungs-, Geschäfts-, Betriebsabteilungen, der Zweigniederlassungen usw . im besonderen z. B. die Zusätze: »Erste und größte Fabrik für . . »Gegründet . . .«, »Goldene Medaille auf der Ausstellung . . »Eigene Spinnerei«, »Abteilung: Antiquariat«, »Zweigniederlassung in . . .« und dergl. Nicht zugelassen sind dagegen folgende Angaben: Buchungs- Zeichen, Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen (z. B. -ohne Verbind lichkeit für uns«, »Freibleibende Preise für . . »Zahlung in Gold mark«, »Zahlung durch BAG«), Erläuterungen zu Reklame abdildungen (z. B. »Druckt wie Schreibmaschinenschrift«) oder besondere Mitteilungen wie »Auf der Leipziger Frühjahrsmesse Stcurd . . . . »Beachten Sie genau unsere neue Anschrift«, »Nachstehende Kurse verstehen sich in Goldmark«, »Zusendung durch die Post«, »Bei späterem Bedarf Preisrückfragc« usw. (Die zugelassenen Angaben sind in der Regel dem Briefkopf schon von vornherein anfgedruckt; das vermeint liche Zugeständnis der Reichspost in der Hinzufllgung geschäftlicher Kenn- und Merkworte ist also ziemlich bedeutungslos.) Nicht gestattet ist es, in Volldrucksachcn eine Stelle des Textes durch Anstrich kenntlich zu machen, um dadurch die Aufmerksamkeit des Empfängers ans diesen Teil der Drucksache zu lenken. Te i l d r u ck sa ch e n. Außer den Angaben, die bei> Volldruck sachen gestattet sind, ist es bei Teildrucksachen erlaubt, handschriftlich oder mechanisch 1. offensichtliche Druckfehler zu berichtigen: 2. Stellen des Druckes zu streichen, Worte oder Teile des Druckes durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen: Die alte Bestimmung, daß durch Streichungen, Anstriche oder Unterstreichungen LeS Druckes, z. B. »Vergriffen«, »Neue Aus läge in Vorbereitung«, »Nicht mein Verlag« usw., keine brief lichen Mitteilungen in offener Sprache entstehen dürfen, ist
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