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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-01-29
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1894
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- Deutsch
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604 Nichtamtlicher Teil. 23, 29. Januar 1894. die Bestimmung aufnehmen, daß beim Rücktritt der Minderwert ersetzt werden solle, nämlich nicht die Differenz zwischen dem jetzigen Werte und dem früheren Kaufpreise, sondern zwischen dem jetzigen und dem früheren Werte, der durch Sachverstän dige abgeschätzt werden müsse. Was das Verbot des Verkaufs von Prämien und Losen aus Teilzahlungen anlange, so wäre es wünschenswert, wenn das Verbot auf Wertpapiere überhaupt ausgedehnt werde. Er wäre der Ansicht, daß eine Kommissions beratung wünschenswert sei, doch wolle er einen solchen Antrag jetzt nicht stellen. Im Notfälle würde man sich auch mit einer sofortigen zweiten Beratung im Plenum begnügen können. Abg. Werner (d. Reformp.): Auch seine Partei begrüße den Entwurf mit Freude. Seiner Ansicht nach seien diese Verträge nur als Leihgeschäfte aufzufassen Außer einigen Gattungen mit höchst verderblicher Wirksamkeit gebe cs übrigens auch eine ganze Anzahl von Abzahlungsgeschäften, die für die unbemittelte Menschheit wohlthätig seien. Er erinnere nur an die Nähmaschinen-Abzahlungsgeschäfte. Eine Kommissionsberatung halte auch er nicht für notwendig. Er freue sich, daß die Regierung hier einmal eine Vorlage einbringe, die den schwächeren wirtschaftlichen Kräften zu gute komme. Abg. Auer (Sozd.): Abgesehen von einigen ganz zurück gebliebenen Elementen könne niemand die Notwendigkeit der Ab zahlungsgeschäfte leugnen. Soweit es sich um unreelle Konkurrenz handle, müsse man den Handwerker und überhaupt die wirt schaftlich Schwachen schützen; gegen eine reelle Geschästs- konkurrenz sei ein solcher Schutz aber nicht geboten. Seine politischen Freunde seien heute ausnahmsweise in der Lage, einer Vorlage der Regierung zuzustimmen, da, wenn auch im allgemeinen die Abzahlungsgeschäfte wohlthätig wirkten, doch auch viele Fälle von Uebervorteilungen vorkämen. (Der Redner er zählte einige Einzelsälle von grober Benachteiligung der Ab zahlungskunden.) Eine Kommissionsberatung wolle er nicht beantragen. Damit schloß die Beratung. Da die Verweisung an eine Kommission nicht beantragt worden war, so wird die zweite Lesung ohne vorherige Kommissionsberatung im Plenum erfolgen. Die Grenze der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. Gerichtsentscheidung. Der in nachfolgendem dargelegte, kürzlich vor dem Amtsgericht zu Leipzig verhandelte und von ihm entschiedene Rechtsstreit, dessen Inhalt, Verlaus und Ausgang aus der Urteils-Ausfertigung entnommen werden wolle, wird für die Leser d. Bl. von Interesse sein. Im Namen des Königs! In Sachen des Professors vr. von Kries in Kiel, vertreten durch Rechtsanwälte Hothorn und vr. Nienholdt hier, als Prozeßbevollmächtigte, Klägers, gegen den Buchhändler Alfred Lorentz in Leipzig, Kurprinz straße 10, vertreten durch Rechtsanwalt vr. Täschner hier, als Prozeßbevollmächtigten, Beklagten, wegen Forderung erkennt das König!. Amtsgericht zu Leipzig durch den Unter zeichneten Richter für Recht: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Thatbestand. Kläger hat beantragt: Beklagten zur Lieferung eines neuen Exemplares des 30. Bandes vom Archiv für gemeines Deutsches und Preußisches Strafrecht, begründet von Goltdammer, zu verurteilen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Beklagter hat beantragt, die Klage abzuweisen und das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Einig sind die Parteien über folgendes: Kläger hat im April 1893 bei Beklagtem angefragt, ob dieser ihm den 30. Band vom Archiv für gemeines Deutsches und Preußisches Strafrecht, begründet von Goltdammer, anti quarisch liefern könne. Beklagter hat darauf dem Kläger mit Postkarte vom 25. April 1893 geantwortet, der gewünschte Band sei augen blicklich nicht vorrätig und weiter wie folgt geschrieben: »Neu steht Ihnen der 30. Band für 12 ^ zu Diensten, lieferbar in circa 8 Tagen; konvenierenden Falls bitten wir um Ihren geschätzten Auftrag« u. s. w. Darauf hat Kläger dem Beklagten umgehend mit Postkarte geschrieben: »In Erwiderung auf Ihre Karte vom 25. d. M. bitte ich um gef. Zusendung des mir für 12 ^ neu offerierten 30. Bandes vom Archiv für gemeines Deutsches und Preußisches Strafrecht, begründet von Goltdammer«. Alsdann hat Beklagter unter dem Anführen, daß der vor- bezcichnete Band vergriffen sei, sich dem Kläger gegenüber brief lich außer stände erklärt, den versprochenen Band liefern zu können. Kläger hat Beklagtem mitgeteilt, er bestehe auf Lieferung des versprochenen neuen Bandes; Beklagter sei vertragsmäßig zu dieser Lieferung verpflichtet. Diese Verpflichtung hat Beklagter durch Brief an den Kläger vom 4. Mai 1893 bestritten. »Wir können unmöglich wissen,« — so lautet des weiteren dieser Brief — »ob ein Buch, daß wir Ihnen neu offerieren, vergriffen sei oder nicht. Eine Verpflich tung zu unbedingter Lieferung kann nie von seiten des Publikums beansprucht werden. Jeder Buchhändler und jeder in buchhandlerischen Sachen orientierte Rechtsanwalt wird Ihnen das bestätigen können. Wo sollte es auch hinführen, wenn wir Buchhändler eine solche Verpflich tung übernehmen müßten, das Geschäft würde uns in diesem Falle geradezu unmöglich gemacht. »Wir wollen gern den Versuch machen, Ihnen den Band antiquarisch zu verschaffen, müssen uns aber in Bezug auf Preis und Zeit volle Freiheit Vorbehalten.« Hierauf ist die Zustellung der bereits am 15. Mai 1893 bei Gericht eingegangenen Klage erfolgt. Am 24. Mai 1893 hat Beklagter wiederum, und zwar wie folgt, dem Kläger geschrieben: »Ew. Hochwohlgeboren teilen wir hierdurch mit, daß uns gestern durch die Herren Hothorn und Nienholdt Ihre Klage, betr. die Lieferung eines neuen Exemplars von Band 30 des Goltdammer'schen Arcbivs, zugestellt worden ist. Wir entnehmen daraus, daß Sie diesen Band zur Zeit notwendig haben müssen, und haben uns deshalb, da uns natürlich daran liegt, mit unseren Kunden in Frieden zu verkehren, diesen Band von befreundeter Seite geborgt, um Ihnen denselben leihweise zur Ver fügung zu stellen, bis es uns gelungen ist, Ihnen ander weitig ein Exemplar zu verschaffen. Wir sehen Ihrer zustimmenden Antwort entgegen und empfehlen uns« u. s. w. Kläger hat diese Zuschrift folgendermaßen (am 26. Mai 1893) beantwortet: »Für Ihr Schreiben vom 24. Mai d. I. und Ihr Anerbieten, mir den 30. Band vom Archiv für Straf recht leihweise zur Verfügung zu stellen, danke ich Ihnen bestens. Ich bitte jedoch von der Uebersendung desselben an mich Abstand zu nehmen, da der Band auch auf der hiesigen Universitäts-Bibliothek zu meiner Verfügung steht
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