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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-01-29
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1894
- Sprache
- Deutsch
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^ 23, 29. Januar 1894. Nichtamtlicher Teil. 605 »Da indessen auch mir daran gelegen ist, die fragliche Angelegenheit in Güte zu erledigen, so erkläre ich mich bereit, mich mit einem antiquarischen statt eines neuen Exemplars zu begnügen, sofern dasselbe vollständig und gut erhalten ist.« Mit diesem Schreiben haben die außergerichtlichen Ver handlungen der Parteien ihr Ende erreicht. Beklagter hat wiederholt im Börsenblatte für den deutschen Buchhandel (und zwar auch noch während des Prozesses) An frage wegen des mehrerwähnten 30. Bandes gehalten, trotzdem aber kein Angebot bekommen. Alle diese Thatsachen beruhen im Einverständnisse der Parteien. Dem Kläger, der seine in Bezug genommene Klage zum Vortrage gebracht hat, ist seitens des Beklagten eingewendet worden: 1) Kläger habe sich nach den Parteiverhandlungen mit Lie ferung eines antiquarischen Exemplares einverstanden erklärt. 2) Die Lieferung eines neuen Bandes sei objektiv unmög lich und bereits, als Beklagter diese Lieferung anbot, objektiv unmöglich gewesen. Beides hat Kläger bestritten. Er hat zu 1 behauptet, daß es an einer Willenseinigung fehle, insofern Beklagter erklärt habe, nur einen Versuch machen zu wollen, ob er den Band antiquarisch schaffen könne, weiter auch dieses Erbieten durch Erhebung der Klage zurück gewiesen worden sei und endlich, anlangend das Erbieten Klägers vom 26. Mai 1893, er wolle sich mit einem antiquarischen Exemplare begnügen, wenn dasselbe vollständig und gut erhalten sei, eine Annahme seiten des Beklagten nicht erklärt worden sei. Die geltend gemachte objektive Unmöglichkeit hat Kläger mit dem Bemerken bestritten, Beklagter sei sehr wohl im stände, den neuen Band zu liefern, wenn schon freilich die Beschaffung desselben wahrscheinlich einen erheblichen Geldaufwand verur sachen werde. Beklagter hat sodann erklärt, seinen Einwand zu 1 fallen zu lassen und zu Punkt 2 unter dem Widerspruch des Klägers, welcher Beweisführung für unnötig bezeichnet und sofortige Ver urteilung in Gemäßheit des Klageantrags verlangt hat, durch Benennung des Verlegers von Goltdammers Archiv (Hosbuch- händler Schenck in Berlin) als Zeugen und Sachverständigen Beweis angetreten. Der Verleger der gedachten Zeitschrift ist in Gemäßheit des Beweisbeschlusses Bl. 12, bezüglich dessen das Sitzungs protokoll vom 16. Juni 1893 in Bezug genommen wird, zwei mal vor dem ersuchten Königlichen Amtsgericht Berlin I abge hört worden. Das Protokoll über seine erste Vernehmung lautet zur Sache wie folgt: »Der 30. Band vom Archiv für gemeines deutsches und preußisches Strafrecht, begründet von Goltdammer, war am 25. April 1893 bereits vergriffen und neu nicht lieferbar. Dieser Band war übrigens bereits schon mehrere Jahre vor dem 25. April 1893 vergriffen. Bei derartigen Werken, wie das in Rede stehende, ist auch das Neu-Erscheinen eines einzelnen Bandes so gut wie ausgeschlossen und ist auch der gedachte Band neu gegenwärtig nicht zu liefern, wenigstens nicht zu dem Abonnementspreise. Auch antiquarisch ist der gedachte Band nach meinem Dafürhalten äußerst schwer zu be kommen.« Das Protokoll über die zweite Vernehmung (Sachverstän- digen-Vernehmung) lautet zur Sache folgendermaßen: »Es ist absolut unmöglich den q. Band »neu« zu liefern. Unter »neu« verstehe ich ein noch nicht a» das Publi kum vergeben gewesenes Buch. Ein Neudruck des Buches ist ebenfalls ausgeschlossen, da mir das ausschließliche Etnundsechzigster Jahrgang. Verlagsrecht zusteht. Wegen der geringen Nachfrage würde sich für mich ein Neudruck nicht lohnen, einem Anderen würde ich hierzu keine Erlaubnis geben. »Ich bemerke noch, daß der Band antiquarisch in einem gut erhaltenen Exemplar zu erlangen ist.« Die zweite Vernehmung ist von Amtswegen ohne Antrag einer Partei angeordnet worden. Vor der ersten hat Hosbuchhändler Schenck den Zeugen- und Sachverständigeneid geleistet und auf diesen Eid hat sich derselbe bei seiner zweiten Aussage berufen. Die Protokolle über seine Vernehmung sind vor dem er kennenden Richter vorgetragen worden. Parteien haben sodann über das Ergebnis der Beweis aufnahme und zur Sache verhandelt. Ein nach der erstmaligen Vernehmung auf Widerruf ab, geschlossener Vergleich, wonach sich Beklagter verpflichtet hat, dem Kläger den Band antiquarisch in einem vollständigen und gut erhaltenen Exemplar zum Preise von 12 zu beschaffen und wonach die gerichtlichen Kosten je zur Hälfte getragen, die außer gerichtlichen Kosten aber gegen einander aufgehoben werden sollten, ist vom Kläger rechtzeitig widerrusen worden. Gründe. Nachdem Beklagter aus weitere Geltendmachung seines im Thatbestande unter 1 bezeichnten Einwandes verzichtet hat, ist derselbe für die Entscheidung gegenstandslos geworden; doch sei bemerkt, daß auch der Richter aus den Erklärungen der Parteien eine Vereinbarung auf Lieferung eines antiquarischen Exem plares nicht entnehmen kann. Auch das Bemühen des Beklagten, durch Anzeige im Börsenblatt für den deutschen Buchhandel den Band zu erlangen, kann nach Meinung des Richters noch nicht als Annahme der Erklärung des Klägers vom 26. Mai 1893 aufgefaßt werden. Es ist nirgends zu ersehen, daß der Beklagle, der nach seinem Schreiben vom 4. Mai 1893 ausdrücklich eine bindende Zusage ablehnt, diesen Standpunkt in der Folge aus gegeben habe. Jene Nachfragen im Börsenblatte stellen sich nach Meinung des Richters als Bemühungen dar, zu denen Be klagter sich nicht für verpflichtet hielt. Nach alledem kann es sich nur noch in der Hauptsache darum handeln, ob der Vertrag betreffs Lieferung eines neuen Bandes eine Handlung zum Inhalte hat, die unmöglich ist. Diese Frage glaubt der Richter unbedingt bejahen zu müssen. Derselbe hält für gedachte Frage die Aussagen der eidlich vernommenen sachverständigen Auskunftsperson für ausschlaggebend. Nach diesen Aussagen ist voll bewiesen, daß jener Vertrag auf eine Handlung gerichtet ist, die von vornherein un möglich war. Bei dieser Beurteilung ist darauf besonders hinzuweisen, daß nach dem Vertrage der Beklagte nicht verpflichtet worden ist, unter allen Umständen den Band neu ,u liefern, son dern nur dazu, einen nach Annahme beider Parteien im Buch handel vorhandenen neuen Band zu liefern. Der Sinn des Vertrags muß festgehalten werden, und Kläger darf nicht aus dem Rahmen des Vertrags herauslreten. Er würde dies thun, wenn er etwa den Beklagten für ver pflichtet ansehen wollte, behuss Ermöglichung der Neulieserung vorerst den Neudruck besorgen zu lassen. Daß sich Beklagter bei Anerbieten des neuen Bandes und Verlangen eines Preises von 12 ^ habe verbindlich machen wollen, einen Neudruck des Bandes veranstalten zu lassen, d. h. ein Opfer im Geldwerte von vielleicht 300 ^ oder noch mehr zu bringen, ist ausgeschlossen Lediglich Lieferung, käufliche Ueberlassung eines von Parteien als im Buchhhandel noch für vorhanden angenommenen neuen Bandes ist Vertragsgegenstand. Der neue Band ist nun aber schon beim Vertragsabschluß längst nicht mehr im Buchhandel vorhanden gewesen. 81
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