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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-12-17
- Erscheinungsdatum
- 17.12.1924
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1924
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Redaktioneller Teil. (Nr. 190.) Bekanntmachung. In diesen Tagen gelangt zur Versendung, bar über Leipzig, soweit nicht direkt« Zusendung vorgeschrieben wurde, das Adreßbuch des Deutschen Buchhandels 1925. Mitglieder des Börsenvereins erhalten ein Exemplar, das unverlangt zugesandt wird, zum Preise von 12.— Mk., der Preis für Nichtmitglieder und weitere Exeinplare für Mitglieder ist 15.- Mk. Die neu« Ausgabe ist dauerhaft in Ganzleinen gebunden und enthält wieder alle Abteilungen. Leipzig, den 15. Dezember 1924. Geschäftsstelle des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, vr. Heß, Syndikus. Bekanntmachung. Die inAussig erscheinend« Tageszeitung »Volksrecht» hat ihrer Schristleitung eine Bücherabteilung angegliedert, die sich mit der Beschaffung der in dem Blatte besprochenen Bücher befaßt. Dem Ersuchen unseres Organvereins in der Tschechoslowakei entsprechend geben wir bekannt, daß dies« Bücherabtei lung der Tageszeitung »Volksrecht» in Aussig keine Konzession zum Vertrieb von Büchern besitzt. Ein ge werbsmäßiger, bei der zuständigen Behörde angemeldeter buch- händlerischer Betrieb liegt nicht vor. Diese Büchervertriebs stelle darf nicht als Wiederverkäufe!: im Sinne des ß 3 Ziffer 4 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhan dels mit dem Publikum behandelt werden, und ihre Belieferung zu buchhändlerischen Bedingungen ist unstatthaft. Leipzig, den 13. Dezember 1924. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Heß, Syndikus. Bekanntmachung. Zur Jahrhundertfeier des Börsenvereins soll «ine Ver teilung geschmackvoller Gaben während des offi ziellen Festessens stattfinden. Wir verweisen auf unsere Be kanntmachung in dieser Nummer auf Seite 19 071, mit der wir alle in Betracht kommenden Firmen um freundliche Beteiligung bitten. Leipzig, den 16. Dezember 1924. Der Festausschuß des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Jndustriebelastung und Buchhandel. Von vr. Kurt Runge. Am 1. September 1924 ist das I n d u st r i e b e l a st u n g s - gesetz in Kraft getreten und mit ihm zugleich das Auf bringungsgesetz. Die Jndustriebelastung ist eine Folge der Annahme des Sachverständigenberichts und stellt das Pro dukt schwieriger und eingehender Verhandlungen des internatio nalen Organisationskomitees dar. Dieses hatte sich vor allem mit drei großen Fragenkomplexen zu befassen, nämlich der Frage, in welchem Umfang die deutsche Wirtschaft belastet, ob Schuldverschreibungen der Einzelbetriebe oder eine Kollektiv obligation der deutschen Wirtschaft ausgestellt und auf welche Weis« bisse Obligationen dinglich gesichert werden sollten. Dem Geschick der deutschen Vertreter ist es gelungen, die ursprüng lichen Pläne wesentlich zugunsten der deutschen Wirtschaft ab zuschwächen. Dieser wird die Lastder Verzinsung und Tilgung eines Betrages von insgesamt 5 Mil liarden Goldmark auferlegt, was in der Weise geschieht, daß gleichzeitig zwei Umlegungen stattfinden, und zwar eine durch das Jnduslriebslastungsgesetz geregelte nach außen wirkende sowie eine vom Aufbringungsgesetz normierte innere Umlegung. Während letzter« die Grundlage für die Jahres leistungen abgibt, ist die äußere Umlegung für die Ausstellung der Obligationen maßgebend. Die erste Aufgabe, die zur Durchführung der Jndustrie belastung zu lösen ist, bildet dieUmlegung und die sich hier nach richtende Ausstellung der Einzelobligat Io nen, die sämtlich bis zum 28. Februar 1925 dem Treuhänder übergeben sein müssen. Deshalb hat sich der Reichsfinanz« minister in den ersten Durchführungsbestim mungen zum Jnd ust r i eb e l astun g s gesetz vom 28. Oktober zunächst einmal mit diesen beiden praktischen Hauptfragen befaßt, wozu ergänzend ein außerordentlich wich tiger Runderlaß vom 4. November tritt. Die Umlegung der Jndustriebelastung lehnt sich aufs engste an die V e r m ö g e n st e u « r 1924 an, die aus Grund der Bilanz vom 31. Dezember 1923 veranlagt worden ist. Hinsichtlich der inneren Aufbringung behält sich der Reichs finanzminister vor, unter Umständen auch die Vermögensteuer veranlagung 1925 zugrundezulegen, sodaß auch der Vermögen steuerbilanz 1925 ernste Beachtung zu schenken ist. Der Ver teilungsschlüssel ist auf Grund der Vermögenssteuer statistik, deren Bearbeitung soeben abgeschlossen ist, ermittelt und auf 17,1?L des Betriebsvermögens festgesetzt worden. Beträgt das belastete Betriebsvermögen beispielsweise 100 000 Goldmark» so ergibt sich ein Betrag von 17 100 Goldmark, mit dessen Ver zinsung und Tilgung der Unternehmer belastet wird. Die Um legung dient der Beschaffung der unveräußerlichen wie der ver äußerlichen Obligationen. DerKreis d e r B e l ast« t e n wird durch die vermögen steuerpflichtigen Unternehmer (natürlichen und juristischen Per sonen) der industriellen und gewerblichen Betriebe gebildet. Hierbei richtet sich der Begriff des Unternehmers nach dem Ver mögensteuergesetze, mit anderen Worten: umlagepflichtig sind bei spielsweise Einzelkausleute, Aktien- und Aktienkommanditgesell schaften, Gesellschaften m. b. H., die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, nicht da gegen stille Gesellschaften. Ist ein Betrieb verpachtet oder mit einem Nießbrauch belastet, so wird der Eigentümer als Unter nehmer behandelt. Für den Verlagsbuchhandel von ausschlaggebender Bedeu tung ist die U n t e r s ch e i d u n g z w i s ch e n g e w e r b l i ch e m und Handels betrieb und weiterhin zwischen Haupt- und Nebenbetrieb. Die Betriebe des Handels sind nur insoweit befreit, als sie sich ausschließlich auf den reinen Handel beschränken. Dieser liegt vor, wenn die gekaufte Ware ohne Be- oder Verarbeitung, also unter Wahrung ihrer Wesens art, weilerveräußert wird. Besonders hervorgehoben wird in dem bereits erwähnten Erlaß des Reichsfinanzministers, daß unter anderm Buch Verlagsgeschäfte unter den Begriff des Handels fallen, nicht aber Druckereien. Die Beschränkung auf den Buchverlag ist offenbar im Gegensatz zum Zeitungs verlag gemeint, während der Zeitschriftenverlag meines Erach tens wie der Buchverlag zu behandeln ist. Wenn nun auch grundsätzlich der Gegen st and des Hauptbetrie bes entscheidend ist und Nebenbetriebe eines befreiten Betriebes mitbefreit sind, so gilt doch gerade für den Han deleine Besonderheit. HateinHandelsb eirieb einen gewerblichen Neben betrieb, also z. B. lein Verlag eine eigene Druckerei oder Buch-- 2kiIS"
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