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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1924
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- 1924-12-17
- Erscheinungsdatum
- 17.12.1924
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blnderei.so ist der ganze Betrieb zu belasten, weil die Befreiung davon abhängig ist, daß der Gegenstand des Unternehmens ausschließlich das Handelsgewerbe ist. Man kommt somit hinsichtlich des Verlagsbuchhandels zu der selben Unterscheidung wie bei den Einkommen- und Körper- schaftssteuervorauszahlungen. Nur die Verleger mit eigenen technischen Betrieben unt erfüllen der Jndustriebelastung, nicht aber di« soge nannten reinen V e r l a g s b et r i e b e. Wenn neuer dings einzelne Finanzämter versuchen, auch reine Ver lagsbuchhandlungen zur Umlegung heranzuziehen, wird dieses Ansinnen zweckmäßigerweise unter Hinweis ans den zitierten Erlaß vom 4. November, und zwar auf Punkt LI7, zuriickgewiesen. Es versteht sich von selbst, daß der Sortiments- wie der Zwischenbuchhandel einschließlich des Kommissionsgeschäfts nicht zu belasten sind, es sei denn, daß ausnahmsweise ein tech nischer Betrieb damit verbunden ist. Erst recht tritt die Be lastung des ganzen Betriebs natürlich dann ein, wenn ein indu strieller oder gewerblicher Hauptbetrieb nur einen Handelsneben- betrieb aufweist, also etwa eine Druckerei sich eine Verlagsab teilung angegliedert hat. Angesichts der Bedeutung des gewerb lichen Nebcnbetriebs für die Belastung des Handelsgewerbes be darf der Begriff des Nebenbetiiebes einer scharfen Abgrenzung gegenüber dem unselbständigen Bestand teil eines selbständigen Hauptbetriebs auf der einen und dem selbständigen Hauptbetrieb auf der anderen Seite. Während der Nebenbetrieb ein« gewisse Selbständigkeit der Organisation und einen eigenen Geschäftskreis von nicht ganz unerheblichem Umfange erfordert, liegt dem unselbständigen Bestandteil nur eine Hilfstätigkeit für den Hauptbetrieb ob, z. B. Offerten-, Verkaufs- oder Versandabteilung, Wohl auch die kleine Hausdruckerei eines großen Unternehmens. Dagegen unterscheidet sich der Nebenbetrieb vom selbständigen Hauptbe trieb durch feine w i r ts ch af t l i ch e Zw e ck b e st i mmu n g, indem er vorwiegend den Aufgaben eines anderen Betriebes zu dienen hat, auch dürfen an dem Nebenbetrieb keine anderen Personen beteiligt sein als an dem Hauptbetrieb. Die Verhält nisse müssen derart gestaltet sein, daß der Nebenbetrieb als Ausfluß des Hauptbetriebs erscheint und in diesem seine Stütze findet, wofür die Höhe des dem Haupt- oder Nebenbetriebe ge widmeten Anlage- und Betriebskapitals ein brauchbares Merk mal abgibt, falls eine solche Trennung durchführbar ist. Nach dem wiederholt angezogenen Erlaß ist ein unselbstän diger Bestandteil und kein Nebenbetrieb jeden falls dann anzunehmen, wennderWert desBetriebs vermögens, das dem betrieblichen Nebenzweck gewidmet ist, nicht mehr als 10 v. H. des Wertes des gesamten Betriebsvermögens ausmacht. Also auch Verlagsbetriebe mit einer verhältnismäßig kleinen eigenen Druckerei, in der vielleicht nur ein Bruchteil der Vcr« lagsproduktion hergestellt wird, können von der Umlegung befreit sein. Insoweit bedarf also der oben ausgesprochene Grund satz der Trennung von reinem und gemischtem Verlagsbetrieb einer kleinen Korrektur. Befinden sich mehrere s eIbständige Betriebe in der Hand eines Unternehmers, so find sie für die Jndustriebelastung getrennt zu behandeln, weshalb die Unterscheidung zwischen Neben- und selbständigem Hauptbetrieb ebenfalls von großer Tragweite ist. B-e me ss u n g s g ru n d la ge ist regelmäßig das der Vermögensteuer unterliegende Betriebsver mögen. Bei Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaf ten ist der A n t e i l d e s e i n z e l ne n Gesellschafters maßgebend, was namentlich sür die Freigrenze von 50 000 Gold mark bedeutungsvoll ist, weil dieselbe bei dem Anteil eines jeden Gesellschafters berücksichtigt werden muß. Da die Be lastung eine « lastische ist und mit jeder Vermögensteuerber« anlagung berichtigt wird, ist eine Aussetzung der Erteilung des Belastungsbescheids aus dem Grunde, weil die Veranlagung zur Vermögensteuer noch nicht unanfechtbar geworden ist oder eine endgültige Veranlagung noch nicht borliegt, ausgeschlossen. Auch sind die Finanzbehörden weder zur Stundung noch zum Erlaß der den Unternehmern oblie genden Leistungen berechtigt, da die Beitreibung der als Zwischeninstanz gegenüber dem ausländischen Treuhän der eingeschalteten Bank sür deutsche Industrie- Obligationen im Einvernehmen mit dem Treuhänder mit tels der nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung sich rich tenden Zwangsvollstreckung obliegt. Zum Schluß noch ein Wort über die b uch - u n d b i l a n z mäßige Behandlung der Jndustriebelastung. Di« bisher erschienenen Durchführungsbestimmungen schweigen darüber, doch ist nicht ausgeschlossen, daß noch eine posilivrechi- liche Regelung erfolgt. Da es sich um eine ö f s e n t l i ch e Be- l a st u n g nach Arteiner Steuerschuld handelt, kön nen die für die Bilanzierung von privaten Obligationen maß gebenden Grundsätze keine Anwendung finden, denn zu zahlen ist Praktisch überhaupt nur nach der Aufbringungspslicht, nicht nach der Jndustriebelastung. Die Last gewinnt dadurch wirtschaftlich betrachtet den Charakter eines bloßen Zuschlags zur Vermögensteuer. Dies schließt nicht aus, daß die Belastung in einer Vorfpalte der Bilanz irgendwie nachrichtlich vermerkt wird. Für die Gewinn- und Vcrlustrech- nung sind die Jahresleistungen als gewinnmindernd« Unkostcn- posten zu berücksichtigen. Dem entspricht «ine vom Reichstag angenommene Entschließung, »die Reichsregierung zu ersuchen, bei demnächstiger Änderung des Einkommensteuergesetzes d i e Abzugsfähigkeit der nach dem Ausbringungs gesetz zu zahlenden Jahresleistungen und Zu schläge vom steuerpflichtigen Jahreseinkom men vorzusehen«. Nach alledem kann man den vom Reichsverband der Deutschen Industrie ver- öffentlichten Leitsätzen für die Bilanzierung der Jndustrieobli- gationen durchaus beipflichten, die von der Zulassungsstelle der Berliner Börse gebilligt werden und wörtlich lauten: »Die Belastung der Unternehmungen nach dem Jndustriebe- lastungs- und Aufbringungsgesetz bedeutet keine Belastung des Ver mögens mit einer Kapitalschuld, sondern lediglich die Belastung des Jahresertrages mit der jeweiligen Jahresleistung, Eine Bi lanz, die die Jndustriebelastung nur unter den Passiven ansfllhrt, gibt daher ein unrichtiges Bild vom Stande des Vermögens. Vielmehr ist die Obligation grundsätzlich aus der Bilanz ganz f o r tz u l as s e». Nur soweit sie ver äußerlich ist fkommt für den Buchhandel nicht in Krage, der Vers.), kann sie unter den Passive» ansgeführt werben, alsdann aber ent weder vor der Geldspalte oder unter Ausgleichung durch «inen entsprechenden Aktivposten. Der Frage, ob und in welchem Um fange l» den übrigen Fällen das Bestehen und die Höhe der Be lastung lm Geschäftsbericht zwcckmässtgcrivelsc zu erwähnen Ist, wird hierdurch nicht vorgegriffen.« Kulturpolitik, Zbero-Amerika und das Buch. Von Kühn de la Escosura. Was das Buch als solches in kulturpolitischer Hinsicht er reichen kann, ist genugsam bekannt. Es ist das feinste und sicherste Werkzeug, dessen man sich für die Beeinflussung der Massen bedienen kann. Es ist das beste Mittel, eine Meinung, eine Idee, ein Dogma zu verbreiten und den Geistern elnzu- hämmcrn, cs ist aber auch zugleich das furchtbarste Instrument in gewissenlosen Händen. Dieser propagandistische Wert des Buches ist nun in Deutschland vielfach gänzlich verkannt worden. Dort, wo man ihm gerecht zu werden versuchte, ging man mit wenig Geschick zu Werke. Es war nicht Mangel an geistigem Menschenmaterial, an Geld oder Zeit, der diese Vernachlässigung verschuldet hätte, es waren vielmehr di« irrigen Voraussetzungen der früheren maß gebenden Stellen und eine gewisse persönliche Selbstüber schätzung, die dem Deutschen an sich eigen war. Ein Brief Beth- mann Holkwegs >an Karl Lamprecht in der Vossischen Zeitung vom 12, Dezember 1913 gibt uns ein klares Bild von diesen falschen Voraussetzungen: »Ich bin mit Ihnen von der Wichtig keit, ja der Notwendigkeit einer auswärtigen Kulturpolitik über zeugt. Ich verkenne nicht den Nutzen, den Frankreich» Politik und Wirtschaft aus dieser Kulturpropaganda zieht, noch dis
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