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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1894
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- 1894-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1894
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- Deutsch
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/s 46, 26. Februar 1894. Nichtamtlicher Teil- 1219 -Ueber Firmen im Buchhandel.» Berichtigung. (Vgl. Börsenblatt Nr. 35. 41. 43.) — Ins schreibt, es sei dem Inhaber einer Firma nicht gestattet, den ihm verliehenen Titel eines königlichen, prinz- lichen oder fürstlichen Hosbuchhändlers auf die Firma zu übertragen. Dem muß ich nach dem Wortlaut des Verleihungsdekretes widersprechen, da aus diesem hervorgeht, daß derjenige, der den Titel erhielt, so lange er sich in der betreffenden Firma befindet, auch das Recht hat, diese als königliche re. Hofbuchhandlung zu bezeichnen und die -Landesattribute» (nicht die -des Fürsten») zu führen, unter Beifügung der Firma. Auch ist es nicht richtig, daß Siegel, Siegelmarken und Stempel Landes- Wappen nicht führen dürsten; nur ist Bedingung, daß die nähere Be zeichnung angegeben sei, d. h. die Firma mit Nennung des Namens. äus schießt wohl mit seiner Veröffentlichung über das Ziel hinaus und hat vielleicht nur preußische Verhältnisse im Auge. In Bayern, Württemberg, Sachsen u. s w liegen diese Verhältnisse eben anders. Oder glaubt los, daß eine Hofbuchhandlung, die doch in den meisten Fällen mit Behörden zu thun hat, eine gesetzwidrige Handlung vornimmt, um durch diese nicht nur den Titel, sondern auch die Kundschaft zu verlieren? —b. Pflichtexemplare — Unsere Leser werden sich einer hier (1893 Nr. 287) mitgeteilten Verhandlung vor dem Schöffengericht in Stuttgart erinnern, in der Herr Alfred Bonz wegen unvollständiger Ablieferung des Pflichtexemplars eines bei ihm gedruckten fremden Verlagswerkes an die dortige kgl. öffentliche Bibliothek zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. In Württemberg sind nicht die Verleger, sondern die Drucker zur Ablieferung des Pflichtexemplars verpflichtet. Das in der Buchdruckerei von A. Bonz' Erben gedruckte Werk (Bibliotbeea botavica) erscheint im Verlage von Erwin Naegele in Stuttgart. Es sind ihm Chromotafeln beigegeben, die nicht in Stuttgart, sondern in Kassel hergestellt werden. Diese Tafeln weigerte sich Herr Naegele an seinen Drucker Herrn Bonz, der hierfür Bezahlung angeboten hatte, zu liefern, letzterer war also außer stände, ein vollständiges Pflichtexemplar abzuliefern, und wurde am 27. November vom Schöffengericht in eine Geldstrafe von 15 ^ und in die Kosten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten wurde am 12. Februar vor dem Landgericht Stuttgart verhandelt. Die Zeitschrift für Deutschlands Buch drucker berichtet darüber, wie folgt: -Durch den Zeugen, Verlagsbuchhändler Naegele, wurde sestgestellt, daß Lieferung 1—26 der -Bibliotbeea botaaiea» nicht in Württemberg gedruckt und erschienen ist. Die Anzahl der Tafeln bei den einzelnen Lieferungen variiert zwischen 2 und 22; auch heute beharrt der Zeuge noch auf seiner Weigerung, die Tafeln abzugeben. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Schilling, betonte, daß jede strafrechtliche Verantwortlich keit einen äolns oder eine eulpa voraussetze; daraus, daß sein Klient sich bei Uebernahme des Druckauftrages nicht alsbald die Lieferung der Tafeln durch den Verleger gesichert habe, könne ihm doch gewiß kein Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden. Außerdem könnte auf Grund des § 67 des Reichsstrafgesetzbuchs der Gesichtspunkt der Ver jährung geltend gemacht werden, da der Moment der begangenen Hand lung maßgebend sei. Zu berücksichtigen wäre außerdem noch, daß die Lieferung 27 der -Bibliotbeea- für die öffentliche Bibliothek wertlos sei, da ihr Lieferung 1—26 fehlen. Dazu bemerkte Staatsanwaltsgehilfe Burk, die öffentliche Bibliothek wolle eine prinzipielle Entscheidung herbeiführen, die fehlenden Lieferungen könnten durch Kauf ergänzt werden, von einer Verjährung sei keine Rede; hier handle es sich um ein Dauerdelikt: zudem hätte sich der Drucker die Tafeln auf buchhändle rischem Wege beschaffen können. -Nach etwa halbstündiger Pause verkündete der Vorsitzende das Urteil, wonach die Berufung kostenpflichtig abgewiesen wird. In der Be gründung wird die kgl. Resolution aus dem Jahre 1818, welche den Drucker verpflichtet, auch die zu den aus Grund der kgl. Verfügung aus dem Jahre 1817 abzuliefernden Werke» gehörenden Beilagen zu liefern, als heute noch vollständig zu Recht bestehend anerkannt. Das Gericht könne sich somit nur an die Auslegung der Resolution halten, und diese beziehe sich auch aus Werke und Tafeln, welche außerhalb Württembergs hergestellt werden. Im vorliegenden Falle sei außerdem noch der Text die Hauptsache, die Tafeln dienten nur zur Erläuterung, daran ändere das Wertverhältnis zwischen Text und Tafeln nichts. Eine Fahrlässigkeit sei darin zu suchen, daß der Drucker die Tafeln zu jener Zeit, wo er sie käuflich er werben konnte, sich nicht auch wirklich verschafft hat -Herr Bonz wird nun noch Berufung beim Kgl. Oberlandesgericht einlegen Urteilt diese Instanz in gleichem Sinne wie das Schöffen gericht, dann wird es Sache des Landtages sein, für eine entsprechende Gesetzesänderung zu sorgen.» Vom Reichstage. Kündigungsfrist der Handlungsge hilfen. — Der Reichstag beschäftigte sich, wie hier schon mitgeteilt, am 21. d. M. mit der zweiten Beratung des Antrags Schröder, betreffend die Abänderung des Art. 61 des Handelsgesetzbuches (Kündigungsfrist der Handlungsgehilfen). Dem Anträge war durch einen Erweiterungs- antrag des Abgeordneten Singer die nachfolgende Fassung gegeben, die wir aus Nr. 43 d. Bl. hier wiederholen: -Das Dienstverhältnis zwischen dem Prinzipal und dem Hand lungsdiener kann von jedem Teil mit Ablauf eines jeden Kalender vierteljahres nach vorgängiger sechswöchiger Kündigung aufge hoben werden. Werden andere Kündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Teile gleich sein, jedoch ist die Vereinbarung einer kürzeren als einmonatlichen, aus den Ersten jeden Kalendermonats gestellten Kündigung unstatthaft Verein barungen, welche diesen Bestimmungen zuwiderlaufen, sind nichtig - Abg. I)r. v Buchka (kons.) beantragte, daß eine kürzere als vier wöchige Kündigungsfrist nichtig sein solle. Jedoch solle diese Bestimmung nicht Platz greifen, wenn die Kündigung des Dienstverhältnisses von vornherein bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vereinbart sei. Abg. Lenzmann (fr. Volksp.) beantragte, dem Antrag des Abgeord neten Singer hinzuzufügen, daß die Bestimmungen dieses Antrages keine Anwendung finden sollen aus solche Beschäftigungen, die ihrer Natur nach weniger als einen Monat dauern. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Singer (Soz.), Dr. von Buchka (kons), Lenzmann (fr. Vp.), Bassermann (nl.), Schröder, (sr. Vp.), Fuchs (Centr.), Frhr v. Stumm (Rp), Kröber (südd. Volksp), Schmidt-Marburg (Centr.), Werner (Antisem.) Der Unterantrag Lenzmann wurde angenommen. Bei der Ab stimmung über den Antrag Singer, eingeschränkt durch den Antrag Lenzmann, ergab die Auszählung die Beschlußunsähigkeit des Hauses. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kata loge rc. für die Hand- und Hausbibliothek des Buchhändlers. Verzeichniß neuerer Lehr- und Handbücher und praktischer Vorlagen werke für Gewerbetreibende. Herausgegeben von Georg Albert Seydel. II. vermehrter Jahrgang 1894. 121 80 S. Berlin, Polytechnische Buchhandlung A Seydel. Bibliotbeea pbilolo^ioa elassioa. Verxsielmiss äsr auk äem Belaste äsi elassiseksu Xitertbumswisssasobakt sisebiönsaen Büebsr, 2sit- sebrikten, visssrtationso, Broßramm-Ubbauäluagsu io 2sitsebrikten rmä ksesLsionso. Beiblatt rum äabrssbsriobt über äis Bort- sebritts äsr elassisodeu Xltertbumsvässsnsobakt. Traurigster äabrgaug 1893. Viertes Quartal. 8". 8. 195—306. Berlin, Verlag; vou 8. Oalvar/ L Oo. Bsutsebs u. auslauäisebö Bittsratur. Xutig.-Latalog Ho. 197 von Rrust Oarlsbaeb in Bsiäslbsrg. 8". 39 8. 1321 Hummern. Versebieäsuss. Xursiger 1894 Ho. 26 von Bilboker L Rauseb- burg in IVisn. 8". 8. 17—32. Ho. 205—483. Xltes nnck Heues aus allen Bäebsru. Xotigu.-Latalog Ho. 133 von 6aspar Ilaugg in Augsburg. 8". 28 8. 821 Nummern. Bibliograpbis. Xutiq.-Ratalog Ho. 137 von Larl IV. Hierse in an n in Bsixrig. 8°. 39 8. 680 Hrn. Bistor.-geograxd. Lüobsrsebatr III. Vllgeweius üssebiebts u. 6ea- grapbie nebst ibrsu Bülksrisssusebakteu. (Brisär. v. Bellralä's Lidliotbeb. 3. Beil.) Xutig.-Katalog Ho. 202 von Beiuricb Xerler in Bim. 81 46 8. 1694 dlro. Theater- und Musik-Litteratur aus dem Verlage von I. I. Weber in Leipzig. 121 19 S- Buebgersrksblatt. Brsg. von kouraä Burger. 1891 Blökt 10 Beiprig, Verlag ä. Luobgererbsdlatts. (Bommissiouär: Breittopk L Härtel). Inbalt: Internationaler graplüsebsrNustsraustauseb äes Osutsebsu iluebärucber-Vereins von Oslcar Löbms. — Herstellung unä Brükuug von Beim (8obluss). — bleuest« Lrüuäuugsu unä Batsnte. — Hermann Boppelbaum, sin äsutsebsr 8ebriktgi«sser. — Buebgsrerbliebe Ruuäsebau X.— kleine Mitteilungen. — Bittsratur. Repertoire äss vsotes publiguss. Bataloguss ä« livrss, autograpbss, gravures, sstampos st tablsaux. Borns 1. 1. armes, bis. 2. 4°. 8x. 17—32. Baris, Xäwinistration du Repertoire äss Verriss publ. Zeitungs- und Kalenderstempel in Oesterreich. — Die Ab teilung für Papier-, Druck- und Verlagsindustrie des Niederösterreichischen Gewerbevereins in Wien hat am 9. d. M. eine ihr von dem hierzu er wählten Subkomitee vorgelegte Petition an den Finanzminister ein stimmig angenommen, die um die Aufhebung deS Zeitungs- und des Kalenderstempels bittet. Die geplante Buchhandlung des Lehrerhausvereins in Wien >vgl. Börsenblatt Nr. 38). — Die niederösterreichische Handels und Gewerbekammer hat sich in ihrer Sitzung vom 7. d. M. in ein gehender Motivierung gegen die Erteilung der Buchhandlungs konzession an den Lehrerhaus-Veretn in Wien ausgesprochen. Reichsgerichtsentscheidung. — Die Vorspiegelung seitens eines Warenverkäufers, Zahlung binnen einer bestimmten Frist leisten zu wollen oder die Ware zurückzuliefern, obwohl er dies that- 162*
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