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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1894
- Strukturtyp
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- 1894-09-20
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1894
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- Deutsch
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5696 Nichtamtlicher Teil. M 219, 20. September 1894. Auch in der Schul-und Untcrrichtsordnung vom 20. August 1870, Nr. 105 R.G.Bl. ist 8vb § 26 bestimmt: Der Lehrer ist gebunden, das ihm übertragene wichtige Amt gewissenhaft zu versehen, alle durch die Gesetze und Verordnungen ge troffenen Verfügungen und Weisungen der Vorgesetzten Be hörden genau zu befolgen, sich jedes Mißbrauches der Schule und seiner Stellung zu derselben zu politischen, nationalen oder konfessionellen Umtrieben zu enthalten rc.!« Im Sinne dieser Neichsgesetzc, insbesondere auf Grund der 88 52 und 55 des N.G.G. vom 14. Mai l869, Nr. 62 N.-G.-Bl. haben auch die verschiedenen Landesgesctze über die Rechtsverhältnisse des Lchrstandes strenge Anordnungen be treffs der Nebenbeschäftigung der Lehrer getroffen. Wir berufen uns diesfalls auf die Bestimmung des § 40 des Gesetzes vom 5. April 1870, Nr. 35 L.G.B., betreffend die Rechtsverhältnisse des Lchrstandes in Niedcrösterreich, womit wie in den übrigen Landcsgcsetzen angeordnet ist: Alle an einer öffentlichen Volksschule provisorisch oder definitiv angestelltcn Lehrpersonen haben sich jeder Neben beschäftigung zu enthalten, welche dem Anstande und der äußeren Ehre ihres Standes widerstreitet oder ihre Zeit auf Kosten der genauen Erfüllung ihres Berufes in Anspruch nimmt oder die Voraussetzung einer Befangenheit in Aus übung des Lehramtes begründet. In spezieller Anwendung dieser Gesetze auf den Buch handel wurde aber durch die hohe Ministerial-Verordnung vom 27. Mai 1886, Z. 24106 (Minist.-Vcrord.-Bl. 1886 Nr. 28) den Lehrern der allgemeinen Volks- und Bürgerschulen nament lich auch der Verschleiß von Schulbüchern mit folgender An ordnung untersagt: »Aus Rücksicht für das Ansehen der Lehrerschaft, sowie zum Schutze der betreffenden Gewerbetreibenden wird den Lehrern der allgemeinen Volks- und der Bürgerschulen der Verschleiß von Schulbüchern unbedingt untersagt. Die h. Minist.-Vcrordn. vom 16. Dezember 1885, Zahl 23323 (Minist.-Verordn.-Bl. 1886, Nr. 3) verbietet die Be einflussung der Schüler seitens der Lehrer zur ungerecht fertigten Auslage für Lehrbehelfe und Hilfsbücher. Ebenso verbietet der h. Minist.-Erl. vom 17. Juni 1873, Z. 7702 (Minist.-Verordn.-Bl. Nr. 75) auf das strengste jede Belastung der Schüler ans Veranlassung der Lehrer mit Gcldsammlungcn oder Beiträgen, welche mit dem Zwecke der Schule keinen oder nur einen entfernten Zusammenhang haben. Im gleichen Sinne verbietet der h. Minist.-Erl. vom 25. Februar 1889, Z. 2665, sogar jede schulbchördliche Empfehlung zur Anschaffung von Büchern für Schnl- bibliotheken. Der h. Minist.-Erl. vom 28. November 1879, Z. 18570 für Niederöslerreich gestattet den Lehrpersonen nur die leih weise oder geschenkweisc Neberlassung von Privatlektüren an die Schüler unter Hinweis auf ihre Verantwortung für die entsprechende Auswahl nach § 26 der Schul- und Unterrichts ordnung vom 20. August 1870 und der Minist.-Verordn. vom 12. Juli 1875, Z. 315 C. U. M. Auch wurde mit h. Minist.-Erl. vom 24. Dezember 1876, Z. 20424 (Minist.-Verordn.-Bl. 1877, Nr. 3) den Bezirksschulbehörden und Lehrkörpern neuerlich eingeschärft, bei Auswahl von zulässigen Lehrtcxten und Lehrmitteln für Volks- und Bürgerschulen und Lehrer- und Lehrerinnen- bildnngs-Anstalten die freie Konkurrenz zwischen dem k. k. Schulbüchcr-Verlag und den hierzu berechtigten Buchhändlern nicht im geringsten zu beschränken und ohne alle Neben rücksichten auf Verfasser und Verleger nur auf gute und billige Bücher zu sehen. Endlich verfügt der h. Minist.-Erl. vom 17. April 1886, Z. 5131 (Minist.-Verordn.-Bl. 886, Nr. 23) in Betreff der Titel der Lehr- und Lesebücher für Volksschulen: »Aus Anlaß gemachter Wahrnehmungen wird ungeordnet, daß Lehr- und Lesebücher für Volksschulen fortan nur unter der Bedingung die Zulässigkcitserklärung zum Lehrgebrauche erlangen können, wenn bestimmte Personen als Verfasser oder Herausgeber auf dem Titelblatte namentlich genannt sind, dagegen sind Bücher, welche anontzin erscheinen oder als von Vereinen verfaßt oder hcrnusgegeben bezeichnet sind; fernerhin behufs Zulässigkeitserklärung zum Lchrgebrauche in Schulen nicht in Verhandlung zu nehmen.« Unbekümmert um alle diese Gesetze und Verordnungen hat es sich ein großer Teil der österreichischen Lehrerschaft zur Aufgabe gemacht, lukrative Nebengeschäfte im Handel und Ver lage von Lehrmitteln und sonstigen litterarischcn Erzeugnissen zu suchen. Wir gestatten uns dies mit einigen Beispielen, die uns eben zu Gebote stehen, zu belegen. 1. Es ist dies vor allem der Wiener Lehrerhaus- Verein, welcher in dieser Richtung eine rege Thätigkeit ent faltet. Dieser Lehrerhans - Verein in Wien besteht laut seiner mit h. Statthalterei-Erlasse vom 17. Juni 1891, Z. 32891, genehmigten Statuten Nr. 1 in einer Vereinigung aktiver und pensionierter Lehrpersonen an den öffentlichen Volks-, Bürgcr- und Mittelschulen und anderen öffentlichen Lehranstalten, sowie an Privatlehranstalten samt deren Frauen und Witwen, mit dem Zwecke der Gründung eines Lehrerhausvereines, sowie Hebung des Wohles der Lehrer und Lehrerinnen, s.) durch Anlegung einer pädagogischen Centralbibliothek, b) durch Gründung einer ständigen Lehrmittelausstellung und e) durch Selbsthilfe auf wirtschaftlichem Gebiete. Wollten diese Zwecke des Lehrerhaus-Vcreines, welcher gegenwärtig laut Aufrufes in Nr. 1 nahezu 4000 Mitglieder zählt, lediglich durch wirtschaftliche Selbsthilfe, also durch eigene Ersparnisse und Beiträge und durch Fruktifizierung der selben für seine Mitglieder erreicht werden, so ließe sich da gegen nichts einwenden. Allein, daß dies nicht der Fall ist, und daß vielmehr die Vereinsmitglieder ihren Hauptcrwerb in lukrativen Geschäften auf dem Gebiete des Buchhandels suchen, ergiebt sich außer allem Zweifel schon aus dem sub Nr. 2 beiliegenden Ver einsorgane: Mittheilungen des Lehrerhans-Vercincs Wien ääo. Wien, 21. September 1893 mit dem Aufrufe: Werte Vereinsgenossen! worin zur Einsetzung eines neuen Sonder- Ausschusses, genannt Verlags-Ausschuß, aufgcfordert wird, welcher sich lediglich mit der Prüfung und Herausgabe von Verlagswerken, Büchern, Lehr- und Lernmitteln gegen Ent lohnung beschäftigt und den durch diese geistige und tech nische Arbeit erzielten Gewinn den Bcrufsgenossen dienstbar machen soll. Dieser aus Lehrern bestehende Verlags - Ausschuß des Lehrerhaus-Vereines entwickelt auch eine lebhafte Thätigkeit in der Anpreisung und im Vertriebe seiner eigenen Vcrlagswerke oder solcher von befreundeten Berufsvereinen, aus welchen ihm ein Gewinnstanteil zufällt. So finden sich in dieser Mitteilung Nr. 2 und in den Mitteilungen Nr. 3 ckcko. 20. Dezember 1893 bereits an- gepriesen: o,) »Der Handkatalog Nr. 4, heransgegebcn vom Lehrer- Haus-Verein in Wien mit dem Beisatze, daß das Reincrträgnis dem Lehrerhausfonds zufließt. b) Das Schülerturnen an Volks- und Bürgerschulen snb Nr. 5, herausgegeben vom Lehrerhaus-Verein in Wien. o) Die illustrierte Monatsschrift Oesterreichs deutsche Jugend «ub Nr. 6, hcrausgcgebcn vom Deutschen Landcs- lehrcr-Verein in Böhmen«, zugleich den Interessen des Lehrer hausvereines dienend, dem von jedem in Wien abgesetzten
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