Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-07-04
- Erscheinungsdatum
- 04.07.1924
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19240704
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192407048
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19240704
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1924
- Monat1924-07
- Tag1924-07-04
- Monat1924-07
- Jahr1924
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
155, 4. Juli 1924. Redaktioneller Teil. — Sprechsaal. — Bibliogr. Teil. gerufen. Tie Einlösungsfrist dieses Notgeldes läuft bis einschließlich 15. August 1921. Ausgenommen von diesem Ausruf bleibt das wert beständige Notgeld der Deutschen Reichsbahn. Zur Kapitalvcrkchrsstcuerpflicht der Beitragslcistungcn der Ge sellschafter einer G. m. b. H. — Der Neichsfiuauzhos hat bereits in einem früheren Urteil ausgesprochen: a) Gesellschaften m. b. H. gehören zu den Kapitalgesellschaften, ohne Rücksicht darauf, ob sie Eriverbszwccken dienen oder nicht, d) Die Steuerpflicht von Bcitrags- leistungeu, die den Gesellschaftern einer G. m. b. H. auf Grund des GesellschastAverhültnisses obliegen, wird nicht dadurch ausgeschlossen, Lias; die Beitragslcistungcn durch die Erfüllung der Gescllschaftszwccke -ausgebraucht werden. Nach Lage des im Streit befangenen Falles Hedarstcs nur noch einer besonderen- Prüfung, ob die Gesellschafter zu den Umlagezahlungeu aus Grund des Gesellschaftsverhältnisses ver pflichtet waren. Tie Zahlungsverpflichtung ergibt sich nicht aus dem eigentlichen Gesellschaftsvertrag, sondern aus einem Nebcnvertrag, Len die drei Gründer miteinander geschlossen haben. In diesem Rebeiivertrage verpflichteten sie sich, bei Abtretung von Geschäftsan teilen die Zahlungspflicht auch den Erwerbern der Geschäftsanteile auf- Ziierlcgen. Die Abtretung von Geschäftsanteilen zu je 500 Mark war von Anfang an im weitesten Umfang geplant, und tatsächlich hat die Gesellschaft jetzt zahlreiche Mitglieder, die sämtlich auf Grund beson derer Verpflichtung zu den Umlagezahluugen verbunden sind. Cs könnte in Frage kommen, jenen Nebcnvertrag trotz seiner äußerlichen Trennung als einen Teil des Gescllfchaftsvertrags anzusehen. Eine solche Annahme würde nicht bedenkensrei sein, wenn der Nebcnvertrag, worüber eine Feststellung nicht getroffen ist, nicht zum Handelsregister .angemeldet worden ist. Denn erst durch die Eintragung in das Handelsregister hätte er die Kraft eines Gesellschastsvcrtrags erlangt ^Gesetz, betr. die Gesellschaften m. b. H. 88 8, 11, 5-1 Abs. 1, 3). Über dies ist hier im Nebenvertrag bestimmt, daß der Gesellschaft selbst keine Rechte aus dem Vertrag zustehen sollen. Einer Stellungnahme hierzu bedarf es aber nicht. Denn das Kapitalverkchrssteuergesetz § 6 Buchst, a verlangt zur Begründung der St-cuerpslicht nicht, daß die Gesellschafter zur Leistung durch den Gesellschaftsvcrt-rag verpflichtet sind; cs genügt vielmehr, daß die Verpflichtung auf dem Gesellschafts- Verhältnis beruht. Das Gesellschaftsverhältnis wird aber nicht nur durch den zum Handelsregister augemeldeten eigentlichen Gesellscha'fts- vertrag bestimmt, sondern kann auch durch Sonderabmachungen be einflußt sein, die mit den einzelnen Gesellschaftern getroffen sind. So hat hier die Sache gelegen. Erwirbt jemand einen Geschäfts anteil der G. m. b. H., so wird er an sich nur nach Maßgabe des Haupt vertrags verpflichtet. Geht er aber für seine Person die in dem Neben- vcrtrag von demselben Tage gekennzeichnete Verpflichtung ein, so beeinflußt dieses Abkommen sein Gcscllschaftsverhältnis. Nur Gesell schafter gehen die Verpflichtung ein, und alle Gesellschafter sind gegen seitig zu den Umlageleistungen an die Gesellschaft verpflichtet. Wenn man die Auslcguugssätze des 8 1 der Neichsabgvbenordnung beachtet, muß man das Wort »Gesellschastsverhältnis« im 8 6 des Kapitalvcr- kehrsstcnergesetzcs so weit auslegen, daß Fälle wie der vorliegende unter diese Vorschrift zu rechnen sind. Sollte der Nebcnvertrag eine der Anmeldung zum Handelsregister bedürftig« Abmachung enthalten und wegen Unterlassung der Anmeldung unwirksam sein, so würde Liese Unwirksamkeit stcucrrechtlich nicht in Betracht kommen, solang« alle Beteiligten das Geschäft als vollgültig behandeln. Hieraus ergibt sich, daß diese Voraussetzungen des 8 6 zu a des Kapitalvcrkehrs- .steuergcsetzes hier gegeben sind. Waren aber die Gesellschafter auf Grund des GcscllschaftsverhältnisseL zu den Umlagezahluugen ver pflichtet, so kann es sich nicht um freiwillige Zahlungen im Sinne des 8 6 zu d handeln. Tenn unter freiwilligen Zahlungen kann man nur solche verstehen, die außerhalb einer gesellschaftlichen Verpflichtung ohne Zwang übernommen werden. Es bleibt noch die Frage zu prü'fen, ob ein« Ermäßigung der Steuer auf 3 v. H. des steuerpflich tigen Betrags nach 8 13 Buchst, b geboten ist, wonach di« Ermäßigung ciutritt bei Zahlungen und Leistungen, die zur Deckung einer Über schuldung oder eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind. Die Frage ist zu verneinen, weil eine solche Deckung tatsächlich nicht stattgesuuden hat. (Urteil des Neichssinanzhofs vom 11. Marz 1921 II ^ 5/21.) Personulnuchrichten. Jubiläen. Ter Wcltadressenv erlag Emil Reiß m. b. H. in Leipzig hatte in diesen Tagen zwei weitere Jubi- lare in seiner Firma. Am 15. Juni konnte Herr Max Wunder und am 30. Juni Frau Helene Görlitz auf eine 25jährige un unterbrochene Tätigkeit bei der Firma zurückblicken. In einer kurzen Feier, bei der auch die Sympathien der Kollegenschaft zum Ausdruck kamen, dankte die Geschäftsleitung für die langjährige treue Mit arbeit. EptMllll!. „Diener tragen insgemein ihrer Herren Livereyn". Die Internationale Zcitungszentrale in Frank- furt a. M. ist begeistert von dem glänzenden Geschäft, das sie in dieser »deutschen« Stadt mit s r a n z ö s i s ch e n Z e i t s ch r i s t e n »ü Is Reigen« und Pariser Modenblättcrn macht. Ter ganze deutsche Buch bandel soll nun au diesem gewinnbringenden Import unentbehrlicher Pariser Kultur teilnehmen. Wir wollen der »Internationalen« gern überlassen, den »Kultur«- Bedarf aller Deutschen zu decken, auf die Logaus Verse passen. Münster i. W. Heinrich Schön ingh. Ausgleichsverfahren. Die Firma Wohlfahrt L Maliska, Vcrsandbuchhaudlung, Wien XVIkl, Wä-Hringergürtel, befindet sich seit 12. Mai 1921 im Aus gleichsverfahren. Ausglcichsverwalter: Emil Fischer, Wien III, Baumannstr. 1. Letzter Aumeldctermin w-ar am 26. Juni. Wien XV/1, den 21. Juni 1924. »Popularia« Maria vom Siege 2. (Inh.: Schön). Darlehnsschwindler. <Vgl. Bbl, Nr. 7Z, 78 u. 1L8.) Der in obigen Nummern des Bbl. gekennizeichnete Schwindler, der sich als Sohn des Buchhändlers Tienemann in Potsdam ausgibt und daraushin Darlehen erschleicht, ist auch in Heidelberg ausgetreten. Auf eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ist folgender Bescheid er gangen: » . . . . Das Verfahren wird eingestellt, da der Buchhändler Albert Dienemann in Potsdam, der als Täter ermittelt wurde, wegen der hier verübten Straftaten schon durch Urteil des Amts gerichts Cassel vom 21. April 1924 bestraft rvordcn ist.« Bibliographischer und Anzeigen-Teil. ä. Bibliographischer Teil. Erschienene Neuigkeiten der deutschen Buchhandels. Mitaeteilt von der Deutschen Bücherei. Paul Althecr, Verlag, in Zürich (Schweiz). Breloniseke Xovelle. Uteldl. von ^4olk 8etlni4er. (1924.) (61 8.) KI. 8" 1. 60 Amalthea-Verlag in Wien. Hlvatvr un4 Kultur. 11. Krvx, Dagobert, Karl Koba 1 4 u. Kranr IIert« r 1 eü : Vas 8etlönbrunn6r 8ctlIo88tli6at6r. IlrsZ. von 4- Direktion 4!. vur^- tkeaters in Wien. (1924.) (97 8., 13 l'ak.) 8° Kart. Om. 1. 60 »Badenia« A. G. für Verlag u. Druckerei in Karlsruhe (Baden). Hilsstabcllcn für Fvrst-Taxatoren Hrsg, von d. Forstabt. d. baö. Fi nanzministeriums. 1924. (129 S.) 8" Lw. 6. — 1193'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder