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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1924
- Strukturtyp
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- 1924-07-18
- Erscheinungsdatum
- 18.07.1924
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- Deutsch
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167, 18. Juli 1924. Redaktioneller Teil. ««Nnibla« f. ». »cschn «u»dan»-> gkb9 Redaktioneller Teil. (Nr. 112.) Verzeichnis der in den Monaten April bis Juni 1924 bei der Geschäfts stelle hinterlegten Rundschreiben mit eigenhändiger Unterschrift. Buchhandlung Gustav Häring, Grosso-, Ver sand-und ExporlbuchHandlung in Niedersedlitz- Dresden. Die bisher in Interessengemeinschaft mit dem Verlag H. G. Münchmeyer, G. m. b. H., Niedersedlitz, be triebene Versand- und Exportbuchhandtung wurde erwei tert und am 18. Februar 1924 handelsgerichtlich unter obi ger Firma eingetragen. (1. April 1924.) Moritz Diesterweg in Frankfurt a. M. Den Herren . 1)r. Ernst Dröscher, Max Diedrich, Otto Tobies und Werner Simons wurde Prokura erteilt. Jeder der Herren ist allein berechtigt, durch Zeichnung die Firma zu vertreten. Hand lungsvollmacht wurde erteilt den Herren Theodor Trog, vr. Karl Lösselholz, Fritz Kupferschmidt und Werner Fischer. (1. Juni 1924.) Kunst-undBücherstubeJ. Dietzlerin Rheydt. Unter dieser Firma eröffnete Herr Jos. Dictzler in Rheydt am l. Juni 1924 eine Buch- und Kunsthandlung. (15. Mai 24.) Meißner L Buch in Leipzig. Den Herren Wolfgang von Asmuth und Erich Knothe wurde Gesamtprokura erteilt. Beide Herren zeichnen die Firma zusammen oder einzeln mit einem der seitherigen Prokuristen. (1. April 1924.) H. G. Münch me her, G. m. b. H., Niedersedlitz, s. Buchhand lung Gustav Häring. Gustav Pritz L Co. in Leipzig-Stötteritz s. Otto Wigand'schc Buchdruckerei. Max Schmidt-Nömhild, Buchdruckerei und Ver la g in Lübeck. Die bisher unter dem Namen Max Schmidt geführte Firma wird nach handelsgerichtlicher Eintragung unter obiger Firma in der bisherigen Weise weitergeführt. (Mai 1924.) Süddeutsche Groß-Buchhandlung G. Umbreit L Co. in Stuttgart. Die Firma übernahm käuflich die Abteilungen Kommissionsbuchhandlung und Großsortiment mit dem gesamten Lager der Firma Röder K Dietrich, G. m. b. H. in Stuttgart. (18. März 1924.) F. C. W. V o g e l in Leipzig. Die Herren Rudolf Lampe-Vischer und Curt Flenker wurden als Teilhaber ausgenommen. (Ostern 1924.) Otto Wigand'schc Buchdruckerei G. m. b. H. in Leipzig. Herr Walter Bielefeld ist als Geschäftsführer aus geschieden, alleinige Gesellschafter sind die Herren Heinrich Lange und Paul Meuche. Herr Walter Bielefeld ist in die Firma Gustav Pritz L Co. in Leipzig-Stötteritz eingetreten. Leipzig, den 18. Juli 1924. Geschäftsstelle des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. I. A.: Weissenborn, Sckr. Urheberrecht und Rundfunk von Rechtsanwalt vr. Willy Hoffmann in Leipzig. (Vgl. Bbl. Nr. 145.) Die Ausführungen Elsters im Börsenblatt lausender Jahr gang Nr. 145, die die Rundfunkwiedergabe nicht als Vortrag, sondern als Vervielfältigung im Sinne des Z 11 L.Urh.G. an- sehen, fordern zum Widerspruch heraus insbesondere unter Be rücksichtigung des Wettbewerbgedankcns, den ich gleich Elster als das Kriterium in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes ausfasse. . , . ) ^ Der Z 11, Abs. 3 L.U.G. gibt dem Versasser die ausschließlickM Befugnis, sein Werk öffentlich vorzutragcn, solange es nicht er schienen ist, d. h. solange es nicht vollständig im Druck wiederge- geden vorliegt. Denn von diesem Augenblick an, da das Werk in der der Öffentlichkeit darzubietendcn Erscheinungsform fixiert worden ist, ist das Werk aus der Persönlichkeitssphäre des Ver fassers herausgetreten: es ist Verkehrsgut geworden. Ein Wett bewerb aber zwischen diesem Verkehrsgut, dem sür Dritte kennt lich fixierten Werke, und dem Vorträgen dieses Werkes ist nicht möglich. Zwar lernt jeder, der dem Vortragenden zuhört, sei es nun unmittelbar, sei es vermittels des Empfängers beim Rundfunk, dieses Werk kennen, aber er erhält das Werk nicht in seiner Fcstlegungssorm. Die Kenntnis des Wertes ist dem Be sitz des Druckexemplars nicht gleich oder gleichartig zu erachten, handelt es sich um die Frage des Wettbewerbs. Den gleichen Gedanken vertritt der Gesetzgeber, indem er nach K ll, Abs. 1. L. U. G. ausdrücklich bestimmt, daß die urheberrechtliche Befug, nis des Verfassers sich nicht auf das Verleihen rechtmäßig her gestellter Vervielfültigungscxcmplare erstreckt. Denn auch durch diese unentgeltliche Gebrauchsllberlassung des Werkexemplars wird dem Entleiher zwar die Kenntnis des Werkes vermittelt, aber sie setzt ihn nur vorübergehend in den Besitz des Exemplars. Es besteht für ihn wie sür den Hörer des Vortrages nach Be endigung der Leihe leine Möglichkeit, sich erneut Kenntnis des Werkes zu verschaffen, es sei dem, durch erneute Enlleihung oder durch erneutes Hören. Der dauernde Besitz am Werkexemplar steht aus. Ist aber einmal das Werk aus der Persönlichkcitssphäre des Autors entlassen, hat der Versasser mit anderen Worten sich ent schlossen, das Werk zu: Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen, so hat die Allgemeinheit auch ein Interesse daran, dieses Werk kennenzulernen; denn das Gcmeininteresse ist (wie Elster selbst im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 1921, Seite 41, dargetan hat) die Grenze des gewerblichen Rechtsschutzes. Wenn die Reichspostverwallung die Fixierung des im Rund sunk Gehörten verbietet, so ist dies nicht ganz richtig, denn das Niederschreiben, also die Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist nach K 15, Abs. 2 L.U.G. zulässig, wenn sie zum eigenen Gebrauch geschieht und der Niederschreibende hier mit nicht den Zweck verbindet, aus der Niederschrift eine Ein nahme zu erzielen. Lediglich die gewerbliche Vervielfältigung der Niederschrift ist zu untersagen. Es steht jedem Teilnehmer am Rundfunk frei, die rundsunklich verbreiteten Schriftwerke sür sich aufzuzcichnen. Herr vr. Willy Hosfmann stößt mit diesen Ausfüh« rungcn offene Türen ein, und ich kann nur bitten, meine Dar legungen nochmals zu lesen. Das, was er über die grundsätz liche Unterscheidung zwischen Vortrag und Vervielfältigung sagt, ist so selbstverständlich, daß ich dies wegen seiner Selbst verständlichkeit glaubte nicht besonders hervorheben zu müssen. Ich habe vielmehr darüber hinaus, und zwar durch Sperrdruck betont, daß durch den Rundfunk neue Tat bestände auftrcten können, die de» wettbewerblichen Unter, schied zwischen dieser Wiedergabe und der Vervielfältigung verwischen und aufheben, so z. B. wenn Zeitungsartikel (die man nicht als Bücher dauernd aushebt!) durch den Rundfunk er- setzt werden. Soweit Wettbewerb eintritt — habe ich ge sagt —, soweit muß neue Erkenntnis Platz greisen. Das galt cs zu sehen und zu betonen. Daß dies für die Rund- sunkwiedergaben nicht durchweg zutrisft, ging schon aus meinem Aufsatz klar hervor. An der neuen Erkenntnis ändern die Ausführungen Hosfmanns, die übrigens dem Urheber unk Verleger ungünstig sind, zunächst nichts. Alexander Elster. I2bt'
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