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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.07.1924
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- 1924-07-29
- Erscheinungsdatum
- 29.07.1924
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Xi 176, 29. Juli 1924. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. 3. «sn-ndi-u >. d. »>,«». siuhhand-r ggzz Mitteilungen des Deutschen Derlegervereins Diese Mitteilungen erscheinen unter alleiniger Verantwortlichkeit des Deutschen Verlegerverems Die Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes finden auf sie keine Anwendung Aus der Sitzung des Vorstandes vom g. Juli 1S24. 1. Hrrr Ministerialrat z. D. vr. Ruer, Rechtsanwalt in Berlin, wird zum Syndikus des D. B.-.V. bestellt. Seine Aufgabe ist in erster Linie die Beratung und Unterstützung des Vorstan des, insbesondere in der Vertretung der Interessen des D. V.-V. gegenüber Reichs- und anderen Behörden. 2. Von der Empfehlung einer allgemeinen Umstellung der Auslands-Bücherpreise aus Dollar-Goldmark wird mit Rücksicht auf die Unsicherheit der wirtschaftlichen Lage, auf die gebotene Stabilität der Auslandspreise und die dringende Notwendigkeit einer Steigerung unseres Exports vorläufig Ab stand genommen. Der Wegfall der 2l4?Ligen Umsatzsteuer bei Auslandslieferungen deckt ja auch einen Teil des M!ndererlös«s aus der Umrechnung über den Schweizer Franken — 9.80 Goldm. 3. Gegen das geplante Journalisten-Gesetz, insbesondere gegen die Ausdehnung seiner Bestimmungen auf a l I e R e d a k « teure und Herausgeber »periodischer Druck schriften« sd. h. also sämtlicher Zeitschriften), wird nach drücklich Einspruch erhoben werden. Sollte das Journalisten- Gesetz unabwendbar sein, so muß es doch auf die politische Ta gespresse, für die es seiner Natur nach bestimmt war, beschränkt Der Vorstand des Deutschen Verlegervercins. vr. G. K i I p p e r, l. Vorsteher. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Berleqervereins. 1. Wettbcwerbverbot des Verfassers. 2. Vcrsügungsrecht des Verfassers über weitere Auflagen des Werkes. Frage 1: Inwieweit kann ein Verfasser, der sich vertragsmäßig nicht dem Verleger gegenüber gebunden hat, in einem anderen Verlag ein gleiches oder ähnliches Werk erscheinen zu lassen, an dem Erscheinen eines zweiten Buches gehindert werden? Der wesentliche Inhalt des Verlagsrechts an einem Werke der Literatur oder der Tonkunst besteht in dem ausschließlichen Recht des Verlegers, für die Dauer des Verlagsvertrags bzw. des Urheberrechts das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dementsprechend hat sich der Verfasser auf dieselbe Zeit aller derjenigen Handlungen zu enthalten, die, falls sie von einem Dritten begangen werden, sich als Verletzungen des Urheberrechts darstcllen. Darüber hinaus treffen den Verfasser dem Verleger gegenüber weitere Verpflichtungen, die sich aus der vertraglichen Bindung und aus dem Zweck des Verlags vertrags ergeben. Dazu gehört die Verpflichtung des Verfassers, alles zu unterlassen, was dem Endzweck, der Vervielfältigung und Ver breitung seines Werkes, entgegensteht. Er darf also nichts tun, was die Verbreitung des Werkes hindert. Diese Wirkung hat nicht nur die Herausgabe und Verbreitung des gleichen Werkes in einem anderen Verlag seitens desselben Ver fassers, sondern auch eines solchen Werkes, das zwar sich als ein dem älteren Werke gegenüber selbständiges und eigentümliches Erzeugnis der Literatur oder der Toukunst darstellt, das aber durch die Ähnlich keit des Inhalts die Verbreitung des ersten Werkes hindert. Ob die Herausgabe des 2. Werkes eine solche Vertragsverletzung dar stellt, läßt sich nur bei genauer Kenntnis des Inhalts beider Werke sagen. Wird die Frage bejaht, so geht der Anspruch, da es sich um eine Vertrags- und nicht um eine V e r l a g s r e ch t s Verletzung handelt, lediglich gegen den Verfasser auf Unterlassung. Unerheblich ist es für die Frage, ob der Verfasser das erste Werk auf Anregung und im Auftrag des ersten Verlegers hergestellt hak, und ferner, ob er das zweite Werk auf eigenen Antrieb bei einem anderen Verlag hat erscheinen lassen. Frage 2: Wie weit reicht das Verlagsrecht an einem Werke, wenn sich der Verlagsvertrag über Dauer und Zahl der Auflagen nicht ausspricht? Ein Verlagsvertrag gilt, wenn in ihm nichts Gegenteiliges gesagt ist, immer nur für eine Auslage, und ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so beschränkt sich das Recht des Verlegers auf die Her stellung von 1000 Abzügen. Nach dem Verkauf der ersten Auflage ist der Verfasser berechtigt, frei über das Werk zu verfügen. Auch wenu die Gestaltung des Falles die Annahme zuläßt, daß der Verfasser nach einem Plane des Verlegers gearbeitet hat, in wel chem ihm dieser den Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorgeschrieben hat (Bestellvertrag nach § 47 Abs. 1 VG.), ändert sich die Rechtslage nicht. Der Verfasser bleibt, auch wenn ein Bestcllvertrag vorliegt, Urheber, denn der Verleger ist nur zur Her stellung und Verbreitung des Werkes verpflichtet. Auf die sehr interessante Frage, ob, wenn der Verleger die Verviel fältigung nicht vornimmt, der Verfasser berechtigt ist, über das Werk anderweit zu verfügen, eine Frage, die ich bejahe, braucht hier nicht eingegangen zu werden, da der Verleger die Vervielfältigung vorge- nommcn hat. Ist aber die Auflage verkauft, so ist — wie gesagt — das Recht des Verlegers an dem Werke erloschen, und der Verfasser kann sich einen anderen Verleger für die neue Auflage suchen. Leipzig, am 23. Januar 1924. vr. Hilli g, Justizrat. Nachdruck gcmcinsrcicr Werke im Manuldruck-Vcrsahren. Frage: Ist der Verleger eines gemeinfreien Werkes berechtigt, zur Vervielfältigung dieses Werkes^den Druck eines anderen Verlegers zu benutzen, wenn sich der eigene Truck zur Verviel fältigung im Mauulverfahren nicht eignet? Die Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Im allgemeinen genießt der Druck, d. h. die Art des Satzes und die Form der Buchstaben, keinen Schutz. Dieser besteht vielmehr nur in dem Ausnahmefall, daß der Druck als solcher sich als besonderes Kunstwerk, das unter das Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 fällt, darstcllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Form und Ausstattung der zum Druck ver wendeten Buchstaben als eigentümliche künstlerische Schöpfungen anzu sehen sind. Handelt es sich aber um normalen Fall, daß gewöhnliche Druckschrift verwendet worden ist, so ist die Schutzsähigkeit des Druckes zu verneinen. Leipzig, den 13. Februar 1924. Justizrat vr H i l l i g. Titelschnj;. Frage: Darf bei dem Nachdruck eines gemeinfreicn Werkes der Titel benutzt werden? * Der Titel einer Druckschrift deutet auf den schriftstellerischen In halt des durch den Druck vervielfältigten Erzeugnisses hin und ist daher als Name und Merkzeichen ein unentbehrlicher Bestandteil jedes Exemplars der betreffenden Druckschrift. Wenn der Inhalt der Druck schrift gemeinfrei geworden ist, so kann auch der Titel der Druck schrift für den Nachdruck gebraucht werden. Dem steht der 8 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht entgegen, der e§ verbietet, die besondere Bezeichnung einer Druckschrift in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechselungen mit der besonderen Be zeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. Diese Bestimmung besagt lediglich, daß der Titel einer bestimmten Druckschrift nicht für eine Druckschrift anderen Inhalts benutzt werden darf, und zwar auch dann nicht, wenn die erste Druckschrift gemeinfrel geworden ist. Bei einem Nachdruck wird aber gerade der Titel I für dieselbe Druckschrift, für die er die besondere Bezeichnung var stellt, benutzt. ' Zu unterscheiden von dem Schutz, den der Titel als besondere Be zeichnung einer Druckschrift nach § 16 des Gesetzes gegen den un lauteren Wettbewerb genießt, ist der Schutz, de? dem Titel etwa nach dem Gesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen zukommt. Den Schutz nach diesem Gesetz genießt nicht die Druckschriftbczeichnung als solche, sondetn die Ausstattung, die im Einband, dessen Verzierungen nsw., also in den äußeren Erscheinungen besteht. Die äußere Form ! eines Titels darf daher, auch wenn der Nachdruck des Werkes zulässig I geworden ist, nicht nachgeahmt werden. Leipzig, am 22. Februar 1924. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig.
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