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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1925
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- 1925-03-05
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- 05.03.1925
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A836vvr1enbIaU s. b. Dttchn. vuLbankrl. Redaktioneller Teil. X- öl, 5. März 1925. Auslegung ist maßgebend für die oft wichtige Frage, wann der Verfasser ohne Genehmigung des Verlegers eines Werlcs ander weit über die Vervielfältigung und gewerbliche Vorbereitung ver fügen darf. Die beiden anderen Begriffe find üblich. Ihre Auf fassung ist bedeutungsvoll für die häufigen Fragen, ob ein Ver leger bei falscher Anwendung sich Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aussetzt; auch für die Frage, wozu der Verleger verpflichtet ist, wenn er in einer Subskription sich zur Lieferung verpflichtet. Auch der Sortimenter ist an der Entscheidung interessiert, wenn er als Kontrahent vom Käufer in Anspruch genommen wird. Die Streitigkeiten infolge der Zweifelhaftigkeit der Begriffe häuften sich, als man dazu überging, zu Lebzeiten der Verfasser »Gesamtausgaben» zu veranstalten, »sämtliche Werke» hcraus- zugebcn; also zu einer Zeit, als die Vermehrung des oeuvro eines Schriftstellers noch keineswegs ausgeschlossen war. Man ist sich einig darüber, daß die Gesamtausgabe nicht alles vom Verfasser Geschriebene umfassen muß, um die Lizenz aus H 2 Abs. 2 des Vcrlagsgcsetzes zu gewähren. Ein Ver fasser kann also mehrere Gesamtausgaben veranstalten. (Reichsgericht in der Juristischen Wochenschrift 1918 S. 373.) Hat er selbst zu Lebzeiten eine Gesamtausgabe veranstaltet, dann können auch seine Erben unter Hinzunahme weiterer Werke eine neue Gesamtausgabe in die Öffentlichkeit bringen. (Vgl. meinen Kommentar »Urheberrecht und Urhcbervertrags- recht-, Berlin 1922, und das dort zitierte Urteil des Kammer- gcrichts.) Die Gesamtausgabe muß nicht alle zur Zeit ihres Erschei nens vorhandenen Werke umfassen; die überhaupt noch nicht ver öffentlichten können unberücksichtigt bleiben. Dagegen müssen alle (wenn auch nur in Zeitungen) erschienenen Werke ausgenommen c werden. Fehlen sie, dann liegt keine Gesamtausgabe vor. Andrer seits kann aber nach einer andern Richtung eine Differenzierung vorgcnommcn werden. Ein Dichter, der lyrische Gedichte und Dramen veröffentlicht ! hat, kann eine Gesamtausgabe seiner Gedichte herausgebcn und eine Gesamtausgabe der Dramen. Beide Werkarten müssen nicht vereinigt werden. Auch die populären und die rein wissenschaftlichen Werke ertragen eine derartige Scheidung; man denke z. B. an die Werke Ernst Haeckels. Maß gebend ist hierbei, daß die populären Schriften sich an einen Inter essentenkreis wenden, für den die wissenschaftliche Arbeit schlecht hin nicht in Betracht kommt. Das Gesetz sagt ausdrücklich, daß der Verfasser zur Bcrviel- ssältigung und Verbreitung in einer Gesamtausgabe be fugt ist. Daraus solgt zwingend, daß die Verbreitung von Serien oder Einzelbänden der Gesamtausgabe das Recht des Einzelvcrlegers verletzt. Auch darf der Verleger, der den Einzelband und die Gesamtausgabe vertreibt, nicht Serien oder Einzelbände der Gesamtausgabe verbreiten; durch einen der artigen Vertrieb würde er die Vertragsrechte des Verfassers verletzen. Ein Verleger, der eine Gesamtausgabe veranstaltet hat und später eine erweiterte Gesamtausgabe auf den Markt bringt, >hat nicht die Verpflichtung, den Beziehern der ersten Ausgabe Nachtragsbände zu liefern, wenn er sich nicht durch Vertrag hierzu verpflichtet hat. Ein Prospekt begründet keine vertragliche Verpflichtung, es sei denn, daß auf Grund des Prospekts ein Ab kommen zustande gekommen ist. Denn wenn der Verleger sich nicht zur Herausgabe der erweiterten Ausgabe verpflichtet hat, ist er auch nicht gehalten, falls er eine solche Ausgabe frei willig (gegenüber dem Publikum) macht, Nachtragsbände zn Kiefern. Die vorstehend dargelegten Grundsätze sind ent sprechend aus »sämtliche Werke- anzuwenden. Vor allem: nicht alles, was ein Schriftsteller schriftlich nicderlegt, ist I»Wcrk»; vielmehr nur das, was Berkchrssorm angenommen hat. >Bon diesem Grundsatz ist nur d i c Ausnahme zu machen, daß per Verleger in einer Ankündigung durch Prospekt oder Vorwort die Vollständigkeit betont. Nur von den erlesensten Gei lster» lohnt es sich, alles — auch Nichtigkeiten — zu vcröffcut Ilichcn; nur bei Goethe oder Heine und ähnlichen die Persönlichkeit so denkwürdig, daß alles Schriftliche (auch das literarisch völlig Wertlose) als ciocumont bu ms tu erscheinen kann. »Sämtliche Werke» sind also ver kehr südlich im dargelegten Sinne, aber nicht im strengen Wortsinne aufzufasscn. Welcher Verleger kann denn auch die Ge währ dafür übernehmen, daß jeder Fetzen beschriebenen Papiers zu seines oder des Herausgebers Kenntnis gekommen ist! Dagegen muß man von »sämtlichen Werken» verlangen, daß sie nicht nur alle gedruckten Werke umfassen; sic müssen auch die ungcdruckten enthalten. Bei dem Erwerb »sämtlicher Werke» will eben der Käufer möglichst alles erwerben; er wird getäuscht, wenn er nicht (im obengenannten Sinne) alle Werke erhält. Eine Einschränkung kann man nur für Volksausgaben machen. Bei diesen ge nügt es zur Vollständigkeit, wenn die veröffentlichten Werke zu- fammcngcfaßt werden. Sic genügen dem Anspruch auf Vollstän digkeit also eher als Ausgaben sämtlicher Werke mit einen phi lologisch-literarischen Apparat, die dem Anspruch wissenschaftlicher Vollständigkeit genügen müssen. Verschollene und sür das Wcscnsbild des Dichters unwesentliche Jugcndwcrke haben keinen Platz in Volksausgaben, die dazu bestimmt sind, das bekannt gewordene Wcscnsbild des Schöp fers weitesten Kreisen zugänglich zu machen. Bei alledem wird man mit der Bezeichnung sämtlicher Werke vorsichtig zu verfahren haben! Es kann leicht Vor kommen, daß der Verleger einer wissenschaftlich-vollständigen Aus gabe sich gegen den Verleger »sämtlicher Werke» einer nicht ganz vollständigen Ausgabe auf Grund des Gesetzes gegen den un lauteren Wettbewerb wendet. Das gilt selbstverständlich auch für frei gewordene Schriftwerke. Mit dem Urheberschutz hat diese Frage nichts zu tun. Schwierigkeiten können bei Briefen entstehen. Es kommt auf deren Zahl, Gegenstand und Gehalt an. Repräsentieren die Briefe gar einen Band und greifen sie über Alltagsmitteilungen hinaus, dann zählen sie zu den Werken. »Sämtliche Werkc- Balzacs z. B. müssen nach meinem Dafürhalten die Briefe an die Fremde enthalten. Ob der Verfasser bei der Abfassung daran gedacht hat, ein »Werk« zu schaffen, scheint mir belanglos, wenn die Publikumswertung ein »Werk- darin sieht. Anders liegt cs bei »gesammelten Werken». Wenn auch hier eine Vollständigkeit in dem Sinne verlangt werden kann, daß für das Wesen des Autors Erhebliches nicht fehlen darf, so hat doch der, der sammelt, ein Recht der Auswahl; sie muß nur mit Sorgfalt gemacht sein, kann aber Veraltetes z. B. weglassen. Schließlich sei noch auf folgenden Fall hingewiescn: Unter Werk ist die letzte vom Verfasser gegebene Fassung zu verstehen. Es besteht also bei »sämtlichen Werken», bei «gesammelten Werken» und bei Gesamtausgaben keine Verbindlichkeit, ältere Fassungen mit aufzunehmen. Bei einer philologisch-wissenschaftlichen Aus gabe dagegen kann das Publikum auch die Wiedergabe der ver schiedenen Fassungen verlangen, bei Goethe z. B. den Abdruck des »Urfaust». Diese Ausgaben sind ja gerade auch für die Leser bestimmt, die sich die Möglichkeit der Nachprüfung des Wcrden? ciner Schöpfung verschaffen wollen. Zur Restauration alter wertvoller Drucke. Bon vr. pbii. Hans Hof-Wansleben am See (Bez. Halle). J-n meiner in Nr. 28 des Bbl. vom 3. Februar über da« Thema; »Sollen alte wertvolle Drucke und Graphiken restauriert werden?-, sowie in meiner unter dem Titel; »Charakteristische Fleckcnschäden in alten Drucken» im l. Heft 1925 der -Zeit schrift für Bücherfreunde» veröffentlichten Arbeit habe ich daraus Hingeiviesen, daß alle auf Beseitigung von Fleckenschki- den gerichteten Betätigungen lediglich auf der Grundlage einer richtigen Erkenntnis des Charakters der in Betracht kommenden Flecken unter sorgfältiger Berücksichtigung des verwendeten Pa piermaterials und der zur Verwendung gelangten Druckmass« erfolgen können. Erst nachdem gewissenhafte Prüfung zu dieser Schöpfern ist! Erkenntnis geführt hat, ist eine Bestimmung der zur Beseitigung
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